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Ergebnisse:Weigert sich ein Arbeitnehmer sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann (Leistungsunfähigkeit) und an psychischen Problemen leidet, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Unter Umständen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar fristlos kündigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.2.2010, Az.: 6 Sa 640/09).
Einem Arbeitnehmer der 3 Schrauben, welche im Eigentum des Arbeitgebers stehen (Wert: 0,28 Euro), an einen früheren Arbeitskollegen verschenkt, kann nicht fristlos gekündigt werden. Zwar kann eine Unterschlagung bzw. ein Betrug eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber dazu berechtigten, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, jedoch muss immer der Einzelfall beachtet werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens, welcher bereits über 30 Jahre für den Arbeitgeber arbeitete (ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 21.10.2010, Az: 1 BV 47/10).
Erstellt ein Arbeitnehmer manuell Pfandbons, um das diesbezügliche Pfandgeld seines Arbeitgebers zu unterschlagen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bereits mehrere Jahre beanstandungsfrei für den Arbeitgeber gearbeitet hat (ArbG Berlin, Urteil vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 5421/10).
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