Jedem Arbeitnehmer steht ein ausdrückliches Beschwerderecht zu, sofern das dem Arbeitnehmer zustehende Recht zur Anhörung und Erörterung nicht ausreicht um sich hinreichend Gehört zu verschaffen (§§ 84 bis 86 BetrVG). Bestimmte gesetzliche Vorschriften was die Form oder die Einhaltung von Fristen angeht gibt es beim Beschwerderecht nicht. Eine entsprechende Beschwerde kann aufgrund dessen auch mündlich erfolgen.
Eine Hinzuziehung des Betriebsrates (siehe auch § 85 BetrVG) zur Entgegennahme, Weiterleitung oder Unterstützung der Beschwerden kann durch den Arbeitnehmer erfolgen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann die Einigungsstelle laut § 76 BetrVG angerufen werden. Explizite Punkte des Beschwerdeverfahrens können laut § 86 BetrVG aber auch durch Regelungen in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag von einer betrieblichen Beschwerdestelle geregelt werden. Dieses gilt auch ohne dem Tätigwerden einer Einigungsstelle.