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Der Abwicklungsvertrag

Der Vertrag zur Abwicklung in der arbeitsrechtlichen Praxis

Ein Abwicklungsvertrag ist eine zweiseitige vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er regelt dabei alle Formalitäten, die in Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen. Dabei löst der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis jedoch nicht selbst auf sondern wird im Zuge einer zuvor durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung vereinbart. Voraussetzung für einen wirksamen Abwicklungsvertrag ist daher eine vorausgegangene Kündigung durch den Arbeitgeber oder ein anderer Beendigungsgrund. Daher kann ein Abwicklungsvertrag auch für befristete Arbeitsverhältnisse, die in Kürze enden, geschlossen werden.

Inhalte eines Abwicklungsvertrages

abwicklungsvertrag arbeitsrecht
Abwicklungsverträge an sich beendet nicht as Arbeitsverhältnis, sie regeln nur ie Formalitäten. – Symbolfoto: fizkes / Bigstock

Der Abwicklungsvertrag regelt alle Fragen, die in Verbindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. In der Regel werden im Rahmen des Abwicklungsvertrages zwei Vereinbarungen getroffen: Der Arbeitnehmer verzichtet auf sein Recht zur Kündigungsschutzklage und erkennt die Kündigung durch den Arbeitgeber an. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen. Üblicherweise werden zudem weitere offene Punkte geklärt, wie beispielsweise die Inhalte des Arbeitszeugnisses, eine eventuelle Freistellung des Arbeitnehmers, die Zahlung offener Forderungen des Arbeitnehmers (z.B. Provisionen) sowie die Rückgabe eines eventuellen Dienstwagens. Erfolgt der Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung und werden dem Arbeitnehmer keine Vorteile eingeräumt, ist ein vereinbarter Klageverzicht unwirksam.

Unterschiede zum Aufhebungsvertrag und zur Kündigung

Im Gegensatz zum Abwicklungsvertrag kann die Kündigung einseitig erfolgen. Das Einverständnis des gekündigten Arbeitnehmers ist für eine wirksam ausgesprochene Kündigung nicht notwendig. Der Aufhebungsvertrag beendet ebenfalls das Arbeitsverhältnis, muss jedoch im Gegensatz zur Kündigung von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Er regelt zudem ebenso wie der Abwicklungsvertrag die weiteren Modalitäten in Verbindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Abwicklungsvertrag: zweiseitig, beendet Arbeitsverhältnis: nein, regelt Modalitäten: ja
  • Aufhebungsvertrag: zweiseitig, beendet Arbeitsverhältnis: ja, regelt Modalitäten: ja
  • Kündigung: einseitig, beendet Arbeitsverhältnis: ja, regelt Modalitäten: nein

Formanforderung an den Abwicklungsvertrag

Für Abwicklungsverträge ist die Form gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Daher kann ein Abwicklungsvertrag durchaus auch per Mail oder per Handschlag geschlossen werden. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von 2007 ist die Schriftform jedoch notwendig, wenn der Arbeitnehmer Klageverzicht erklärt und die dafür geltende Frist noch nicht verstrichen ist. Zudem kann im Falle einer zuvor ausgesprochenen unwirksamen Kündigung der Abwicklungsvertrag an sich als Aufhebungsvertrag angesehen werden, da die Kündigung erst durch ihn wirksam wird. Auch in diesem Fall ist die Schriftform anzuwenden. Zudem können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes Klageverzichtsvereinbarungen als Auflösungsverträge im Sinne von §623 BGB angesehen werden, für die neben der Schriftform auch die Unterschrift im Original für beide Vertragspartner vorgesehen ist. Daher empfiehlt es sich, Abwicklungsverträge immer schriftlich zu fixieren und von beiden Parteien im Original zu unterzeichnen.

Ziel des Abwicklungsvertrages

Arbeitgeber verfolgen mit einem Abwicklungsvertrag das Ziel, Rechtssicherheit für die zuvor erfolgte Kündigung zu erlangen. Durch den Klageverzicht des Arbeitnehmers erkennen diese die Kündigung an, so dass für den Arbeitgeber nunmehr die Sicherheit besteht, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich endet.

Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt darin, dass auch eine eventuell unrechtmäßige und damit anfechtbare Kündigung vom Arbeitnehmer akzeptiert wird. Im Gegenzug muss er dem Arbeitnehmer jedoch Zugeständnisse machen, die in der Regel finanzieller Natur sind. Darin besteht der Vorteil für den Arbeitnehmer: Durch seinen Klageverzicht erhält er eine Abfindung und gegebenenfalls weitere Zugeständnisse des Arbeitgebers.

Sozialrechtliche Konsequenzen für Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer kann sich aufgrund des Abwicklungsvertrages eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld ergeben. Eine Sperrfrist wird immer dann angesetzt, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis löst. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Der Arbeitnehmer nimmt dann die Kündigung gegen Erhalt einer Zahlung vom Arbeitgeber hin. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes von 2006 tritt die Sperrzeit jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte.

Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn die Kündigung rechtmäßig war und es keine arbeitsrechtlichen Abwehrmöglichkeiten gab. Die Sperrfrist tritt auch dann nicht ein, wenn die Abfindung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs festgesetzt wurde. Daher ist es für Arbeitnehmer häufig von Vorteil, auf einen Abwicklungsvertrag zu verzichten und stattdessen Klage einzureichen. Im Rahmen des Verfahrens kann dann ein Vergleich geschlossen werden, der eine Abfindung in der Höhe vorsieht, wie es der Abfindungsvertrag auch getan hätte. Die Abfindung sollte in der Regel aber 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nicht überschreiten. Bei höheren Abfindungen wird nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes von 2012 angenommen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig aufgegeben hat.

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