Als „unselbständige Heimarbeit“ bezeichnet der Gesetzgeber nichtselbständige Formen der Lohnarbeit, die innerhalb der eigenen Wohnung oder an einer selbstgewählten Betriebsstätte verrichtet werden und bei denen der Arbeitgeber alle Produktionsmittel zur Verfügung stellt und die Eigentumsrechte an den gefertigten Produkten erwirbt.
Das Arbeitsentgelt richtet sich entweder nach geleisteten Arbeitsstunden oder produzierten Stückzahlen, es wird durch so genannte „bindende Festsetzungen“ klar definiert oder in Ausnahmefällen durch Tarifverträge geregelt. Für die Einhaltung der gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen sind die Gewerbeaufsichtsämter und die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständig.
Im Gegensatz zu klassischen Arbeitnehmern, gehören Heimarbeiter nicht zum Betrieb ihres Auftraggebers und unterliegen auch nicht dessen Direktionsrecht. Sie müssen jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- Rentenversicherung entrichten. Selbständige Heimarbeiter agieren völlig unabhängig von einem Arbeitgeber. Sie können Aufträge von wechselnden Kunden annehmen oder ohne konkreten Auftrag arbeiten und ihre Produkte anschließend selbst zum Kauf anbieten.