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Ergebnisse:Die 3 Wochenfrist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage (ab Zugang der schriftlichen Kündigung) beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht ist auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben von einer falschen (z.B. zu kurzen) Kündigungsfrist ausgeht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, Az: 5 AZR 700/09).
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