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Detektiveinsatz

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ihre Arbeitnehmer durch einen Detektiv überwachen zu lassen. Eine Überwachung, beispielsweise durch versteckt angebrachte Videokameras, ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber den konkreten und hinreichend begründet Verdacht hegt, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer sich grob pflichtwidrig verhalten und beispielsweise Diebstähle am Arbeitsplatz begehen und dieser Verdacht nicht durch andere, weniger stark in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Methoden, geklärt werden kann. Wird ein überwachter Arbeitnehmer durch den Einsatz eines Detektivs einer groben vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt, muss er seinem Arbeitgeber die Kosten der Überwachung erstatten. Wenn der Arbeitgeber infolge der Überwachungsmaßnahmen die fristlose Kündigung des überführten Täters ausspricht, so führt die fehlende Information des Betriebsrates über die Überwachung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es reicht aus, wenn der Betriebsrat in Kenntnis der Überwachungsergebnisse der fristlosen Kündigung nachträglich zugestimmt hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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