Skip to content

LAG Hamm: Fristlose Kündigung – Videokamera hält Zigarettendiebstahl fest

Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.03.2014:

Vor der 16. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzende: Maria Hackmann) wird am 27.03.2014 um 12:00 Uhr ein Rechtsstreit verhandelt, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt einen Einkaufs- und Getränkemarkt in Bösingfeld. Dort war der 32jährige Kläger als Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt. Im Getränkemarkt befinden sich Videokameras, die auf den Kassenbereich und den Warenbereich gerichtet sind.

Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe im Februar 2013 eine Neonröhre gewechselt und dabei den Blickwinkel der Kamera verändert, die auf den Kassenbereich gerichtet war. Er habe auch einen Karton auf den Kassenbereich gestellt, um die verbleibende Sicht der Kamera weiter zu beschränken. Anschließend habe er einen Eimer hinter die Kasse gestellt. Den Eimer habe er mit Zigarettenstangen befüllt, die er aus dem verschließbaren Aufbewahrungscontainer entnommen habe. Den Eimer habe er dann mit Papiermüll und einer Einkaufstüte abgedeckt. einige Minuten später habe er den Eimer in den hinteren Bereich des Getränkemarktes gebracht. Dort habe er die Zigaretten an eine andere Person übergeben.

Nachdem die Arbeitgeberin am nächsten Tag die Videoaufnahmen sichtete, erstattete sie Anzeige gegen den Kläger. Sie sprach außerdem eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung aus, gegen die sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Detmold wandte. Er bestreitet die Vorwürfe und behauptet, er habe die Zigaretten nicht in den Eimer gelegt, sondern in ein Ablagerungsfach unter dem Ladentisch. Die Kamera habe er bei Austausch der Neonröhre nur zufällig berührt. Auch nach seinem Ausscheiden sei es zu weiteren Unregelmäßigkeiten im Zigarettenbestand gekommen.

Das Arbeitsgericht hat das Videomaterial angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei wirksam, da den Videoaufnahmen zu entnehmen sei, dass das Geschehen sich so zugetragen habe, wie von der Arbeitgeberin dargestellt.

Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat.

3 Ca 750/13 (ArbG Detmold)

16 Sa 1629/13 (LAG Hamm)

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!