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Risiken bei Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag für den Arbeitnehmer

Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages

In Zeiten, in denen Kündigungsschutzklagen immer größeren Anklang finden und verhältnismäßig oft zum Erfolg führen, ist den Arbeitgebern sehr daran gelegen, eine direkte Kündigung zu umgehen. Aus diesem Grund wird es für Arbeitgeber immer interessanter, eine einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitnehmer zu erzielen. So stellt es eine elegante Lösung dar, dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages anzubieten, um einen möglichen Arbeitsgerichtsprozess zu vermeiden. Auf den ersten Blick mag es sinnvoll erscheinen, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzustreben. Dabei sollte dem Arbeitnehmer allerdings bewusst sein, dass in den allermeisten Fällen ein Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag zahlreiche Gefahren birgt.

Die unterschiedlichen Beendigungstatbestände

Aufhebungsvertrag und des Abwicklungsvertrag
Die Unterschiede und Risiken des Aufhebungsvertrages und des Abwicklungsvertrages im Arbeitsrecht für den Arbeitnehmer

Im Gegensatz zu einer vertraglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht die Kündigung in der Regel immer von einer Partei aus. Um den in der Regel sozial und wirtschaftlich schwächer gestellten Arbeitnehmer vor einer unerwarteten Kündigung zu schützen, hat ihm der Gesetzgeber verschiedene Kündigungsschutzgesetze zur Seite gestellt, welche der Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigung zwingend einzuhalten hat. Bei einem Aufhebungsvertrag können die Vertragsparteien jedoch einvernehmlich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. In solch einem Aufhebungsvertrag wird häufig vereinbart, dass auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet wird. Damit will der Arbeitgeber den gesetzlichen Kündigungsschutz umgehen und rechtliche Probleme vermeiden. Im Gegenzug bietet der Arbeitgeber oftmals eine Abfindung an. Der Abwicklungsvertrag kommt dann zur Anwendung, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen ist und nur noch die weiteren Modalitäten geregelt werden sollen. Auch hier wird regelmäßig vereinbart, dass die Kündigung unter Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu akzeptieren ist.

Die Auswirkungen auf die Sperrzeit

Bei einem Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages drohen dem Arbeitnehmer neben dem Verlust des einschlägigen Kündigungsschutzes noch weitere negative Konsequenzen. so kann es durchaus passieren, dass eine derartige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes verhängt wird. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann der Verzicht auf eine Kündigung und auf die anschließende Kündigungsschutzklage nämlich zu Sperrfristen und einer beträchtlichen Kürzung des Arbeitslosengeldes führen. Die Sperrzeit wird in aller Regel ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, wovon im Falle eines Aufhebungsvertrages zunächst auszugehen ist. Nur dann, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag seitens des Arbeitnehmers vorliegt, kann die Sperrzeit noch vermieden werden. Im Rahmen eines Abwicklungsvertrages kommt eine Sperrfrist nur in Betracht, falls eine verhaltensbedingte oder eine außerordentliche Kündigung vorliegt.

Der Aufhebungsvertrag und der Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wird einem Arbeitnehmer ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag angeboten werden, sollte dieser achtsam sein. Generell lässt sich sagen, dass beide Arten von Verträgen nur mit anwaltlicher Beratung abgeschlossen werden sollten. Da die enthaltenen Klauseln schwer zu überschauen sind und die finanziellen Auswirkungen gravierend sein können, ist eine Überprüfung durch einen geschulten Fachanwalt für Arbeitsrecht auf jeden Fall angebracht. Unter keinen Umständen darf Ihnen in einem Aufhebungsvertrag die freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unterstellt werden. ansonsten droht dem Arbeitnehmer eine bis zu zwölfwöchige Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld. Auch bei der Frage nach einer angemessenen Abfindung kann der fachkundige Rat eines Rechtsanwalts wahre Wunder bewirken.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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