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Ergebnisse:Raucherpausen ohne Ausstempeln können zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor bereits einmal wegen eines solchen Fehlverhaltens abgemahnt worden ist (ArbG Duisburg, Urteil vom 14.09.2009, Az.: 3 Ca 1336/09). Der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung stellt bereits eine gravierende Vertragsverletzung von Seiten des Arbeitnehmers dar.
Beleidigt ein Arbeitnehmer seine Arbeitskollegen, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitnehmer unter Umständen fristlos kündigen. Greift ein Arbeitnehmer andere Arbeitskollegen an, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitnehmer unter Umständen ebenfalls fristlos kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2009, Aktenzeichen 3 Sa 224/09; Vorinstanz: ArbG Neumünster, Urteil vom 19.03.2009 Az.: 2 Ca 84 d/09).
Jeder körperliche Angriff eines Arbeitsnehmers auf den Arbeitgeber oder Vorgesetzte rechtfertigt eine fristlose Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2008, Az.: 6 Sa 196/08). Selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor mit der flachen Hand gegen die Brust gedrückt hat, rechtfertigt dies keine Notwehr in Form eines Faustschlags.
Arbeitsunfähigkeit und Schwarzarbeitsangebote Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der kranke Arbeitnehmer sich bereit erklärt, während seiner Krankheit Tätigkeiten in Schwarzarbeit auszuführen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer in diesen Fällen fristlos kündigen (Hessische LAG, Urteil vom 010.4.2009, Az.: 6 Sa 1593/08).
Missbraucht ein EDV-Administrator seine Zugriffsrechte und liest den Email-Verkehr an einen Vorgesetzten und druckt dann Emails aus, um diesen in Misskredit zu bringen, rechtfertigt dieses Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Landesarbeitsgericht München, Az.: 1 Sa 54/09, Urteil vom 08.07.2009).
Tätigt ein Arbeitnehmer Anrufe über sein Diensttelefon zu kostenpflichtigen 0900-Rufnummern zu Astro-Hotlines, Kartenlegern etc. und trägt der Arbeitgeber die diesbezüglich anfallenden Telefonkosten, so rechtfertigt dieses Verhalten des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung (VG Mainz, Urteil vom 02.02.2010, Az.: 5 K 1390/09.MZ). Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer private und/oder psychische Probleme hatte und durch die Hotlines Hilfe suchte. Dies stellt kein Rechtfertigungsgrund für den Arbeitnehmer dar. Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund des vorgenannten Verhaltens ist auch möglich, wenn dieser Personalratsmitglied ist.
Nimmt ein Arbeitnehmer ausrangierte Gegenstände des Arbeitgebers trotz eines Verbots mit, so rechtfertigt dies nicht sofort eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung. Vielmehr muss einzelfallbezogen überprüft werden, ob die Handlung des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung wirksam sanktioniert werden kann, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 3 Sa 324/09).
Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit in übertriebenem Maße private E-Mails schreiben oder bearbeiten (im Fall zeitweise über 100 E-Mails pro Tag, so dass kaum noch Zeit für betriebliche Arbeitstätigkeiten war) erbringen ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht in Form der Arbeitsleistung nicht mehr und können fristlos gekündigt werden(LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az: 12 SA 875/09). Eine Abmahnung ist in diesen Fällen aufgrund der erheblichen Arbeitspflichtverletzung entbehrlich.
Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitgebereigentum unterschlägt oder entwendet. Nimmt der Arbeitgeber aufgrund eines Diebstahls oder einer Unterschlagung eine Kündigung vor, so ist eine solche Kündigung nur dann rechtsmäßig, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund des Diebstahls oder der Unterschlagung nicht länger zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (unter Umständen bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist). Entwendet oder unterschlägt ein Arbeitnehmer Arbeitgebereigentum, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflichten in einem erheblichen Maße und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war eine fristlose Kündigung in diesem Fällen in der Regel immer gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht ist nunmehr im sog. Fall „Emmely“ (Urteil vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09) von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Das Bundesarbeitsgericht ist nunmehr der Ansicht, dass bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung von geringwertigen Gütern (im Fall ein Pfandbon für 1,30 €) unter Umständen eine fristlose Kündigung unwirksam ist und das Verhalten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber lediglich abgemahnt werden darf. Der Ausspruch einer Abmahnung ist in den Fällen angebracht, in denen das Arbeitsverhältnis für einen langen Zeitraum bestanden hat und keine anderen arbeitnehmerseitigen Vertragsverletzungen aufgetreten sind. Hat der Arbeitnehmer über langen Zeitraum für den Arbeitgeber gearbeitet, so hat er ein hohes Maß an Vertrauen durch den Arbeitgeber erworben, welches durch den einmaligen Diebstahl oder die einmalige Unterschlagung von geringwertigen Gütern in der Regel nicht völlig zerstört wird.
Fristlose Kündigung bei Beleidigung des Vorgesetzten/der Kollegen? Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer seine Vorgesetzten oder Kollegen grob beleidigt (z.B. „Du Ars…, „faules Schw…“). Auch eine einmalige Ehrverletzung eines Vorgesetzten oder Kollegen ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte. Der Arbeitnehmer darf auch keine Kunden des Arbeitgebers beleidigen. Die Beleidigung von Kunden ist sogar von besonderem Gewicht, weil der Arbeitnehmer hierdurch die Kundenbeziehung zum Arbeitgeber gefährdet und dadurch Arbeitsplätze auf das Spiel setzt. Bei Ausspruch der Beleidigung kann sich der Arbeitnehmer auch nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung gibt dem Arbeitnehmer kein Recht dazu, Formalbeleidigungen, Schmähungen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen zu äußern. Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist jedoch selbst bei groben Beleidigungen des Arbeitnehmers nicht immer rechtmäßig. Bei Pflichtverletzungen des Arbeitsnehmers ist der Arbeitgeber zunächst dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Abmahnung auszusprechen. Eine Abmahnung ist in den Fällen angebracht, in denen das Arbeitsverhältnis für einen langen Zeitraum bestanden hat und bisher keine anderen arbeitnehmerseitigen Pflichtverletzungen aufgetreten sind. Die Arbeitsgerichte entscheiden in den Beleidigungsfällen einzelfallbezogen. Selbst Äußerungen des Arbeitsnehmers zum Vorgesetzten wie „Beweg doch selber deinen Ars…, du bist auch ein faules Schw…“ oder „Rassistenars…“ können als Augenblicksversagen angesehen werden, welches lediglich eine Abmahnung rechtfertigt. Es gibt somit keinen absoluten fristlosen Kündigungsgrund im Falle einer Beleidigung.
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