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Ergebnisse:Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, dass dieser Durchschnittszuschläge für Sonntags, Feiertags- oder Nachtarbeit erhält, um Lohnschwankungen beim Arbeitnehmer zu vermeiden, sind die gezahlten Durchschnittszuschläge steuerfrei (BFH, Urteil vom 17.06.2010, Az: VI R 50/09).
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