Wozu dienen Abmahnungen?
Wenn man Verstöße gegen den Arbeitsvertrag stillschweigend über eine längere Zeit hinnimmt, kann das zu einer Änderung des Vertrages führen. Diese Vertragsänderung basiert dann auf ein „schlüssiges Verhalten“, wie es Juristen bezeichnen. Was zuvor vertragswidrig war, wird dann vertragsgemäß. Um das zu vermeiden, ist bei Vertragsverstößen eine zeitnahe Abmahnung angezeigt, die für eine eventuell spätere verhaltensbedingte Kündigung Voraussetzung ist.
Wer darf abmahnen?
Die Befugnis zur Abmahnung hat der Arbeitgeber, sowie sein gesetzlicher Vertreter und der Fachvorgesetze eines Arbeitnehmers.
Was kann abgemahnt werden?
Alle Vertragsverstöße, von denen ausgegangen werden kann, dass sie auf einem willentlichen Verhalten basieren, können abgemahnt werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass z.B. krankheitsbedingte Fehlzeiten von vornherein nicht zu einer Abmahnung führen können, da man für eine Erkrankung nichts kann. Jeder Sachverhalt, der im Wiederholungsfalle für den Arbeitgeber Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung darstellt, sollte abgemahnt werden. Vertragsverstöße des Arbeitnehmers müssen einigermaßen schwer sein. Die Abmahnung einzelner Bagatellverstöße ist nicht rechtswirksam. Eine solche Abmahnung würde einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BAG, DB 92,843) darstellen. Dagegen können wiederholte Bagatellverstöße sehr wohl zu einem abmahnungsrelevanten Sachverhalt führen.
Wie mahnt man richtig ab?
Abmahnungen sind rechtsgeschäftliche Handlungen. Sie stellen eine Willenserklärung dar und sollten nach den dafür geltenden Grundsätzen (§§ 145 ff BGB) dem Arbeitnehmer zugehen und zur Kenntnis gebracht werden. Es ist ratsam, mündliche Abmahnungen vor Zeugen auszusprechen. Bei Abmahnungsschreiben ist eine Quittung vom Arbeitnehmer über den Erhalt einzufordern.
Wichtig zu wissen ist, dass eine Abmahnung, die sich auf mehrere Vertragsverstöße beruft, unwirksam wird, wenn nur eine Pflichtverletzung nicht zutrifft oder vor Gericht nachgewiesen werden kann. Solch eine Abmahnung lässt sich auch nicht nur teilweise aufrechterhalten (BAG, DB 91, 1527). Aus diesem Grund sollte für jeden Vertragsverstoß eine von anderen getrennte Abmahnung verfasst und ausgesprochen werden.
Der Arbeitgeber ist in Bezug auf einem vor dem Arbeitsgericht geführten Prozess auf Entfernung der Abmahnung oder in einem Kündigungsschutzklage für die Berechtigung seiner Abmahnung voll umfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Deshalb ist es sinnvoll, im Abmahnungsschreiben eventuelle Zeugen namentlich aufzunehmen. Diese Mitarbeiter sollten gebeten werden, die Verstöße handschriftlich darzulegen und bei der Geschäftsführung einzureichen.
Was muss eine rechtswirksame Abmahnung enthalten?
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Eine möglichst genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens. Dazu gehören auch Datums- und Zeitangaben und bei eventuellen Zeugen ihre Nennung.
- Die Rüge des zu beanstandenden Verhaltens mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfalle arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Wie lange wirkt eine Abmahnung?
Der Gesetzgeber hat für den Zeitraum der Wirksamkeit einer Abmahnung keine festen Fristen definiert. Stattdessen kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Bei einem Arbeitnehmer, der sich in einem bestimmten Zeitraum nach Abmahnung nichts mehr zu Schulden kommen lässt, wurde der Abmahnzweck offensichtlich erreicht. Daraus ergibt sich, dass bei einer erneuten Pflichtverletzung auch eine erneute Abmahnung erfolgen muss, bevor der Arbeitgeber zum Mittel der Kündigung greifen kann. Anhand der einzelnen Rechtsprechungen geht man davon aus, dass die Frist nach einer Abmahnung von bis zu 2 bis 3 Jahren zu sehen ist. Bei leichteren Pflichtverstößen ist es denkbar, dass eine Abmahnung bereits nach einer kürzeren Zeit wirkungslos wird.