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Wann der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers verwirkt ist, ist umstritten. Nach der Rechtssprechung ist der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers u.U. nach ca. 11-12 Monaten verwirkt. Es kommt hierbei jedoch immer auf den Einzelfall an. Nach 21 Monaten ist der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers verwirkt, wenn er über diesen Zeitraum untätig geblieben ist und seine Ansprüche nicht gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht hat (LAG München, Urteil vom 11.02.2008, Az: 6 Sa 539/07).
Ist ein Arbeitnehmer mit dem ihm erteilten Zeugnis nicht einverstanden, kann er vom Arbeitgeber gerichtlich dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Hat der Arbeitgeber als Zeugnisschlussformel den Satz "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" verwendet, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass dieser Schlusssatz um die Punkte „alles Gute für die berufliche Zukunft“ oder „Dank für die langjährige Mitarbeit“ ergänzt (= "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.") wird (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.2.2011, Az: 21 Sa 74/10).
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