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Kollektivarbeitsrecht

Das Kollektive Arbeitsrecht regelt im Gegensatz zum Individualarbeitsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Im Grundsatz sind das Gewerkschaften und Betriebsräte auf der einen, Arbeitgeberverbände und Arbeitgeber auf der anderen Seite Es lässt sich dabei in die zwei großen Teilbereiche: dem Tarifrecht und dem Betriebsverfassungsrecht aufteilen. Beim Kollektivarbeitsrecht geht es daher nicht um Rechtsbeziehungen in denen der Arbeitnehmer als Einzelperson betroffen ist, sondern in diesem Fall um eine Gruppe (also dem Kollektiv).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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