Ein Wettbewerbsverbot schränkt die vertragsrechtliche und wirtschaftliche Freiheit eines Arbeitnehmers, resultierend aus einem aktuellen oder bereits vorausgegangenen Arbeitsverhältnis, mehr oder minder deutlich ein. Ein Wettbewerbsverbot für einen Arbeitnehmer während eines aktuellen Arbeitsverhältnisses wird als gesetzliches Wettbewerbsverbot bezeichnet. Es untersagt dem Arbeitnehmer bei Androhung von Kündigung und Schadensersatz, gemäß § 60 des Handelsgesetzbuches (HGB), während der Dauer des laufenden Beschäftigungsverhältnisses, Rechtsgeschäfte im jeweiligen Tätigkeitsbereich seines Arbeitgebers für andere Arbeitgeber oder aber auf eigene Rechnung vorzunehmen. Ein Wettbewerbsverbot, welches auch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht, wird als nachvertragliches Wettbewerbsverbot bezeichnet. Den Rechtsrahmen hierfür bilden § 110 der Gewerbeordnung (GewO) sowie die §§ 74 und 75f des Handelsgesetzbuches (HGB). Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist maximal für die Dauer von 2 Jahren ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zulässig. Oft wird es im Arbeitsvertrag fixiert.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes steht dem Arbeitnehmer eine sogenannte monatliche Karenzentschädigung zu. Diese muss mindestens die Höhe der Hälfte des letzten Bruttomonatsgehaltes aufweisen. Auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind Wettbewerbsverbote üblich. Aus steuerrechtlicher Sicht unterliegt eine im Kontext eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ausgezahlte Karenzentschädigung als Einnahme stets der Einkommenssteuerpflicht. Beiträge zur Sozialversicherung müssen während der Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes jedoch nicht abgeführt werden, da kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.