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Ergebnisse:Unterschlägt ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Geld und unterzeichnet er sodann ein notarielles Schuldanerkenntnis, indem er die Unterschlagungen und die unterschlagenen Beträge einräumt, so kann dieses später nicht mehr anfechten oder sich auf die Sittenwidrigkeit der Urkunde berufen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, Az: 8 AZR 144/09).
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