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Ergebnisse:Stellt sich ein Arbeitsloser aufgrund der Vermittlung der Agentur für Arbeit bei einem potentiellen Arbeitgeber vor und erleidet er auf diesem Weg einen Unfall, so stehen ihm Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung zu (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2009, Az.: L 6 U 31/05). Hierbei spielt es keine Rolle, ob es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei diesem Vorstellungstermin kommt.
Wird der Arbeitsweg für ein längeres Privatgespräch (mehrere Minuten auf einem Privatgelände) unterbrochen, so besteht kein Versicherungsschutz mehr in der gesetzlichen Unfallversicherung (SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2010, Az: S 4 U 2233/09). Lediglich ganz geringfügige Unterbrechungen des Arbeitsweges sind noch vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch umfaßt (z.B. das Einwerfen eines Briefes).
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