Das Recht des Arbeitgebers auf Kontrolle seiner Arbeitnehmer ist in der deutschen Rechtsprechung allgemein anerkannt. Es dient seinem schutzwürdigen Interesse, die Einhaltung aller arbeitsvertragsrechtlichen Pflichten durch die Arbeitnehmer zu prüfen und Schaden vom Betrieb abzuwenden. Bei der Durchführung von Mitarbeiterkontrollen, muss der Arbeitgeber stets das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer achten und die Vorschriften des Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes einhalten.
Bestimmte Kontrollmaßnahmen, die tief in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen, beispielsweise eine versteckte Videoüberwachung zur Aufklärung von Diebstählen, müssen zwingend mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht und kann unverhältnismäßige Kontrollmaßnahmen ablehnen. Bei der Durchführung von Mitarbeiterkontrollen sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind immer gegeneinander abzuwägen. Was einem Fall noch legal ist, kann in einem anderen Fall bereits rechtswidrig sein.