Arbeitnehmer treten mit ihrer Arbeit grundsätzlich in Vorleistung, sie werden erst nach erbrachter Arbeit bezahlt. Wenn ein Betrieb in Insolvenz geht, bestehen deshalb häufig noch Zahlungsansprüche seitens der Belegschaft, die nicht mehr bedient werden können. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber das Insolvenzgeld geschaffen. Dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Leistung der Agentur für Arbeit zum Ausgleich bestehender Lohnansprüche. Das Insolvenzgeld ist eine antragspflichtige Leistung und wird für maximal drei Monate gewährt.
Das Insolvenzgeld deckt alle offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab, ausgenommen sind Ansprüche die infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, beispielsweise Gerichts- und Anwaltskosten oder Urlaubsabgeltungsansprüche.
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- der Antragsteller ist Arbeitnehmer
- der Arbeitgeber ist zahlungsunfähig, ein Insolvenzverfahren wurde eröffnet, mangels Masse abgelehnt oder der Betriebstätigkeit wurde bereits vollständig beendet.
- der Arbeitnehmer hat innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis von der Insolvenz seines Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld gestellt.