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Ergebnisse:Hat eine Kassiererin/ein Kassierer wiederholt erhebliche Kassendifferenzen, so liegt eine qualitative Minderleistung aufgrund mangelnder persönlicher Sorgfalt vor. Der Arbeitsgeber kann das Arbeitsverhältnis mit der Kassiererin/dem Kassierer aus diesem Grunde kündigen, wenn er nachweisen kann dass die Arbeitsleistung im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern langfristig unterdurchschnittlich ist bzw. war (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2010, Az: 6 Sa 399/09).
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