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Ergebnisse:Da Leiharbeiter in der Regel über keine regelmäßige sondern über wechselnde Arbeitsstätten verfügen, können sie grundsätzlich einen Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG als Werbungskosten geltend machen (BFH, Az: VI R 35/08, Urteil vom 17.06.2010).
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