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Ergebnisse:Wirft ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einem Internetbeitrag Ausbeutung und eine menschenverachtende Jagd auf Kranke vor, so können diese Äußerungen noch von dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verletzten die vorgenannten Äußerungen auch nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010 - 2 Sa 59/09). Die vom Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung war nach alledem unwirksam.
Nimmt ein Arbeitnehmer ausrangierte Gegenstände des Arbeitgebers trotz eines Verbots mit, so rechtfertigt dies nicht sofort eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung. Vielmehr muss einzelfallbezogen überprüft werden, ob die Handlung des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung wirksam sanktioniert werden kann, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 3 Sa 324/09).
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres nicht privater Nutzung des Internets kündigen, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er das Internet nur dienstlich nutzt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010, Az.: 6 Sa 682/09). Eine Missachtung des Verbots zur privaten Internetnutzung reicht in der Regel noch nicht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus, wenn der Arbeitnehmer nur kurz im Internet „privat surft“. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer häufiger den Kontostand seines privaten Bankkontos abgefragt.
Arbeitet man in einer kirchlichen Einrichtung, so hat man sich dienstlich und außerdienstlich so zu verhalten, das kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entsteht. Äußert man sich polemisch und tätigt man Witze auf niedrigem Niveau über den Papst, so verletzt man als Arbeitnehmer seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und kann aus diesem Grunde vom Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, Az: L 12 AL 2879/09).
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