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Besteht Anspruch auf Familienpflegezeit?

Regelungen nach Familienpflegezeitgesetz

pflegezeit für die familieHäufig geht es schneller als erwartet. Nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall ist das Risiko hoch, von einem Moment auf den anderen zum Pflegefall zu werden. Sind Betroffene nach ersten medizinischen Versorgungen auf fremde Hilfe angewiesen, ist häufig die Initiative von Familienmitgliedern gefragt. Doch was tun, um die Balance zwischen dem Arbeitsleben und den Bedürfnissen der Familie zu bewahren? Über ein Drittel der mehr als 2,6 Millionen pflegebedürftigen Deutschen wird im eigenen Zuhause von Verwandten gepflegt. Die logische Konsequenz ist, dass pflegende Personen beruflich kürzertreten und finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Dieser prekären Situation soll das Familienpflegezeitgesetz entgegenwirken. Allerdings ist die darauf basierende finanzielle Unterstützung für die meisten Betroffenen nicht ausreichend. Knapp 80 Prozent aller Betroffenen berichten davon, dass sich Pflege sowie Beruf dennoch nur schlecht vereinbaren lassen.

Im Jahr 2015 wurde das Familienpflegezeitgesetz reformiert

Das Gesetz zur Familienpflegezeit ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und mit diversen Neuregelungen verbunden. Wie es bis zu diesem Zeitpunkt schon üblich gewesen ist, sieht das reformierte Familienpflegezeitgesetz einen zehntägigen Anspruch auf eine Pausierung von der täglichen Arbeit bei einem plötzlich auftretenden Pflegefall vor. Wurde dieser Arbeitsausfall bis 2014 nicht bezahlt, erfolgt seitdem ein Lohnanspruch, der sich auf bis zu 90 Prozent des Nettogehalts bezieht. Ein weiterer Teil des Gesetzes räumt Betroffenen, wie bisher, eine teilweise oder komplette Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten ein. Bei vollem Kündigungsschutz sind pflegende Familienmitglieder über den kompletten Zeitraum hinweg berechtigt, sich um Angehörige zu kümmern. Möchte ein Familienmitglied nach dem Ablauf dieses Zeitraums die pflegebedürftige Person weiterhin umsorgen, kann die Auszeit vom Job auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die einzige Bedingung ist, dass Betroffene in dieser Zeit dennoch für 15 Stunden pro Woche ihrem Beschäftigungsverhältnis nachgehen müssen.

Keine Lohnfortzahlung

Dennoch wird während der Familienpflegezeit keine Lohnfortzahlung gewährt. Dafür erhalten pflegende Familienmitglieder ein zinsloses Darlehen, das zwischen 50 Euro sowie maximal 50 Prozent des aufgrund der Arbeitsreduzierung fehlenden Nettogehalts abdeckt. Nach Abschluss der Familienpflegezeit könnte das beanspruchte Geld ratenweise zurückgezahlt werden. Liegt ein besonderer Härtefall vor, wird der Anspruch auf die Rückzahlung erlassen. Eine weitere für das Arbeitsrecht bedeutende Regelung besagt, dass sich Familienangehörige drei Monate lang um schwer kranke Verwandte in ihrer letzten Lebensphase kümmern dürfen. Dieser Anspruch bleibt auch bestehen, wenn sich die erkrankte Person in einem Hospiz aufhält. Für eine sechsmonatige Pflegezeit genügt eine Anmeldefrist von mindestens zehn Tagen beim Arbeitgeber. Geht die Familienpflegezeit über diesen Zeitraum hinaus, sollte der Arbeitgeber zwölf Wochen vorher über die geplante Maßnahme informiert werden.

Ein größerer Spielraum für den Anspruch auf Familienpflegezeit

familienpflegezeitSeitdem der Anspruch auf Familienpflegezeit auf den Begriff des „nahen Angehörigen“ ausgeweitet wurde, dürfen weitere Personengruppen von dem rechtlichen Anspruch auf Familienpflegezeit Gebrauch machen. Von dieser Neuregelung sind unter anderem Schwager und Schwägerinnen sowie Stiefeltern betroffen. Inwieweit sich das Gesetz zur Familienpflegezeit dauerhaft behaupten wird, wird die Zukunft zeigen. Kritische Stimmen über die unreichende finanzielle Entlastung Betroffener oder die Tatsache, dass der Anspruch ausschließlich in Betrieben ab 25 Personen besteht, wurden längst laut. Bei näheren Fragen rund um die Thematik der Familienpflegezeit stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte gern juristisch zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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