Als „Kurzarbeit“ wird im Arbeitsrecht die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund von Arbeitsausfall bezeichnet. Sie geht mit der Absenkung der Lohnzahlungen einher. Ziel ist die finanzielle Entlastung des Arbeitgebers und der Erhalt der Arbeitsplätze in Krisenzeiten.
Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit nur auf Basis einer kollektiv-rechtlichen Vereinbarung oder einem Einzelvertrag (bspw. dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung) einführen und nicht aufgrund seines allgemeinen Direktionsrechts. Anderenfalls ist eine Änderungskündigung notwendig um die Verkürzung der Arbeitszeit durchzusetzen. Sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit angemeldet hat, können die betroffenen Mitarbeiter unter bestimmten Umständen Kurzarbeitergeld beantragen. Es soll die Senkung des Arbeitsentgelts zumindest teilweise kompensieren. Die Kurzarbeit ist laut § 104 Abs. 1 SGB III auf eine Dauer von sechs Monate begrenzt, kann jedoch, falls es die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt erfordern, per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.