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Schmerzensgeld für Ohrfeige durch Vorgesetzten oder Arbeitgeber?

LAG Köln, Az.: 5 Sa 827/08, Urteil vom 27.10.2008

Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Versetzt ein vorgesetzter Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einem Arbeitnehmer eine Ohrfeige, hat er an den Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen beim Arbeitnehmer, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 Euro als Mindestbetrag angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 – 3 Ca 2145/07 – wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es im Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

ohrfeige-vorgesetzerDie Parteien streiten über einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers und die Kosten für die Erstellung eines Arztberichtes anlässlich einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 17.09.2006 auf den 18.09.2006.

Der Kläger war als Sicherheitskraft Arbeitnehmer bei der Firma A GmbH. Durch Mitarbeiterbrief Anfang September 2006 (Bl. 15 d. A.) wurde der Kläger darüber informiert, dass ein Übergang auf die Firma W (K GmbH & Co. KG) erfolgt sei. In dem Mitarbeiterbrief hieß es, dass für das Objekt K /Messe, in dem der Kläger eingesetzt war, Herr M B als Einsatzleiter für den Bereich Sicherheitsdienste gewonnen worden sei. Der Beklagte war ebenfalls bei der Firma W tätig und fungierte nach seiner Darstellung als maßgeblicher Nachteinsatzleiter.

In der Nacht vom 17.09.2006 auf den 18.09.2006 kam es zwischen den Parteien nach 24:00 Uhr zu einem Streit über die ordnungsgemäße Erfüllung der Bewachungsaufgaben durch den Kläger. Im Verlauf dieser verbalen Auseinandersetzung vertrat der Kläger den Standpunkt, dass der Beklagte ihm gegenüber nicht weisungsbefugt sei, weil die Arbeitgeberin nunmehr Herrn B als zuständigen Einsatzleiter benannt habe.

Einige Zeit nach dieser verbalen Auseinandersetzung, etwa gegen 02:50 Uhr kehrte der Beklagte an den Arbeitseinsatzort des Klägers zurück.

Es kam erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung, sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung.

Etwa fünf Stunden später, gegen 07:50 Uhr am 20.09.2006, wurde der Kläger in der Notfallambulanz des S -Krankenhauses in H untersucht. In dem Bericht des behandelnden Arztes (Durchgangsarztbericht) von 07:50 Uhr ist Folgendes ausgeführt:

„Patient klagt über Schmerzen des Schädels sowie der HWS. Es zeigt sich ein Hämatom mit Hautabschürfungen und über der rechten Wange sowie eine Lippenschwellung (Unterlippe). Nackenmyogelosen, Durchblutung, Sensibilität, Motorik sind erhalten. Keine neurologische Symptomatik. Kein Erbrechen.

Röntgenergebnis:

Schädel in zwei Ebenen: Keine Frakturen.

HWS: deutlich degenerative Veränderungen mit Steilstellung Dens o. K.

Erstdiagnose:

HWS Distorsion, Schädelprellung

Hautabschürfungen rechte Wange“

Am 21.09.2006 stellte sich der Kläger sodann bei einem weiteren Arzt vor. Im Bericht des Durchgangsarztes steht

als Unfalltag 18.06.2006.

Unfallort: P Platz K Messe,

Unfallhergang Patient ist von Kollegen mit Faust aufs rechte Ohr und mit Schlüsselkette und rechte Augenbraue geschlagen worden.

Verhalten des Versicherten nach dem Unfall: erst nach Hause und am nächsten Morgen hierher.

Am 21.09.2006 stellte sich der Kläger einem weiteren Arzt vor, der ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 21.09.2006 bis 01.10.2006 bescheinigt und als Diagnose

•Schädelprellung

•V. a. Commotio cerebri

•Platzwunde an der rechten Ohrmuschel, am Kinn und der Unterlippe

bescheinigt und aufführt, dass die Erstversorgung am 18.09.2006 im S -Krankenhaus in H stattfand.

Mit der am 14.03.2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € verlangt sowie die Erstattung der Kosten für den Arztbericht vom 21.09.2006 in Höhe von 17,43 €.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte sei einige Zeit nach der ersten verbalen Auseinandersetzung zurückgekommen und habe ein weißes Tuch oder einen Verband um seine Hand gehalten, darunter habe sich eine sog. Schließerkette befunden. Vollkommen unerwartet und überraschend habe der Beklagte dann so stark gegen den Kopf des Klägers und auf sein linkes Ohr geschlagen, dass er zu Boden gegangen und seine Brille durch den Schlag verloren habe. Er habe einen starken Schmerz mit Ohrgeräuschen gespürt. Als er versucht habe aufzustehen, habe der Beklagte ihn erneut mehrmals auf Wange und die rechte Augenbraue geschlagen. Nach mindestens fünf weiteren Schlägen sei es ihm dann endlich gelungen, als sich der Beklagte über ihn gebeugt habe, dessen Krawatte zu fassen und ihn dadurch herunterzuziehen und an weiteren Schlägen zu hindern. Er habe aus Mund, Lippe und am Kinn geblutet. In dieser Situation habe ihn der Einsatzleiter, Herr C von S angetroffen und den Kläger dann nach Hause geschickt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.03.2007) zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (für den Arztbericht) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe den Kläger bei dem ersten Zusammentreffen schlafend angetroffen. Er habe den Kläger lediglich aufgefordert, seinen Standort derart zu wechseln und auf die andere Seite des Platzes zu gehen, um von dort einen vollständigen Überblick über die P zu haben. Der Kläger habe diese Anweisung verweigert und ihm – den Beklagten – beleidigt.

Er – der Beklagte – habe dann seine Rundgänge fortgesetzt und andere Hallen auf der K /Messe inspiziert. Gegen 02:50 Uhr habe er dann den Kläger erneut angetroffen. Er – der Beklagte – habe den Kläger dann nochmal auf den Vorfall, dass der Kläger während der Verrichtung seiner Wachtätigkeit geschlafen habe, ansprechen wollen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil der Kläger sofort in aggressiver Weise auf ihn zugetreten sei mit den Worten, wer er denn eigentlich sei. Die Reaktion des Klägers habe schließlich darin bestanden, ihn, den Beklagten, heftig am Revers zu packen und zu schütteln. Um den Kläger abzuwehren, habe er dem Kläger einen Schlag versetzt. Dieser Schlag habe lediglich den Sinn gehabt, den Kläger wieder auf Abstand zu bringen. Unrichtig sei, dass er in der Hand einen Gegenstand oder gar eine Schließerkette gehalten habe und mit dieser den Schlag ausgeführt habe. Es sei auch nicht richtig, dass er vor der Auseinandersetzung einem Herrn Ö gegenüber mitgeteilt habe, dass er nun zum Kläger gehen werde und ihm eine Lektion erteilen werde. Unrichtig sei ferner, dass der Kläger zu Boden gegangen und seine Brille durch den Schlag verloren habe. Vielmehr habe der Kläger auf seinen Schlag mit der Hand versucht, ihm, dem Beklagten, einen Kopfstoß zu versetzen. Dabei sei seine Brille heruntergerutscht. Der Kläger habe ihn sodann beleidigt und bedroht.

Durch Urteil vom 13.02.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 800,00 € sowie hinsichtlich der Erstattung der Arztberichtskosten in Höhe von 17,43 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Schmerzensgeldanspruch sei gerechtfertigt, weil der Beklagte den Kläger geschlagen habe. Soweit der Beklagte bestreite, dass die ärztlicherseits festgestellten Verletzungen auf seinen Handlungen beruhe, spreche ein Anscheinsbeweis gegen ihn. Einen alternativen Geschehensablauf, aufgrund dessen der Kläger sich die um 07:50 Uhr festgestellten objektivierbaren Verletzungen hätte zuziehen können, habe der Beklagte nicht vorgetragen.

Ein Schmerzensgeldbetrag von 800,00 € sei ausreichend und angemessen angesichts der am 18.09.2006 festgestellten Verletzungen. Die weiteren im ärztlichen Attest vom 21.09.2006 aufgeführten Verletzungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen.

Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dem Kläger stehe kein Schmerzensgeld zu. Der Beklagte habe lediglich dem Kläger einen einzigen ungezielten Schlag versetzt, um den Kläger auf Abstand zu halten. Auf die im Arztbericht vom 18.09.2006 aufgeführten Verletzungen könne sich der Kläger nicht berufen. Dieser erst ca. sechs Stunden nach dem Vorfall erstellte Bericht habe keine Aussagekraft. Der Beklagte wisse nicht, wo sich der Kläger in der Zeit zwischen dem Vorfall und dem ärztlichen Bericht aufgehalten und in welcher Gesellschaft er sich befunden habe. Es sei auch nicht Aufgabe des Beklagten, einen alternativen Ablauf vorzutragen. Der Kläger habe diesbezüglich seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Es sei auch inkonsequent, dass das Arbeitsgericht die Verletzungsfolgen, die in dem Attest vom 18.09.2006 aufgeführt seien, als Folge des Handelns des Beklagten ansehe, während dies für die in den Attesten vom 21.09.2006 aufgeführten Verletzungen verneint werde.

Der Beklagte beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 – 3 Ca 2145/07 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Soweit der Beklagte nunmehr behaupte, er habe nur mit der flachen Hand geschlagen, werde darauf verwiesen, dass der Beklagte in seiner ursprünglichen Klageerwiderung selbst mitgeteilt habe, dass er mit einem „Schlag“ versucht habe, den Kläger abzuwehren. Der Beklagte könne auch nicht in Abrede stellen, dass durch den Schlag das Hämatom entstanden sei, selbst bei einem Schlag mit der flachen Hand sei es üblich, dass bei nicht unerheblicher Wucht, mit der der Beklagte zugeschlagen habe, ein Hämatom entstehe. Alle vorgetragenen Verletzungen beruhten kausal auf dem Verhalten – mithin den Schlägen – des Beklagten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800,00 € und zur Zahlung der Arztberichtskosten in Höhe von 17,43 € verurteilt.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB.

1. Der Beklagte hat bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Körperverletzung begangen. Der Beklagte hat insoweit selbst vorgetragen, dass er dem Kläger einen Schlag versetzt hat. Bereits erstinstanzlich hatte der Beklagte insoweit zugestanden, wie aus dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15.06.2007 S. 4 (Bl. 49 d. A.) hervorgeht, dem Kläger eine Ohrfeige versetzt zu haben. Auch in seiner Berufungsbegründung vom 04.08.2008 S. 1 (Bl. 90 d. A.) gesteht der Beklagte zu, dem Kläger einen einzigen ungezielten Schlag versetzt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 27.10.2008 hat der Beklagte diesen Sachverhalt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass er mit der linken Hand an die rechte Kopfseite des Klägers geschlagen hat.

Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass er, ohne einen Gegenstand in der Hand zu haben, geschlagen hat und dass es nur ein Schlag mit der flachen Hand war. Denn auch bei Annahme dieser für den Beklagten günstigen Umstände verbleibt es dabei, dass der Schlag mit der flachen Hand an den Kopf des Kontrahenten eine Körperverletzung darstellt. Denn eine Körperverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt, sondern auch dann, wenn eine körperliche Misshandlung vorgenommen wird. Dies ist aber in der Regel bereits bei der Verabreichung einer Ohrfeige gegeben (s. BGH Urt. v. 07.03.1990 – 2 StR 615/89, NJW 1990, S. 3156; Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006 Rz. 4 a).

Aus diesem Grund kommt es für die Körperverletzung auch nicht darauf an, ob die Verletzungsfolgen, die in dem ärztlichen Attest, oder in den Attesten vom 21.09.2006 aufgeführt sind, durch den Schlag des Beklagten ausgelöst worden sind. Denn die Ohrfeige selbst stellt unabhängig von möglichen Verletzungsfolgen bereits die tatbestandliche Körperverletzung dar.

2. Die Verletzungshandlung des Beklagten war, selbst wenn man seinen Vortrag bezüglich des vorherigen Geschehens als richtig zugrunde legt, nicht gerechtfertigt. Denn nach dem Vortrag des Beklagten hatte der Kläger den Beklagten lediglich am Revers gepackt und festgehalten. Angesichts dessen war es keine adäquate Verteidigungsreaktion, den Kläger zu schlagen. Es hätte genügt, die Hände des Klägers zu ergreifen und vom Revers zu lösen. Die vom Beklagten geschilderte Situation machte in keiner Weise die Anwendung von körperlicher Gewalt in Gestalt eines Schlages als Verteidigungsreaktion notwendig.

3. Steht damit die Körperverletzung fest, bestimmt sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagtenseite und ohne Berücksichtigung der in den Attesten vom 18. und 21.09.2006 geschilderten Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € angemessen ist. Wären die in den Attesten aufgeführten Verletzungen zutreffend, wäre nach Ansicht der Kammer ein um ein Mehrfaches höheres Schmerzensgeld angemessen.

Nach § 253 Abs. 2 BGB ist bei der Verletzung des Körpers eine billige Entschädigung in Geld festzusetzen. Bei der Bemessung des nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzenden Schmerzensgeldanspruchs ist die Funktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Es hat eine doppelte Funktion und soll einerseits dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden verschaffen, andererseits der Genugtuung des Verletzten dienen (s. Palandt, BGB 67. Aufl. 2008 § 253 BGB Rz. 11). Dabei kommt der Genugtuungsfunktion insbesondere bei Vorsatztaten besonderes Gewicht zu.

Selbst bei Ausblendung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungsfolgen ist hier festzuhalten, dass es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung des Beklagten durch das Verabreichen zumindest einer Ohrfeige handelte. Zu berücksichtigen ist desweiteren, dass diese Verletzungshandlung zumindest zu erheblichen Schmerzen bei dem Kläger geführt hat. Entscheidend ist für die Kammer zudem, dass der Beklagte diese vorsätzliche Verletzungshandlung in seiner Rolle als Vorgesetzter begangen hat. Der Beklagte nimmt für sich in Anspruch, Nachtschichtleiter gewesen zu sein. Als Vorgesetzter hatte er damit eine Vorbildfunktion. Als Vorgesetzter durfte er nicht den Eindruck aufkommen lassen, als würden innerbetriebliche Konflikte etwa über die Qualität der Arbeit durch körperliche Gewalt gelöst werden. Erst recht konnte er nicht selbst vorsätzlich zu körperlicher Gewalt greifen, um einen Konflikt mit einem ihm unterstellten Mitarbeiter zu lösen. Für einen Mitarbeiter ist es desweiteren besonders demütigend, von einem Vorgesetzten aufgrund einer Auseinandersetzung über die Art und Weise der Arbeitserbringung geschlagen zu werden.

Bereits diese Umstände rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 €. Ob die vom Kläger geltend gemachten und attestierten Verletzungen auf der Handlung des Beklagten beruhen, kann folglich dahinstehen.

Die Berufung des Beklagten gegen eine Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 800,00 € konnte daher keinen Erfolg haben.

II. Auch die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Arztberichtskosten in Höhe von 17,43 € hatte keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Adäquate Folge der Verletzungshandlung des Klägers war, dass der Kläger sich ärztlich untersuchen lassen musste. Die Untersuchungs- und Berichtskosten sind Teil des vom Beklagten zu tragenden Schadens.

III. Insgesamt hatte die Berufung des Beklagten daher keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a ArbGG aufgeführten Voraussetzungen verwiesen.

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