Was sind die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht für 2017?
Wie jedes Jahr gibt es auch 2017 einige relevante Änderungen im Arbeitsrecht, die teilweise Erleichterungen für die betreffenden Arbeitnehmer darstellen.
Erhöhung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn steigt, abgesehen von einigen Ausnahmen, 2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto pro Stunde an. Allerdings bleiben hier die bisherigen Ausnahmen bestehen. So gilt der gesetzliche Mindestlohn auch weiterhin nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges maximal dreimonatiges Praktikum zur beruflichen Orientierung absolvieren. Auch Langzeitarbeitslose haben während der ersten sechs Beschäftigungsmonate weiterhin keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Branchenbezogene Mindestlöhne unterliegen ebenfalls nicht der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.
Verbesserungen im Schwerbehindertenrecht
War bisher die Freistellung der Vertrauensleute der schwerbehinderten Mitarbeiter zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Schwerbhindertenvertreter gemäß Bundesteilhabegesetz erst ab 200 schwerbehinderten Arbeitnehmern im Betrieb möglich, so kann die Freistellung 2017 auf Wunsch der Vertrauensperson bereits ab 100 schwerbehinderten Mitarbeitern erfolgen. Eine Einbeziehung von Stellvertretern in die Arbeit als Schwerbehindertenvertreter wird 2017 ebenfalls erleichtert. Ab 100 schwerbehinderten Arbeitnehmern kann der gewählte Stellvertreter mit den meisten Stimmen in die Arbeit einbezogen werden. Für je 100 weitere schwerbehinderte Arbeitnehmer kann jeweils ein weiterer gewählter Stellvertreter (in der Reihenfolge der ihm gegebenen Stimmen) für bestimmte Aufgaben herangezogen werden. Die Stellvertreter haben 2017 die gleichen Möglichkeiten zu Fortbildungen wie die gewählten Vertreter.
Ferner hat die Schwerbehindertenvertretung Anspruch auf eine vom Arbeitgeber stundenweise zur Verfügung gestellte Bürokraft.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft das Mitspracherecht der Schwerbehindertenvertretung bei einer geplanten Kündigung. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, ohne die Schwerbehindertenvertretung in die Entscheidung einbezogen zu haben. Zur Durchsetzung dieser Änderung wurde § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) eigens neu geschaffen.
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen für Renten- und Arbeitslosenversicherung werden 2017 von monatlich 6.200.– EUR auf 6.350.– EUR (West) bzw. von 5.400.– EUR auf 5.700.– EUR (Ost) angehoben. Hieraus ergibt sich eine jährliche Beitragsbemessungsgrenze von nunmehr 76.200.– EUR West und 68.400.– EUR Ost. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer 2017 bis zu einem jährlichen Brutto-Entgelt von 76.200.– bzw. 68.400.– EUR der Versicherungspflicht unterliegen und bis zu dieser Grenze die Pflichtbeiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. Darüber hinausgehende Bezüge sind frei und unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
Eine Anhebung der Pflichtversicherungs- und Beitragsbemessungsgrenze erfolgte auch in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hier wird jedoch keine Unterscheidung zwischen West und Ost getroffen. Die Beitragsbemessungsgrenze wurde von monatlich 4.687,50 auf 4.800.– EUR, jährlich von 56.250.– auf 57.600.– EUR, angehoben. Im Unterschied zu Renten- und Arbeitslosenversicherung steht es dem über diese Grenze hinaus verdienenden Arbeitnehmer frei, statt der gesetzlichen eine private Krankenversicherung zu wählen.
Rentenerhöhung durch Flexirente
2017 können Rentner im Vorruhestand (Berentung vor der persönlichen Regelsaltersgrenze), die weiter arbeiten möchten, ihre Rente dadurch erhöhen, dass sie gegenüber dem Arbeitgeber auf die Befreiung von der Rentenversicherung verzichten. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber den Anteil, den er auch bisher in die Rentenversicherung zahlen musste, ohne dass sich jedoch die Rente dadurch erhöhte. Gleichzeitig zahlt er auch den Arbeitnehmeranteil mit der Folge einer Rentenerhöhung für den Rentner.
Die bisher individuelle Hinzuverdienstgrenze wurde auf einheitlich 6.300.– EUR pro Kalenderjahr festgesetzt.
Die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, die bisher vom Arbeitgeber abgeführt werden müssen, sollen nach und nach abgeschafft werden. Hier wurde eine Frist von fünf Jahren gesetzt.
Änderungen im Mutterschutzgesetz verschoben
Geplante Änderungen des Mutterschutzgesetzes treten nicht zum 01.01.2017 in Kraft, werden aber voraussichtlich im Laufe des Jahres 2017 verabschiedet.