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Ergebnisse:Arbeitnehmer, die nach der Arbeit zu einem anderen Ort als dem Wohnort fahren um dort zu übernachten sind nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die diesbezüglichen Beweggründe (z.B. ruhigere Schlafstätte) spielen hierbei keine Rolle (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2009, Az.: B 2 U 11/08 R).
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