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Februar 2012
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Ergebnisse:Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres nicht privater Nutzung des Internets kündigen, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er das Internet nur dienstlich nutzt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010, Az.: 6 Sa 682/09). Eine Missachtung des Verbots zur privaten Internetnutzung reicht in der Regel noch nicht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus, wenn der Arbeitnehmer nur kurz im Internet „privat surft“. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer häufiger den Kontostand seines privaten Bankkontos abgefragt.
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