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Ergebnisse:Stellt sich ein Arbeitsloser aufgrund der Vermittlung der Agentur für Arbeit bei einem potentiellen Arbeitgeber vor und erleidet er auf diesem Weg einen Unfall, so stehen ihm Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung zu (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2009, Az.: L 6 U 31/05). Hierbei spielt es keine Rolle, ob es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei diesem Vorstellungstermin kommt.
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