Für das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gelten im betrieblichen Bereich bestimmte Einschränkungen. Das Tragen von politischen Symbolen oder die Verbreitung politischer Parolen am Arbeitsplatz, stellt einen Verstoß gegen die Grundregeln des Arbeitsverhältnisses dar, wenn es in provozierender Art und Weise geschieht und sich andere Arbeitnehmer dadurch gestört fühlen. Einem Arbeitnehmer ist es beispielsweise nicht erlaubt, bewusst unwahre Behauptungen über den Arbeitgeber im Betrieb zu verbreiten. Diese erhebliche Störung des Betriebsfriedens darf der Arbeitgeber mit der außerordentlichen Kündigung quittieren.
Die Einschränkung der freien Meinungsäußerung am Arbeitsplatz kommt insbesondere in so genannten Tendenzbetrieben in Betracht, die von Parteien, Glaubensgemeinschaften oder Wohltätigkeitsorganisationen geführt werden und politischen, karitativen, konfessionellen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder erzieherischen Zwecken dienen. Dort stehen die diesbezüglichen Interessen der Unternehmensführung über der Meinungsfreiheit der Beschäftigten.