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Ergebnisse:Stellt sich ein Arbeitsloser aufgrund der Vermittlung der Agentur für Arbeit bei einem potentiellen Arbeitgeber vor und erleidet er auf diesem Weg einen Unfall, so stehen ihm Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung zu (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2009, Az.: L 6 U 31/05). Hierbei spielt es keine Rolle, ob es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei diesem Vorstellungstermin kommt.
Wird der Arbeitsweg für ein längeres Privatgespräch (mehrere Minuten auf einem Privatgelände) unterbrochen, so besteht kein Versicherungsschutz mehr in der gesetzlichen Unfallversicherung (SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2010, Az: S 4 U 2233/09). Lediglich ganz geringfügige Unterbrechungen des Arbeitsweges sind noch vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch umfaßt (z.B. das Einwerfen eines Briefes).
Erleidet ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier (im Fall keine offizielle Weihnachtsfeier) einen Unfall (im Fall Beinbruch im Bowlingcenter) so stellt dies einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall dar (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2010, Az: S 163 U 562/09).
Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg von und zu der Arbeitsstelle einen Unfall, so ist dieser nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt den öffentlichen Straßenraum verlassen hat (SG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2010, Az: S 13 U 8068/09).
Es besteht auch bei „Schwarzarbeit“ Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, da § 7 Abs. 2 SGB VII bei einem verbotswidrigen Handeln den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausschließt (LSG Hessen, Urteil vom 30.09.2011, Az: 9 U 46/10).
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