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Betriebliche Übung

Betriebliche Übung wird das wiederholte und regelmäßige Verhalten eines Arbeitgebers bezeichnet, aus dem ein Arbeitnehmer schließen kann, dass ihm eine Leistung auf Dauer gewährt wird. Durch eine betriebliche Übung kann ein Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistung erwerben. Nimmt ein Arbeitnehmer die Leistung stillschweigend an, entsteht dadurch ein vertraglicher Anspruch auf diese Leistung. Bestehen für vertragliche Nebenabreden eine Schrifterfordernis, ist der Anspruch auf diese Leistung nicht gegeben. Sind betriebliche Übungen zum Bestandteil eines Arbeitsvertrages geworden, können diese nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgelöst werden. Führt der Arbeitgeber eine andere betriebliche Übung ein, haben die Arbeitnehmer drei Jahre Zeit, dieser neuen Betriebsübung zu widersprechen. Unterbleibt dieser Widerspruch, so entsteht eine neue betriebliche Übung. Bei einer betrieblichen Übung handelt es sich um individuelle Ansprüche des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat hier deshalb kein Mitspracherecht, kann jedoch darauf achten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird.

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