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Ergebnisse:Jeder körperliche Angriff eines Arbeitsnehmers auf den Arbeitgeber oder Vorgesetzte rechtfertigt eine fristlose Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2008, Az.: 6 Sa 196/08). Selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor mit der flachen Hand gegen die Brust gedrückt hat, rechtfertigt dies keine Notwehr in Form eines Faustschlags.
Schlägt ein Arbeitnehmer einen anderen auf einer betrieblichen Veranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier), so kann der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer fristlos kündigen (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.04.2010, Az: 4 BV 13/08). Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht andere Arbeitnehmer vor dem schlagenden Arbeitnehmer schützen. Im vorliegenden Fall wurde der Betriebsratsvorsitzende fristlos gekündigt, der über 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt war.
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