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Ergebnisse:Erstattet ein Arbeitgeber die nachgewiesenen Bewirtungskosten für ein Dienstjubiläum und reicht der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang fingierte Quittungen (Gefälligkeitsquittungen) beim Arbeitgeber ein, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 2 Sa 509/10). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fall Emmely muss eine einzelfallbezogene Interessensabwägung stattfinden, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall regte das Gericht daher einen Vergleich an.
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