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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit liegt vor, sobald der betreffende Arbeitnehmer regelmäßig weniger arbeitet, als Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung. Geht man beim Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aus, so beträgt diese bei Teilzeit etwa 20 Wochenstunden. Teilzeitarbeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsfreiheit jeweils frei vereinbart. Ihren Rechtsrahmen bildet jedoch § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer in der Bundesrepublik einen Rechtsanspruch auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Eine Beschäftigung in Teilzeit kann sowohl befristet, wie auch unbefristet erfolgen. Die Gestaltung der Arbeitszeit obliegt dabei den Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So kann in reduzierten täglichen Arbeitszeiten gearbeitet werden (halbtags) oder die Arbeitszeit (20 Stunden pro Woche) erfolgt auf Abruf durch den Arbeitgeber. Als sogenannte vollzeitnahe Teilzeitarbeit gelten wöchentliche Arbeitszeitvolumina oberhalb von 30 Stunden.

Vollzeitferne Teilzeitarbeit ist jede Form von Halbtagstätigkeit. Während einer Teilzeittätigkeit werden unter Umständen keinerlei Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Auch trägt eine Teilzeitbeschäftigung nicht zum Aufbau ausreichender Rentenanwartschaften bei. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist möglich, sofern die Teilzeitarbeit die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erfüllt. Für den Arbeitgeber eignet sich Teilzeitarbeit hervorragend zur Abfederung eines auftragsbedingt schwankenden Personalbedarfes und bildet eine Alternative zur Leiharbeit.

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