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Stellplatzkosten – Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Az: 6 Sa 292/16, Urteil vom 05.04.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.09.2016 – 2 Ca 1544 b/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Stellplatz Arbeitnehmer
Foro: Pixabay

Die Parteien streiten über die Zahlung von Stellplatzkosten sowie um die Feststellung, ob derartige Kosten künftig zu erstatten sind.

Die Klägerin arbeitet seit Juni 1985 bei der Beklagten als Sozialpädagogin in der Betreuungsbehörde des Bereichs Soziale Sicherung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

Die Klägerin setzt seit Jahren ihren Privatwagen auch für dienstliche Zwecke ein. Sie fährt damit zu Außenterminen. Der Fachbereichsdienst hat ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des Privatwagens auf Dienstreisen gemäß § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) für Dienstreisen im Stadtgebiet anerkannt (Schreiben vom 21.08.2012; Anlage K 1 = Bl. 4 d. A.). Seit Jahrzehnten parkte die Klägerin ihren Wagen gebührenfrei auf dem Parkdeck des Verwaltungszentrums am M.. Dort standen dem Bereich Soziale Sicherung Parkplätze zur Verfügung. Eine Parkplatzgarantie bestand für die Klägerin nicht.

Der Bürgermeister der Beklagten informierte mit Rundschreiben vom 10.02.2015 über die Einführung eines neuen Parkkonzepts für die städtischen Parkplätze. Danach sind Parkplätze nur für Dienstfahrzeuge vorgesehen. Die verbleibenden städtischen Parkplätze sollen für die Mitarbeiter grundsätzlich kostenpflichtig sein und durch die K. GmbH bewirtschaftet werden. Nur mit Genehmigung der Fachbereichsleitung soll die Parkplatzmiete erstattungsfähig sein. Wegen des weiteren Inhalts des Konzepts wird auf die Anlage K 2 (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen.

Noch am selben Tag beantragte der Bereich Soziale Sicherung für die Klägerin die Erstattung von Stellplatzkosten. Während die Bereichsleitung das besondere dienstliche Interesse am 16.02.2016 bestätigte, lehnte die Fachbereichsleitung die Erstattung am 23.03.2016 ab (Anlage K 3 = Bl. 8 d. A.). Die Klägerin mietete zum 01.05.2016 bei der K. einen Parkplatz für 36,00 EUR im Monat (Anlage K 5 = Bl. 12 ff. d. A.).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne Erstattung der Parkplatzkosten für die Monate Mai bis September 2016 sowie darüber hinaus verlangen. Der Anspruch ergebe sich aus betrieblicher Übung, dem Parkkonzept, das eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und eine Ausnahmeregelung vorsehe, und aus einer analogen Anwendung der §§ 670, 675 BGB. Wegen der Eigenart ihrer Außendiensttätigkeit sei sie ganztags auf die Nutzung ihres Privatwagens und einen Parkplatz angewiesen. Außentermine würden von der Arbeitsstelle aus wahrgenommen. Die Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR pro Kilometer enthalte keinen Ausgleich für Parkplatzkosten. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel würde die Klägerin ihre Arbeit weniger effektiv erledigen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 180,00 EUR zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, zukünftig die Stellplatzkosten für einen Pkw-Abstellplatz auf dem Grundstück Parkdeck Verwaltungszentrum M., K. Allee 2-6, L., monatlich gemäß den aktuell gültigen Vertragssätzen zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den angemieteten Parkplatz bestehe nicht. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Die Möglichkeit, den auch zu dienstlichen Zwecken genutzten Privatwagen auf dem städtischen Parkplatz im Verwaltungszentrum M. abzustellen, habe die Beklagte der Klägerin nicht persönlich eingeräumt. Vielmehr hätten die Parkplätze dem Bereich „Soziale Sicherung“ für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestanden. In diesem Rahmen habe die Klägerin den Parkplatz nutzen dürfen, offiziell aber nicht für rein private Zwecke.

Das Parkkonzept richte sich nicht an die Beschäftigten. Es handele sich um eine interne Handlungsanweisung, nach der die Bereiche mit Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsleiters entscheiden können, ob die Anmietung eines Parkplatzes für dienstliche Zwecke erforderlich ist oder nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte müsse der Klägerin die Parkplatzkosten für die Monate Mai bis September 2016 nicht erstatten. Es fehle eine Anspruchsgrundlage. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil eine zukünftige Leistungspflicht nicht hinreichend bestimmt festgestellt werden könne.

Gegen das ihr am 19.10.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 11.11.2016 Berufung eingelegt und diese am 15.12.2016 begründet.

Die Klägerin vertritt auch in der Berufung die Ansicht, sie könne Erstattung der Parkplatzkosten gemäß §§ 670, 675 BGB verlangen. Der Aufwendungsersatz sei für die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nicht durch den TVöD iVm. dem BRKG abschließend geregelt. Parkplatzkosten seien keine Reisekosten iSd. § 10 BRKG und nicht durch die pauschale Wegestreckenentschädigung des § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Parkplatzkosten Aufwendungen, die die Klägerin für erforderlich halten durfte. Das Interesse der Beklagten überwiege gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin. Die sachnähere Bereichsleitung habe – anders als die Fachbereichsleitung – ein besonderes dienstliches Interesse bekundet. Mit der Nutzung ihres Privatwagens sei eine erhebliche Zeitersparnis verbunden, die der Beklagten zugutekomme.

Die Klägerin meint, ihr Anspruch ergebe sich auch aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Diese Grundsätze würden ausnahmsweise auch im öffentlichen Dienst gelten. Wegen des besonderen Interesses der Beklagten an der Vorhaltung des Privatwagens der Klägerin während der Dienstzeit und des jahrelangen kostenfreien Parkens habe die Klägerin annehmen können, die Parkplatzkosten würden ihr unabhängig von den jeweiligen Parkkonzepten und etwaiger haushaltsrechtlicher Erwägungen dauerhaft weiter gewährt.

Schließlich ergebe sich der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 242 BGB. Denn die Pauschale des § 5 Abs. 2 BRKG erfasse die Parkplatzkosten nicht.

Mit ihrem Feststellungsantrag begehre sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr dauerhaft die anfallenden Parkplatzkosten erstatten müsse. Ein solcher Antrag sei hinreichend bestimmt und zulässig.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.09.2016 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 180,00 EUR zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Stellplatzkosten für einen PKW-Abstellplatz auf dem Grundstück Parkdeck Verwaltungszentrum M., K. Allee 2-6, L., monatlich gemäß den aktuell gültigen Vertragssätzen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf kostenlose Parkplatznutzung. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 23 Abs. 3.1 TVöD-V iVm. dem Reisekostenrecht. Nur die während einer Dienstreise angefallenen Parkgebühren seien erstattungsfähig. Die Beklagte habe der Klägerin die Übernahme der Parkplatzkosten auch nicht zugesagt.

Der Anspruch ergebe sich ferner nicht aus dem Parkkonzept. Hierbei handele es sich weder um einen Vertrag, noch um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Konzept sei eine interne Handlungsanweisung, die sich nicht an die einzelnen Mitarbeiter, sondern an die Bereiche wende.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine betriebliche Übung berufen. Der Entstehung einer solchen Übung stehe schon das Schriftformgebot für Nebenabreden entgegen, denn die kostenfreie Parkplatznutzungsmöglichkeit betreffe nicht den Kern des Arbeitsverhältnisses und unterfalle deshalb § 2 Abs. 3 TVöD. Bei der kostenlosen Nutzung eines Parkplatzes in der Nähe des Arbeitsplatzes handele es sich um eine bloße Annehmlichkeit, deren Duldung nicht auf einen Rechtsbindungswillen schließen lasse. Unabhängig davon würden die Grundsätze der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst nur eingeschränkt gelten.

Die Beklagte sei nicht entsprechend § 670 BGB zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Vorschrift werde durch § 23 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-V verdrängt. Zudem sei § 670 BGB abdingbar. Hier habe die Beklagte die Erstattung der Parkplatzmiete durch die Bereiche grundsätzlich ausgeschlossen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihren Privatwagen nicht auf Anweisung der Beklagten nutze. Die Beklagte habe die Klägerin für die erforderlichen Fahrten auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen. Bei Abschluss des Parkplatzmietvertrags habe die Klägerin deshalb im Eigeninteresse gehandelt.

Auch aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht müsse die Beklagte die Parkplatzkosten nicht übernehmen.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft. Bei Abweisung von Anträgen, die für sich betrachtet den Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht übersteigen, reicht es für die Statthaftigkeit der Berufung, wenn der Wert sämtlicher Anträge, deren Abweisung mit der Berufung angegriffen wird, den Beschwerdewert übersteigt (BAG 27.01.2004 – 1 AZR 105/03 -).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab Juni 2016 die Kosten für den von ihr angemieteten Parkplatz zu erstatten. Sowohl die Zahlungs-, als auch die Feststellungsklage sind unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Parkplatzmiete für die Monate Juni bis September 2016.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den angemieteten Parkplatz nicht aus ihrem Arbeitsvertrag, auch nicht in Verbindung mit § 242 BGB. Eine vertragliche Abrede – sei es im Ausgangsvertrag oder einer Vertragsänderung -, die der Klägerin einen Erstattungsanspruch bezüglich ihr entstandener Parkplatzkosten oder zumindest einen Anspruch darauf, dass ihr ein kostenfreier Parkplatz zur Verfügung gestellt wird, dass ihr ein kostenfreien Parkplatzes zur Verfügung gestellt wird, hat die Klägerin nicht dargelegt.

2. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin bei Einführung des Parkkonzepts die Erstattung der Kosten für den angemieteten Parkplatz nicht zugesagt. Zwar hat der Bereich 2.500 – Soziale Sicherung für die Klägerin einen Antrag auf Erstattung der Parkplatzkosten gestellt und das besondere dienstliche Interesse bestätigt (vgl. Anlage K 3 = Bl. 8 d.A.). Die nach dem Parkkonzept zuständige Fachbereichsleitung hat die Erstattung jedoch nicht genehmigt.

3. Der Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Parkkonzept. Bei dem Konzept handelt es sich um eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung. Diese begründet keine Individualansprüche. Die Anweisung schließt die Erstattung der Parkplatzmiete durch die Bereiche sogar grundsätzlich aus. Sie bestimmt, dass Ausnahmen der Genehmigung durch die Fachbereichsleitung bedürfen (S. 5 des Konzepts = Bl. 85 d. A.). Wie ausgeführt, hat die Fachbereichsleitung die Erstattung der Parkplatzmiete an die Klägerin abgelehnt.

4. Ein Erstattungsanspruch folgt nicht aus § 23 Abs. 3.1 TVöD iVm. dem Reisekostenrecht, hier dem über § 84 Landesbeamtengesetz SH anwendbaren BRKG. Parkgebühren sind nach § 10 BRKG nur erstattungsfähig, wenn sie während einer Dienstreise iSd. § 2 Abs. 1 BRKG anfallen, nicht dagegen, wenn sie für einen Parkplatz an der Dienststätte, an der die Dienstreise beginnt und endet, entrichtet werden (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Erl. 10u zu § 10).

 

5. Der Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung.

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (BAG 27.04.2016 – 5 AZR 311/15 Rn. 27). Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn aus der Sicht des Erklärungsempfängers der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (BAG 24.02.2016 – 4 AZR 990/13 – Rn. 20; 17.03.2010 – 5 AZR 317/09 – Rn. 20).

b) Die Voraussetzungen der Entstehung einer betrieblichen Übung sind danach nicht erfüllt. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin zu keiner Zeit die durch die Anmietung eines Parkplatzes entstandenen Kosten erstattet. Die Klägerin durfte auch nicht davon ausgehen, die Beklagte werde ihr künftig einen kostenfreien Parkplatz für ihren Privatwagen zur Verfügung stellen. Es fehlt an den erforderlichen – über die bloße Gestattung der kostenfreien Nutzung der Parkplätze hinausgehenden – deutlichen Anhaltspunkten im Verhalten der Beklagten, aus denen sich für die Klägerin erkennbar der Wille ergäbe, die Beklagte wolle auf Dauer kostenfreie Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Die Beklagte hat der Klägerin in der Vergangenheit keinen bestimmten Parkplatz zugewiesen oder einen Parkplatz garantiert. Sie hat lediglich die Parkplatznutzung hingenommen und – anders als an anderen Standorten – keine Parkgebühren erhoben. Das lässt auf keinen Verpflichtungswillen der Beklagten schließen, zumal Parkplätze an einigen Standorten der Beklagten schon seit Jahren kostenpflichtig waren. Bei dem hier vorliegenden rein tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers (Unterlassung) kann sich die Erwartungshaltung des Arbeitnehmers nur darauf beziehen, dass der Arbeitgeber sein tatsächliches Verhalten bei unveränderten tatsächlichen Umständen beibehalten will. Der Arbeitnehmer muss also damit rechnen, dass der Arbeitgeber, wenn sich die tatsächlichen Umstände ändern, neue Erwägungen anstellt, die zu einer Verhaltensänderung führen können. Das können Umbaumaßnahmen, eine Umgestaltung der Grundstücksnutzung, erhöhter Parkdruck oder andere Umstände sein. Das Parkkonzept für die städtischen Parkplätze stellt solch einen Umstand dar. Es ist an die Stelle einer Regelung aus dem Jahr 1998 getreten und sieht eine Vereinheitlichung der Parkflächenbewirtschaftung vor. Das Konzept erfasst weitere Standorte mit lagebedingtem hohen Parkdruck, u.a. auch das Verwaltungszentrum M. (Seite 2 und 3 des Konzepts = Bl. 82 d. A.). Der Parkraum war in den nunmehr einbezogenen Gegenden zu einem „teuren“ Gut geworden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erwarten, dass die Beklagte das „alte“ Parkkonzept beibehält und den Beschäftigten im Verwaltungszentrum M. die Parkplatznutzung weiterhin kostenfrei eingeräumt.

c) Danach kann offen bleiben, ob der Entstehung einer betrieblichen Übung das Schriftformgebot für Nebenabreden aus § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD sowie die Grundsätze über die betriebliche Übung im öffentlichen Dienst entgegenstehen (siehe dazu LAG Schleswig-Holstein 03.04.2001 – 1 Sa 646b/00 -).

6. Der Anspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 670 BGB.

a) Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (vgl. BAG 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 – Rn. 17). § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Macht etwa der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (BAG 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 – Rn. 7 f.; BAG 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 – Rn. 17).

b) Unstreitig zahlt die Klägerin die Miete für den angemieteten Parkplatz. Auf diese Weise kann sie ihr Privatfahrzeug umstandslos für Dienstreisen im Stadtgebiet nutzen. Das kann, je nach Strecke und Verkehr, zu einer Zeitersparnis führen und so der Beklagten zu Gute kommen, weil ihr bei kürzeren Dienstreisen mehr Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung steht.

Dennoch muss die Beklagte der Klägerin die Aufwendungen für den Parkplatz nicht erstatten, denn die Beklagte hatte kein Interesse an den Aufwendungen. Sie hat die Erstattung der Parkplatzkosten vielmehr ausdrücklich nicht genehmigt und damit ihr fehlendes Interesse bekundet. Sie hat so erkennen lassen, dass sie kein Interesse an einer mit der Nutzung des Privatwagens verbundenen Arbeitszeitersparnis der Klägerin hat. Dabei waren der Beklagten Zeitverluste durch Nutzung des ÖPNV oder des Stattautos bekannt, denn damit hatte der beantragende Bereich den Antrag auf Erstattung der Stellplatzkosten begründet. Dennoch hat die Fachbereichsleitung die Genehmigung am 23.03.2016 versagt. Angesichts dessen durfte die Klägerin jedenfalls bei Anmietung des Parkplatzes im Mai 2016 die Unterbringung ihres eigenen Fahrzeugs auf einem angemieteten Parkplatz in der Nähe ihres Arbeitsplatzes nicht für erforderlich halten. Zu diesem Zeitpunkt war ihr die Ablehnung der Fachbereichsleitung vom 23.03.2016 nämlich bekannt. Sie wusste also, dass die Beklagte kein Interesse an Aufwendungen für die Unterbringung des Privatwagens der Klägerin hat.

Auf die Frage, ob § 670 BGB hier abbedungen worden ist, kommt es danach nicht an.

II.

Die Klägerin kann nicht Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftig die Kosten für den von ihr angemieteten Parkplatz zu erstatten.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Klägerin geht es mit dem Antrag zu 2) um die Feststellung, dass die Beklagte ihr auch künftig die Kosten erstatten muss, die ihr durch die Miete des städtischen Parkplatzes auf dem Parkdeck des Verwaltungszentrums M. entstehen. Die Erstattung soll sich nach dem jeweiligen Mietzins richten und monatlich erfolgen. Bei diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt und zulässig.

2. Der Antrag ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Parkplatzmiete. Auf die Ausführungen unter I. kann verwiesen werden.

III.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Das Urteil enthält keine allgemeinen Rechtssätze zur Entstehung einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst.

Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung zum Anwendungsbereich der betrieblichen Übung und zum Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 670 BGB.

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