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Nichtraucherschutz

Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet ihre Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen. Nichtrauchende Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. In der betrieblichen Praxis muss der Arbeitgeber sowohl die Interessen der Raucher als jene der Nichtraucher wahren. Das kann beispielsweise durch die Ausweisung spezieller Raucherzonen am Arbeitsplatz geschehen. Der Tabakrauch darf selbstverständlich nicht bis in die Räume der Nichtraucher ziehen, gegebenenfalls muss der Arbeitgeber bauliche Maßnahmen ergreifen um den Luftaustausch zu unterbinden. Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einrichtung einer separaten Raucherzone nicht zulassen, muss der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf Teilbereiche des Arbeitsplatzes beschränktes Rauchverbot erlassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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