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Ergebnisse:Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und erhält er diesbezüglich rückwirkend eine Rente auf Zeit, hat er trotzdem gegenüber seinem Arbeitgeber für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit einen Urlaubsanspruch. Die 3jährige Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs beginnt nach Auffassung des Gerichts auch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2011, Az: 4 Sa 209/10).
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