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Schwangerschaft – Kündigungsschutz

Nach § 9 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber unverzüglich nachgeholt wird. Mit der Mitteilung über die Schwangerschaft wird eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Schwangerschaft muss allerdings im Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden haben. Im Streitfall muss die Arbeitnehmerin beweisen, dass sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt hat. Wenn es der Arbeitgeber verlangt, muss die Schwangere eine Bescheinigung des Arztes über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen. Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Probezeit der Schwangeren. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen  besteht der Kündigungsschutz ebenfalls. Das befristete Arbeitsverhältnis läuft, wenn die Befristung wirksam ist, jedoch zum Ende der Befristung automatisch aus. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Nur in ganz engen Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann eine Kündigung gegenüber einer Schwangeren wirksam ausgesprochen werden. Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde, so ist seine Kündigung unwirksam. Trotzdem muss die Arbeitnehmerin gemäß § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Versäumt sie die Frist, kann sie sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr berufen. Die Arbeitnehmerin kann jederzeit auch während der Mutterschutzfristen das Arbeitsverhältnis kündigen. Ein Aufhebungsvertrag kann ebenfalls jederzeit abgeschlossen werden. Während eines bestehenden Beschäftigungsverbotes erfolgt eine Fortzahlung des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen bzw. letzten 3 Monat, sofern nicht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Schwangere dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Geburt nicht beschäftigt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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