Als geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bezeichnet das deutsche Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis von kurzer Dauer oder zu einem geringem Arbeitsentgelt von maximal 450 Euro monatlich. Für den so genannten „Mini-Job“ gelten besondere lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Die Minijobber genießen die gleichen Rechte wie normale Vollzeitbeschäftigte, sie haben beispielsweise Anspruch auf Urlaub, Feiertagsvergütung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Für geringfügig Beschäftigte besteht uneingeschränkter Kündigungs- und Mutterschutz. Der Minijob ist ein nicht-sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, die Beschäftigten müssen lediglich Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht vom Arbeitgeber gezahlt, die Minijobber müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern und beispielsweise eine freiwillige Krankenversicherung abschließen.