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Ausschlussfristen in Formulararbeitsvertrag – Unwirksamkeit

Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 14 Ta 344/14

Beschluss vom 01.08.2014

 

Leitsätze:

  1. Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, steht der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO für Ansprüche des Arbeitnehmers, welche nicht rechtzeitig im Sinne dieser Regelung geltend gemacht wurden, nicht entgegen. An der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit dieser Klausel bestehen weiterhin Bedenken, die eine Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren erfordern, für das der Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, im Wege der Prozesskostenhilfe zugänglich zu machen ist.
  2. Ausschlussfristen für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfassen bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätze sämtliche Ansprüche wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Schädigung.
  3. a) Sie verstoßen damit gegen § 202 Abs. 1 BGB und sind deswegen gemäß § 134, § 306 BGB insgesamt unwirksam, weil § 139 BGB keine Anwendung findet (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 229 ff., juris = NZA-RR 2011, 75 (Leitsatz)).
  4. b) Zudem stellen sie eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, denn sie weichen von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechtes, wie sie in § 202 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommen, in nicht zu vereinbarender Weise ab (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 264 ff.).
  5. c) Außerdem liegt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, Rn. 19 ff., NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, Rn. 17 ff., NJW 2009, 1486) ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vor, denn umfassend formulierte Ausschlussfristen stellen eine Haftungsbegrenzung für alle in dieser Vorschrift genannten Schadensersatzansprüche dar (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 277 ff.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 116 ff., juris). Sie sind nach dem Willen des Gesetzge-bers an dieser Vorschrift zu messen (BT-Drucks. 14/6040, 156, 159).
  6. d) Eine umfassend formulierte Ausschlussfrist verstößt schließlich ohne die ausdrückliche Herausnahme der in § 202 Abs. 1 BGB und § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche gegen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 270 ff., 290; 25. September 2012, a. a. O., Rn. 162 ff.).
  7. Soweit krankheitsbedingte Aufwendungen nicht anderweitig erstattet werden, sind diese als besondere Belastungen Im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen. Hierzu zählen regelmäßig anfallende Zuzahlungen für Medikamente.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 7. Mai 2014 (2 Ca 174/14) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 11. Februar 2014 sowie für die Klageerweiterungen vom 7. April 2014 und 30. April 2014 mit Wirkung vom 13. Februar 2014 bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird dem Kläger Rechtsanwalt Finkemeyer aus Minden beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 44,00 € zu zahlen hat. Der Beginn der Ratenzahlung wird gesondert festgesetzt.

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist überwiegend begründet. Für den vom Kläger neben den weitergehenden Zahlungsansprüchen ab August 2013 für die Monate Dezember 2012 bis Juli 2013 geltend gemachten Nachzahlungsanspruch besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. Dies ist dagegen nicht für den Antrag zu 2) aus der Klageschrift auf Erteilung einer Abrechnung der Fall. Die vom Arbeitsgericht auf 61,00 € festgesetzte monatliche Rate war zudem herabzusetzen.

  1. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt des Antragsstellers muss aus der Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 408 f. m. w. N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489). § 114 Abs. 1 ZPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, 10. August 2001, 2 BvR 569/01, AP GG Art. 19 Nr. 10). Der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei muss vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 114 Rn. 19 m. w. N.). Es darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, 13. März 1990, a. a. O.; 10. August 2001, a. a. O.; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727).
  2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg auch für diejenigen Zahlungsansprüche, welche der Kläger für die Monate Dezember 2012 bis Juli 2013 geltend macht. Es erscheint fraglich, ob diese Ansprüche gemäß § 19 Arbeitsvertrag bzw. § 17 Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen der Bundesrepublik Deutschland verfallen sind.
  3. a) Die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsanspruches auf der Basis des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Die zwischen den Parteien strittigen Fragen, ob der Tarifvertrag nach dem Geltungsbereich, wie ihn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 26. August 2013 definiert, überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und ob der Kläger die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Lohngruppe erfüllt, sind im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger grundsätzlich einen Nachzahlungsanspruch ab Dezember 2012 geltend machen kann.
  4. b) Unter Anwendung des Maßstabes der Erfolgsaussicht ist es zweifelhaft, ob die vom Kläger versäumte Ausschlussfrist des § 19 Arbeitsvertrag seinem möglichen Zahlungsanspruch entgegensteht. Nach dieser Vertragsklausel erlöschen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten (nach) der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, gegenüber der anderen Partei schriftlich erhoben werden. Es handelt sich nach dem Vortrag des Klägers und dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. An der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit dieser Klausel bestehen weiterhin Bedenken, die eine Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren erfordern. Dem Kläger ist der Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, hierfür im Wege der Prozesskostenhilfe zugänglich zu machen.
  5. aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte, für „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ geltende Ausschlussfristen für wirksam erachtet, wenn sie für die schriftliche bzw. gerichtliche Geltendmachung jeweils eine Dauer von drei Monaten vorsehen (vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149). An dieser Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, weil die Rechtsprechung im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden und in der Praxis Rechtssicherheit geschaffen habe (vgl. BAG, 13. März 2013, 5 AZR 954/11, Rn. 51, NZA 2013, 680). Zudem sei eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags vereinbarte Ausschlussfrist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen solle. Im Hinblick auf die aus § 202 Abs. 1 BGB sich ergebende klare Gesetzeslage sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen gesetzliche Verbotsnormen haben regeln wollen. Ausnahmefälle würden von der Klausel nicht erfasst (vgl. BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, Rn. 20 ff., NZA 2013, 1265).
  6. bb) Unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2005 geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Ausschlussfristen, welche die gesetzliche Verjährungsfrist für die Haftung auf Schadensersatz generell verkürzen, gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen, weil sie Ansprüche aus der Haftung für Schäden erfassen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf groben Verschulden des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, und als Verkürzung der Verjährungsfristen einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB darstellen (vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, Rn. 19 ff., NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, Rn. 17 ff., NJW 2009, 1486; zuletzt BGH, 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, Rn. 15, NJW 2013, 2584). Sie ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB auch gegenüber Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (vgl. BGH, 19. September 2007, VI ZR 141/06, Rn. 9 ff., NJW 2007, 3774; 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, Rn. 30, NJW 2014, 211).

Nach der Auffassung der erkennenden Kammer des Beschwerdegerichts erfassen Ausschlussfristen wie diejenige im vorliegenden Fall Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes. Sie verstoßen damit gegen § 202 Abs. 1 BGB und sind deswegen gemäß § 134, § 306 BGB insgesamt unwirksam, weil § 139 BGB keine Anwendung findet (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 229 ff., juris = NZA-RR 2011, 75 (Leitsatz)). Zudem stellen sie eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, denn sie weichen von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechtes, wie sie in § 202 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommen, in nicht zu vereinbarender Weise ab (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 264 ff.). Außerdem liegt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vor, denn umfassend formulierte Ausschlussfristen stellen eine Haftungsbegrenzung für alle auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung beruhenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber als Verwender sowie dessen Erfüllungsgehilfen dar und damit auch für die in dieser Vorschrift genannten Schadensersatzansprüche (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 277 ff.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 116 ff., juris). Insbesondere entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, die Verkürzung von Verjährungsfristen als eine Form der Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB zu messen (BT-Drucks. 14/6040, 156, 159). Eine umfassend formulierte Ausschlussfrist verstößt schließlich ohne die ausdrückliche Herausnahme der in § 202 Abs. 1 BGB und § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 270 ff., 290; 25. September 2012, a. a. O., Rn. 162 ff.).

  1. cc) An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätze (vgl. dazu LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 234 ff., juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 133 ff., juris, jeweils m. w. N.) von Ausschlussfristen, welche dem Wortlaut nach umfassend für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten sollen, insbesondere auch Ansprüche erfasst, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung einer der Arbeitsvertragsparteien durch die andere beruhen.

 (1) Es kann entgegen dem klaren Wortlaut der Vertragsklausel keine Berücksichtigung finden, ob die Parteien oder auch nur der Verwender nicht gegen das Gesetz verstoßen wollen. Vielmehr werden bei einer rechtskonformen Anwendung der Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen alle Schadensersatzansprüche von einer umfassend und ohne Ausnahme formulierten Ausschlussfrist erfasst.

 (a) Es stellt den Zweck der AGB-Kontrolle auf den Kopf, wenn eine vom Gesetz abweichende Regelung (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als nicht abweichend im Wege vermeintlicher Auslegung fingiert wird. Es ist insbesondere bei Berücksichtigung des Verständnisses der beteiligten Verkehrskreise nicht vertretbar, eine umfassend formulierte Verfallfrist einschränkend auszulegen mit der Begründung, die Parteien wollten sich gesetzeskonform verhalten. Mit dieser „Begründung“ kann man auch gleich jede Form einer rechtlicher Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einstellen, wenn von vornherein ohne tatsächliche Grundlage unterstellt wird, ein gesetzesabweichender Inhalt im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei in der zu überprüfenden Klausel trotz ihres Wortlauts nicht enthalten, weil die Parteien ihn ja nicht vereinbaren wollten. Insbesondere wird dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen damit jedes Verwendungsrisiko einer zweifelhaft formulierten Klausel genommen, mit der er einseitig versucht, am Rande des Gesetzes seine Interessen durch die von ihm gestellten Vertragsbedingungen gegenüber der anderen Vertragspartei durchzusetzen.

 (b) Eine Formulierung wie im vorliegenden Fall, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, einer Verfallfrist unterliegen, erfasst schon dem Wortlaut nach alle denkbaren aus dem Arbeitsverhältnis ableitbaren Ansprüche. Die Arbeitsvertragsparteien bringen damit typischerweise zum Ausdruck, dass die Ausschlussfrist eine umfassende Reichweite haben soll. Das entspricht dem Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, innerhalb eines überschaubaren, kurzen Zeitraums Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Dieses Ziel liegt im typischen Interesse der am Abschluss von Arbeitsverträgen beteiligten Verkehrskreise. Beides gilt auch für seltener im Arbeitsverhältnis auftretende Sachverhaltsgestaltungen, aus denen eine Partei Ansprüche gegen die andere ableiten kann. Auch für solche Ansprüche soll innerhalb eines kurzen Zeitraums klar und eindeutig feststehen, ob die eine Arbeitsvertragspartei von der anderen in Anspruch genommen wird oder nicht. Dem trägt eine umfassend formulierte Ausschlussfrist Rechnung. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer werden nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wenn eine Ausschlussfrist schon ihrem Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll.

Dieses Verständnis der beteiligten Verkehrskreise von individualrechtlichen Ausschlussfristen und von bestimmten dabei typischerweise verwendeten Formulierungen wird zudem geprägt von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zum einen besitzen umfassend formulierte tarifvertraglicher Ausschlussfristen eine entsprechende Reichweite bis hin zu gesetzlich unabdingbaren Ansprüchen (vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 239 ff., juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 139 ff., juris, jeweils m. w. N.). Zum anderen gelten auch einzelvertraglich und selbst als AGB vereinbarter Ausschlussfristen, welche „(alle beiderseitigen) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die damit (mit dem Arbeitsverhältnis) in Verbindung stehen“ erfassen sollen, für gesetzliche Ansprüche unabhängig davon, ob sie abdingbar oder unabdingbar sind (vgl. BAG, 24. März 1988, 2 AZR 630/87, II. 2. a) der Gründe, NZA 1989, 101; 13. März 2013, 5 AZR 954/11, Rn. 39 f., NZA 2013, 680). Denn mit einer solchen Formulierung werden alle Ansprüche erfasst, welche die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt (vgl. BAG, 13. März 2013, a. a. O.).

 (c) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Arbeitsvertragsparteien bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist eher an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden denken (so BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22), wobei im Rahmen dieser Argumentation die ebenfalls von einer umfassend formulierten Verfallfrist erfassten Ansprüche wegen sonstiger Schäden außen vor bleiben, obwohl selbst dieser Haftungsausschluss nach § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB ohne Wertungsmöglichkeit zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt führt. Fraglich bleibt aber, ob eine oder beide Parteien im Falle der Vereinbarung einer Ausschlussfrist als Allgemeine Geschäftsbedingung überhaupt konkret an einzelne Ansprüche denken.

Es kann jedoch zumindest unterstellt werden, dass weder der Arbeitgeber bei der Vorformulierung der Ausschlussfrist noch beide Arbeitsvertragsparteien in den Verhandlungen und bei Vertragsschluss an Ansprüche denken, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Partei durch die andere beruhen oder wegen sonstiger Schäden aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen einer Vertragspartei bestehen. Bei einer im Rahmen der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtung liegt dies jedoch nicht daran, dass es sich um fernliegende Ansprüche handelt. Sie ist vielmehr bedingt durch das allgemeine Verständnis der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise, dass eine ohne Einschränkung durch die Formulierung „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ bestimmte Reichweite umfassend ist (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 244, juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 141., juris). Um regelungsbedürftige außergewöhnliche oder fernliegende Fälle muss man sich deswegen keine Gedanken machen.

 „Außergewöhnlich“ oder „fernliegend“ ist im Hinblick auf das Prinzip der objektiven Auslegung ohnehin nur dann anzunehmen, wenn typischerweise eine theoretische Verständnismöglichkeit ausscheidet, die Klausel ersichtlich auf die theoretisch erfasste Fallgestaltung nicht zugeschnitten ist oder die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre. Das ist bei Schadensersatzansprüchen generell nicht der Fall. „Außergewöhnlich“ bzw. „fernliegend“ ist zudem nicht zu verwechseln mit „zahlreich“, insbesondere nicht auf diese Bedeutung beschränkt (vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 143 f. m. w. N.). Daher ist es unerheblich, dass die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers in der Praxis keine große Rolle spielt und ob die Parteien dies bedacht oder für regelungsbedürftig gehalten haben.

 (2) Angesichts der umfassenden Reichweite von Ausschlussfristen, die alle beiderseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die damit in Verbindung stehen, erfassen, sind diese als Allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt unwirksam. Die Verstöße gegen § 202 Abs. 1 BGB, § 134 BGB, gegen § 309 Nr. 7 BGB sowie gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 202 Abs. 1 BGB) führen zu der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Unanwendbarkeit. Die Annahme einer Teilnichtigkeit nach § 139 BGB ist durch § 306 BGB ausgeschlossen, eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig. Sowohl eine ergänzende Vertragsauslegung als auch die Annahme arbeitsrechtlicher Besonderheiten scheiden aus (vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 255 ff., 292 ff., juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 152 ff., 165 ff., juris, jeweils m. w. N.).

 (3) Selbst wenn man wie zuletzt das Bundesarbeitsgericht unterstellt, eine Ausschlussfrist sei dahin gehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll, und ohne besondere Hinweise im Einzelfall eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt sei, wäre die Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Die Bestimmung verstößt gegen das Transparenzgebot, weil sie weder die in § 202 Abs. 1 BGB noch die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche aus Verschuldenshaftung ausdrücklich ausnimmt (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 270 ff., 290, juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 162 ff., juris, jeweils m. w. N.).

 (a) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich gefasst ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen. Das Transparenzgebot soll zugleich der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.

 (b) Eine solche Gefahr besteht für den Arbeitnehmer als Vertragspartner bei einer Ausschlussfrist, welche aufgrund ihrer Fassung alle Ansprüche gegen den Arbeitgeber unabhängig von der Anspruchsgrundlage einzubeziehen scheint. Der Arbeitnehmer kann zwar bereits bei Vertragsschluss ersehen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, „erlöschen“ (also – untechnisch – in Wegfall geraten), wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen schriftlich geltend gemacht werden. Damit wird das Transparenzgebot in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ (vgl. BAG, 13. März 2013, 5 AZR 954/11, Rn. 48 f., NZA 2013, 680), zwar erfüllt, jedoch nur teilweise.

Die Einschränkungen einer umfassend formulierten Ausschlussfrist, welche das Bundesarbeitsgericht im Wege der Auslegung vornimmt, sind jedenfalls für den durchschnittlichen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer nicht transparent. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, wenn der Haftungsausschluss auch noch auf gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Arbeitgeber ausdehnt wird, obwohl § 309 Nr. 7 BGB diese sich aus § 278 Satz 2 BGB ergebende Freizeichnungsmöglichkeit von der Haftung für das Handeln Dritter wieder einschränkt. Wie sich die eingeschränkte Reichweite aus einer umfassen formulierten Verfallfrist für den „typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartner“ (vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, Rn. 23, NZA 2008, 757) ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der vermeintliche klare Wortlaut („alle beiderseitigen Ansprüche …“) täuscht vielmehr über den Umfang der von der Verfallfrist erfassten Ansprüche und führt den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders in die Irre. Er wird typischerweise aufgrund des scheinbar eindeutigen Wortlauts der Ausschlussfrist einen trotz ihres Ablaufs noch durchsetzbaren Anspruch wegen seines vermeintlichen Risikos im Zweifel nicht weiter gegen seinen Arbeitgeber verfolgen.

Dementsprechend muss in einer vom Arbeitgeber gestellten Ausschlussfrist, die dem Wortlaut nach alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis erfasst, aus Transparenzgründen u. a. klargestellt sein, dass davon Ansprüche aus der Haftung wegen vorsätzlich oder fahrlässig verursachter Personenschäden sowie wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden nicht betroffen sind, um der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen von der Durchsetzung seiner Rechte durch die Klausel abgehalten wird. Das ist vorliegend nicht der Fall.

 (4) Dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden und in der Praxis Rechtssicherheit geschaffen habe (vgl. BAG, 13. März 2013, 5 AZR 954/11, Rn. 51, NZA 2013, 680), steht der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht entgegen. Eine Änderung von Rechtsprechung ist im Instanzenzug nie ausgeschlossen. Zudem ist eine möglicherweise falsche Rechtsauffassung, auch wenn sie Allgemeingut ist, kein Grund, Prozesskostenhilfe für die eventuell zutreffende Rechtsposition zu verweigern. Eine Prüfung und Korrektur kann jedenfalls nicht davon abhängig sein, dass eine vermögende Partei den Prozess führt. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden dient die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Auch hier ist im Prozesskostenhilfeverfahren der Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, zugänglich zu machen.

  1. dd) Danach bleibt es zweifelhaft, ob die im Formulararbeitsvertrag der Beklagten enthaltene Ausschlussfrist Bestand haben und die vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2012 bis Juli 2013 ausschließen kann. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist steht einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die vom Kläger erhobene Klage nicht entgegen.
  2. c) Ebenso ist es zweifelhaft, ob die Ausschlussfrist des § 17 Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland dem geltend gemachten Nachzahlungsanspruch entgegen gesetzt werden kann. Der Kläger rügt zu Recht, dass im Arbeitsvertrag der Beklagten kein Hinweis auf den anwendbaren Tarifvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG enthalten ist. Dementsprechend ist es nicht ausgeschlossen, dass selbst bei Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist aufgrund eines entsprechenden Schadensersatzanspruches der Kläger seinen Nachzahlungsanspruch im Ergebnis gegenüber der Beklagten durchsetzen kann.
  3. Hinsichtlich des Antrages zu 2) aus der Klageschrift hat es bei der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verbleiben. Wenn dem Kläger eine bereits ausgehändigte Abrechnung abhandenkommt, trägt er grundsätzlich das Verlustrisiko. Ob und aus welchen Gründen die Beklagte verpflichtet sein soll, eine Abrechnung nochmals zu erteilen, hat der Kläger nicht dargelegt.
  4. Im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenseite war dem Kläger auch für die nunmehr erfolgte Bewilligung ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO).
  5. Darüber hinaus war die angeordnete Ratenzahlung herabzusetzen. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die vom Kläger geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen für seine Ehefrau, soweit er sie belegt hat, nicht als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigt. Entgegen seiner Auffassung sind Zuzahlungen für Medikamente nicht vom Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO erfasst. Soweit krankheitsbedingte Aufwendungen nicht anderweitig erstattet werden, sind diese als besondere Belastungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen Arzt- und Krankenhauskosten, Kuraufenthalte, Medikamentenzuzahlungen und Ähnliches (vgl. Büttner/Wrobel/Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 288; Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 Rn. 36).

Der Kläger monatliche Zuzahlungen von 32,63 € belegt. Soweit er darüber hinaus für die besondere Ernährung seiner Ehefrau zusätzliche Kosten von 150,00 € geltend macht, hat er hierfür keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die eine Absetzung dieses Betrages rechtfertigen könnten. Des Weiteren ergibt sich aus der vorgelegten Arztrechnung nicht, dass hieraus eine längerfristige und regelmäßige monatliche Belastung folgt. Ausgehend von dem vom Arbeitsgericht ansonsten zutreffend errechneten einzusetzenden Einkommen von 122,03 € verbleibt unter Herabsetzung des Betrages von 32,63 € ein einzusetzendes Einkommen von 89,40 €. Nach § 115 Abs. 2 ZPO sind unter Beachtung der Rundungsregelungen in dieser Bestimmung hieraus monatliche Raten von 44,00 € zu zahlen.

  1. Im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg der sofortigen Beschwerde des Klägers ist die Erhebung einer Beschwerdegebühr nicht veranlasst.
  2. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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