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Ergebnisse:Die Aussage eines Arbeitnehmers zu seinem Vorgesetzten: „Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse!“ stellt eine Beleidigung dar und kann den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Im Einzelfall muss jedoch abgewogen werden, wies es zu der Äußerung des Arbeitnehmers gekommen ist und ob sie eine Reaktion auf das Verhalten des Vorgesetzten darstellt. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht außerordentlich kündigen kann, da es an einer groben Beleidigung fehlt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2010 , Az: 5 Sa 254/09 ).
Außerordentliche Kündigung - Vorlage:
Betr.: außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte(r) Frau/Herr……,
wir sehen uns leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Sollte die außerordentliche Kündigung – wider Erwarten – unwirksam sein, kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Am 10.11.2010 mußten wir leider feststellen, dass Sie …..manuell Pfandbons erstellt haben, um das diesbezügliche Pfandgeld zu unterschlagen……. (fristlose Kündigung ist gerechtfertigt - ArbG Berlin, Urteil vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 5421/10). Aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens ist es uns nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist: Die Rechte des Betriebsrats sind gewahrt worden. Der Betriebsrat hat Ihrer außerordentlichen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin zugestimmt/widersprochen.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden haben, da Ihnen andernfalls für jeden Tag der Säumnis eine Minderung des Arbeitslosengeldes droht. Ihre Arbeitspapiere übersenden wir Ihnen mit separater Post. _______________________________ (Arbeitgeber)
Das Kündigungsschreiben ist mir im Original am 12.11.2010 ausgehändigt worden.
Bezeichnet ein bereits abgemahnter Arbeitnehmer eine erhaltene Abmahnung des Arbeitgebers als Aprilscherz („Wollen Sie mal wieder April-Scherze verteilen“), so stellt dieses Verhalten eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers dar. Insbesondere zeigt das Verhalten, dass der Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr dazu bereit ist, Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Dieses Verhalten des Arbeitnehmers kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006, Az: 1 Sa 1/06).
Strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers (z.B. Holzdiebstahl) rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung. Eine Abmahnung ist insbesondere - auch bei Störungen im Vertrauensbereich - entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich und für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch bei strafbaren Handlungen wie Diebstählen. In einem solchen Fall kann durch eine bloße Abmahnung als milderes Mittel die Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens auch nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit regelmäßig nicht mehr erreicht werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2011, Az: 10 Sa 1788/10).
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