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Tachometerdaten und Arbeitsaufzeichnungen: Herausgabeanspruch gegenüber Arbeitgeber

Hessisches Landesarbeitsgericht, Az: 18 Sa 563/11, Urteil vom 12.10.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 02. März 2011 – 4 Ca 70/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tachometerdaten und Arbeitsaufzeichnungen: Herausgabeanspruch gegenüber ArbeitgeberDer Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Überstundenvergütung und die Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen.

Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in A.

Der Kläger war seit Oktober 2006 für die Beklagte als Fernfahrer gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.500,00 € tätig. Wegen des Inhalts des mit Datum vom 09. Oktober 2006 geschlossenen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02. November 2010 (Bl. 60 f. d.A.) verwiesen. Hervorzuheben ist die Regelung in Ziff. 16 des Vertrages. Diese lautet:

„Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten folgende Tarifverträge nach ihrem Geltungsbereich in der jeweils gültigen Fassung:

a) Bundesmanteltarifvertrag für den Güter-und Möbelfernverkehr (BMT-Fernverkehr)

c) Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen e.V.

Die Tarifverträge liegen im Büro zur Einsicht aus.“

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach einer Kündigung der Beklagten durch gerichtlich protokollierten Vergleich mit Ablauf des 17. September 2010 geendet (vgl. Kopie des Protokolls des Rechtsstreits Arbeitsgericht Kassel – 6 Ca 386/10 – als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02. November 2010, Bl. 62 d.A.).

Der Kläger hatte zuletzt am 17. Juni 2010 gearbeitet, danach war er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt bzw. in Urlaub.

Die Lastkraftwagen der Beklagten, welche von dem Kläger gefahren wurden, sind mit einem digitalen Tachographen ausgestattet, den der Kläger mittels seiner Fahrerkarte bediente.

Mit Klage vom 19. August 2010, welche der Beklagten am 26. August 2010 zugestellt wurde, forderte der Kläger von der Beklagten zunächst restliche Vergütung in Höhe von 700,00 brutto, da die Beklagte im Juni und Juli 2010 monatliche Prämien von je € 350,00 brutto nicht gezahlt hatte und verlangte die Herausgabe von Daten eines digitalen Kontrollgeräts und der Fahrerkarte.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2010, welcher am 30. August 2010 bei dem Arbeitsgericht Kassel einging und der Beklagten am 06. September 2010 zugestellt wurde (Zustellungsurkunde Bl. 45 d.A.), machte der Kläger außerdem Überstundenvergütung in Höhe von 4.946,53 € brutto für 386,75 Stunden Mehrarbeit in der Zeit von 30. August 2009 bis 17. Juni 2010 geltend.

Soweit für das Berufungsverfahren noch erheblich, hat der Kläger behauptet, er habe zu den in dem Schriftsatz vom 27. August 2010 tabellarisch angeführten Zeiten (Bl. 27 – 34 d.A.) entsprechend seinem Schichtdienst gearbeitet. Dabei habe er in der Tabelle pro Arbeitsschicht, die länger als 3,5 Stunden dauerte, zwischen 1,5 und 2 Stunden Pause pro Tag abgezogen. Er hat die Ansicht vertreten, jede Stunde Mehrarbeit sei mit 12,79 € brutto zu vergüten. Sein Anspruch auf Bezahlung der Mehrarbeitsstunden sei nicht nach § 22 Abs. 2 BMT-Fernverkehr verfallen. Im Arbeitsvertrag sei keine Ausschlussklausel angeführt. Außerdem sei die Beklagte ihrer Obliegenheit gemäß § 8 TVG nicht nachgekommen, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm auf Grund ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht die Daten herausgeben, die in den digitalen Tachographen der Fahrzeuge und auf ihrer Fahrerkarte gespeichert und von ihr regelmäßig ausgelesen und archiviert wurden. Er benötige diese Daten, um insbesondere seine Spesenabrechnung kontrollieren zu können.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Prämien für Juni und Juli 2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die auf den digitalen Kontrollgerät enthaltenen Daten aus der Fahrerkarte des Klägers auszudrucken und dem Kläger herauszugeben;

3. die Beklagte zu verurteilen, die auf dem digitalen Kontrollgerät enthaltenen Daten der Fahrerkarten des Klägers zu speichern und diese Daten dem Kläger, zum Beispiel durch einen USB-Stick, zur Verfügung zu stellen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.946,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass Überstunden angefallen seien und durch sie angeordnet wurden. Sie hat die Ansicht vertreten, die Darlegungen des Klägers dazu, wann welche Arbeiten von ihm erledigt wurden, seien unzureichend. Außerdem seien mögliche Überstunden verfallen. Vor dem 01. Juli 2010 eventuell geleistete Mehrarbeit sei nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von acht Wochen nach § 22 Abs. 2 BMT-Fernverkehr geltend gemacht worden. Sie hat behauptet, der Tarifvertrag habe in ihrem Büro ausgelegen.

Die Beklagte hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger Daten herauszugeben. Sie hat behauptet, sie sei auch nicht im Besitz der Fahrerkarte des Klägers. In ihrem Betrieb werde die Pflicht, gemäß § 16 ArbZG Arbeitszeiten aufzuschreiben, im Wege der so genannten Selbstaufschreibung auf die Fahrer übertragen. Der Kläger habe dem jedoch nicht Folge geleistet, so dass sie nicht in der Lage sei, diesem – wie von ihm am 30. Juni 2010 gefordert – die Arbeitszeitaufzeichnungen der letzten 24 Wochen zur Verfügung zu stellen.

Das Arbeitsgericht Kassel hat der Klage durch Urteil vom 02. März 2011 in Höhe von 700,00 € brutto nebst Zinsen wegen der nicht gezahlten Prämien stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe etwaige Überstunden nicht fristgerecht gemäß § 22 Abs. 2 BMT-Fernverkehr geltend gemacht. Die Frist nach § 22 Abs. 2 BMTG-Fernverkehr sei versäumt. Die Vergütungsansprüche für Juni 2010 seien am 01. Juli 2010 fällig gewesen. Die Geltendmachung durch Klageerweiterung sei der Beklagten erst am 06. September 2010 zugestellt worden.

Diese Ausschlussfrist sei durch den Hinweis in Ziff. 16 des Arbeitsvertrages auf den Tarifvertrag wirksam vereinbart worden. Dies gelte selbst dann, wenn der Tarifvertrag nicht im Büro ausgelegt worden sei, was daher nicht aufgeklärt werden müsse. § 8 TVG sei kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, so dass kein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines der Beklagten zurechenbaren Versäumens der Ausschlussfrist in Betracht komme. Ebenso scheide eine Inanspruchnahme der Beklagten nach § 242 BGB aus.

Es bestehe außerdem kein Anspruch des Klägers auf die Herausgabe der geforderten Daten. Der Kläger habe zum Einen nicht dargelegt, dass die Beklagte in dem Besitz seiner persönlichen Fahrerkarte sei. Im Übrigen bestehe kein aus § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch des Klägers. Dieser sei nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen seiner Rechte im Ungewissen, sondern sei in der Lage gewesen, seine Arbeitszeiten selbst aufzuzeichnen.

Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung sowie des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 85 – 95 d.A.).

Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 23. März 2011 zugestellt wurde, hat dieser mit am 19. April 2011 bei Gericht eingegangener Berufungsschrift, in der die Begründung enthalten war, Berufung eingelegt.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Ausschlussfrist eingreife. Er behauptet, er habe niemals die Gelegenheit gehabt, den Tarifvertrag einzusehen. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, wo dieser auslag.

Er ist der Auffassung, die Beklagte sei nach § 242 BGB verpflichtet, die Daten aus dem digitalen Tachometer zur Überprüfung der Überstunden zugänglich zu machen. Da die Beklagte bestreite, dass er Mehrarbeit geleistet habe, besitze er ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe dieser Daten.

Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 02. März 2011 – 4 Ca 70/10 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn weitere € 4.946,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 27. August 2011 zu zahlen;

2. an ihn die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und der Fahrerkarte bezüglich der von ihm im Zeitraum vom 30. August 2009 bis 18. Juni 2010 gefahrenen Lkw zu den Kennzeichen XX-XX XXX, XX-XX XXX, mitzuteilen, indem diese Daten ausgedruckt und in dieser Form ihm zur Verfügung gestellt werden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholt die Behauptungen, der Tarifvertrag habe im Büro ausgelegen und der Kläger sei verpflichtet gewesen, als so genannter Selbstaufschreiber die Arbeitszeiten selbst aufzuzeichnen. Weil sie Arbeitszeitaufzeichnungen der Selbstauf-schreiber als Arbeitszeitnachweise gemäß § 21a ArbZG nutze, lösche sie die Daten aus den digitalen Tachometern nach einer Aufbewahrungszeit von 12 Monaten. Denn diese würden nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 21a ArbZG verwendet.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2011 (Bl. 209 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das am 02. März 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Die Berufung ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte ist weder verpflichtet, dem Kläger Übe digitalen Tachometern und der Fahrerkarte des Klägers ausgelesene und gespeicherte Daten herauszugeben.

I.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mögliche Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Überstunden nach § 22 Abs. 2 BMT-Fernverkehr verfallen sind.

Zur Berechnung der Verfallfrist kann gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden, welche die Kammer sich zu Eigen macht.

Die Ausschlussfrist ist im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Beklagte hat im Arbeitsvertrag in Ziff. 16 auf die Geltung des BMT-Fernverkehr hingewiesen. Aus diesem Tarifvertrag ergibt sich die Ausschlussfrist.

Der allgemeine Hinweis auf die Regelung von Vertragsbedingungen durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG ausreichend (BAG Urteil vom 29. Mai 2002 – 5 AZR 105/01 – ZTR 2003, 87; BAG Urteil vom 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – NZA 2002, 1096; BAG Urteil vom 23. Januar 2002 – 4 AZR 56/01 – NZA 2002, 800).

Die kurze Ausschlussfrist nach § 22 Abs. 2 BMT-Fernverkehr ist anwendbar, da der Kläger die Vergütung von Überstunden fordert, welche die Beklagte bestreitet. Die kurze Frist zur Geltendmachung ist wirksam und nicht nach §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. Tarifliche Ausschlussklauseln sind als Teil einer Gesamtverweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgenommen (BAG Urteil vom 06. Mai 2009 – 10 AZR 390/08 – NZA-RR 2009, 593; BAG Urteil vom 28. Juni 2007 – 6 AZR 750/06 – NZA 2007, 1049; BAG Urteil vom 23. September 2004 – 6 AZR 442/03 – NZA 2005, 475 ).

Zu Gunsten des Klägers kann nicht angenommen werden, dass die Ausschlussfrist keine Anwendung findet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger auf einen möglichen Verfall hinzuweisen. Sie hat durch ihr Verhalten nicht den Eindruck erweckt, es sei innerhalb des Arbeitsverhältnisses keine Ausschlussfrist anwendbar (vgl. BAG Urteil vom 22. Januar 2008 – 9 AZR 416/07 – NZA-RR 2008, 525).

Es kann dahinstehen, ob der Tarifvertrag tatsächlich im Büro auslag, wie die Beklagte behauptet. § 8 TVG ist kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB, so dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Versäumung einer Ausschlussfrist zustehen könnte, nicht auf einen Verstoß gegen § 8 TVG gestützt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 21. Februar 2007 – 4 AZR 258/06 – veröffentlicht in juris). Hinzu kommt, dass in Ziff. 16 des Arbeitsvertrages der Parteien ausdrücklich auf die Auslage des BMT-Fernverkehr wie des Lohntarifvertrages hingewiesen wurde. Hierauf sind die Parteien mit dem Beschluss des Gerichts vom 07. Juni 2011 aufmerksam gemacht worden (Bl. 172 d.A.). Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er vergeblich versucht hätte, den Tarifvertrag einzusehen. Selbst wenn der Tarifvertrag also nicht ausgelegen hätte, wäre ein möglicher Verstoß der Beklagten gegen diese mit dem Arbeitsvertrag übernommene Obliegenheit nicht kausal für das Versäumen der Frist, so dass ein Anspruch nach §§ 249 ff. BGB wegen des dadurch entstandenen Schadens ausscheidet.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten, welche die Beklagte nach pflichtgemäßem Auslesen der digitalen Tachometer der von dem Kläger gefahrenen Lkw und von dessen Fahrerkarte gespeichert haben muss (vgl. Verordnung [EG] Nr. 561/2006 und Verordnung [EWG] Nr. 3821/85).

Der Kläger kann als Fernfahrer nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG die Herausgabe einer Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein als Fahrer arbeitender Arbeit-nehmer mit diesen Daten seine Vergütungs- und Spesenabrechnungen überprüfen will oder damit einen anderen Zweck verfolgt. Durch die Aufzeichnungspflicht soll die in öffentlichem Interesse gebotene Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der Lenk- und Ruhezeiten im Straßentransport überprüfbar sichergestellt werden. Da auch der Arbeitnehmer bei Verstößen mit einem Bußgeld belegt werden kann, soll ihm die Rekonstruktion zurückliegender Arbeitszeiten anhand der vom Arbeitgeber auszuhändigenden Arbeitszeitnachweise ermöglicht werden (BeckOK-Kock ArbZG § 21a Rz 12, Stand 01.06.2011).

Ein Arbeitgeber kann die Pflicht nach § 21a Abs. 7 ArbZG aber auch auf andere Weise erfüllen als durch eine zweijährige Aufbewahrung der Daten aus digitalen Tachometern und den Fahrerkarten. Die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung darf auch an die Arbeitnehmer deligiert werden (sog. „Selbstaufschreiber“, vgl. Didier, NZA 2007, 120, 123). Die Beklagte hat unwidersprochen behauptet, sie verwende die Fahrtenschreiberdaten und Daten der Fahrerkarten nicht zur Erfüllung der Pflicht gemäß § 21a Abs. 7 ArbZG. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat seinen Anspruch auch trotz des Hinweises der Kammer vom 07. Juni 2011 (Bl. 172 d.A.) nicht auf § 21a ArbZG gestützt und von der Beklagten noch vorhandene Aufzeichnungen verlangt, die über den Zeitraum von 24 Wochen hinausgehen. Daher kann auch offen bleiben, welche Folgen daraus zu ziehen sind, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag gegen § 21a Abs. 7 ArbZG verstoßen und daher eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG begangen hat.

Ein Anspruch des Klägers nach § 242 BGB auf Herausgabe noch vorhandener Daten aus den digitalen Tachometern und durch das Auslesen seiner Fahrerkarte erhaltener Daten besteht nicht. Auch hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG.

Die vom Kläger zu einem Auskunftsanspruch des Arbeitnehmer angeführten Entscheidungen betreffen nicht die Situation, dass ein Arbeitnehmer, der eigene Arbeitszeitaufzeichnungen hätte vornehmen können, nunmehr diese Daten von seinem Arbeitgeber herausverlangt. Der Kläger benötigt diese Daten auch nicht zu Beweiszwecken, sondern er braucht sie, um seinen Vortrag weiter substantiieren zu können. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, seinem Arbeitnehmer als möglichem Anspruchgegner die Fakten zu liefern, die diesen in den Stand setzten würden, etwaige Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer auch ohne Hilfe des Arbeitgebers in der Lage gewesen wäre, die benötigten Informationen selbst zu erlangen und dies unterlassen hat (vgl. LAG Schleswig- Holstein Urteil vom 20. Januar 2011 – 4 Sa 494/10 – veröffentlicht in juris, Hess. LAG Urteil vom 19. März 2008 – 6 Sa 1256/07 – veröffentlicht in juris).

Selbst wenn man Argumentation des Klägers folgt und annimmt, dass die Daten der Fahrerkarte und der digitalen Tachometer über die Informationen hinausgehen, die der Kläger beim Aufschreiben seiner Arbeitszeit hätte sammeln können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Für einen möglichen Auskunftsanspruch des Klägers nach § 242 BGB ist zu fordern, dass dieser ein berechtigtes Interesse an den Daten hat, die er verlangt. Mögliche Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Vergütung von Mehrarbeit oder Zahlung höherer Spesen sind jedoch nach § 22 Abs. 2 BMT-Fernverkehr verfallen, wie oben ausgeführt. Es kann kein für einen Anspruch nach § 242 BGB notwendiges rechtliches Interesse angenommen werden, wenn die Ansprüche, welche auf Grund der Auskunft berechnet und geltend gemacht werden sollen, nicht mehr bestehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Zur Zulassung der Revision besteht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kein nach dieser Vorschrift begründeter Anlass.

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