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Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen – fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern grundsätzlich fristlos kündigen. In der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen – unabhängig davon, von welcher Seite sie begonnen worden ist – ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten der jeweiligen Arbeitnehmer zu sehen. Anders als bei Auseinandersetzungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses, bei welchen sich das Verhalten der Beteiligten allein an strafrechtlichen Maßstäben messen lassen muss, also „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht“ und zur Abwehr ehrverletzender und tätlicher Angriffe nicht allein eine bloße „Schutzwehr“ (z.B. Ausweichen, Flucht) gestattet ist, sondern der Angreifer auch mit Mitteln der „Trutzwehr“ (z.B. Gegenangriff) in die Flucht geschlagen werden darf, ist bei Auseinandersetzungen unter Arbeitskollegen zu beachten, dass hierdurch die künftige weitere betriebliche Zusammenarbeit beeinträchtigt wird, weswegen der Arbeitgeber verlangen kann, dass derartige Auseinandersetzungen unterbleiben und anstelle eigener Schritte ggfls. ein Eingreifen des Arbeitgebers veranlasst wird. Bei schweren Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung daher regelmäßig keiner Abmahnung. Bei schweren Tätlichkeiten (z.B. Schlägerei, Bespucken, erhebliche Handgreiflichkeiten) kann schon ein einmaliger Vorfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist es auch nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer als unmittelbarer Angreifer die Schlägerei angezettelt hat. Für die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf ist es – soweit nicht eine Notwehrlage für den Arbeitnehmer bestanden hat – regelmäßig unerheblich, wer den ersten Schlag ausgeführt und welche Handlung ggf. zu einer Körperverletzung geführt hat. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer hingegen nicht ohne weiteres kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht erheblich an der Auseinandersetzung beteiligt hat; ihm eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden kann, oder keine schwere Tätlichkeit vorliegt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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