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Ergebnisse:Begeht der Arbeitnehmer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung, so stellt dies einen vorsätzlichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der auch bei geringen Arbeitgeberschäden eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Jedoch muss hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Im Rahmen der Arbeitgeberabwägung muss die Dauer der Betriebszugehörigkeit gegenüber dem entstandenen Schaden abgewogen werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09).
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