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Unfallrente aus Arbeitsunfall – Anrechenbarkeit auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 31.03.1998, Az: B 4 RA 49/96 R

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) angerechnet werden darf.

Der 1934 geborene Kläger bezieht aufgrund eines im Oktober 1953 erlittenen Arbeitsunfalls (Verlust des linken Unterarms) von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG) eine teilabgefundene Verletztenrente nach den Vorschriften der gesetzlichen UV. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 50 vH standen dem Kläger zuletzt ab 1. Juli 1994 monatlich 731,10 DM Verletztenrente zu. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als zuständiger Träger der RV gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 1. September 1994 antragsgemäß Altersrente (für Schwerbehinderte). Sie stellte den monatlichen Wert dieses Rechts auf Rente aus der gesetzlichen RV, dem 514 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit (rund 43 Versicherungsjahre) und 12 Kalendermonate pauschaler Ausfallzeit zugrunde liegen, in Höhe von monatlich 2.492,98 DM fest, zahlte dem Kläger die Altersrente wegen Anrechnung seiner Rente aus der UV jedoch nur in Höhe von monatlich 2.148,88 DM (Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche um 344,10 DM).

Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. April 1995, Urteil des Sozialgerichts <SG> Lübeck vom 22. August 1995, Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts <LSG> vom 22. Februar 1996). Das LSG führte im wesentlichen aus, § 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei vorliegend sachlich und rechnerisch zutreffend angewandt worden. Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und einen Verstoß des § 93 SGB VI gegen das Grundgesetz (GG) behauptet. Seine Altersrente beruhe im wesentlichen auf eigenen Beiträgen und unterliege dem Schutz des Art 14 GG.

Der Kläger beantragt,  das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. August 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1995 zu verurteilen, ihm ungekürztes Altersruhegeld zu gewähren; hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 93 SGB VI mit dem GG vereinbar ist.

Die Beklagte beantragt,  die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und § 93 SGB VI für verfassungsgemäß. § 93 SGB VI diene der Vermeidung eines Doppelbezuges von Leistungen und der Verhinderung nicht sachgerechter Privilegierungen von Beziehern einer Verletztenrente.

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Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 1. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1995 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine Altersrente „ungekürzt“ ausgezahlt wird. Die Beklagte hat denjenigen Betrag der Altersrente des Klägers, der mit Blick auf seine Verletztenrente nach § 93 SGB VI nicht zu leisten ist, zutreffend ermittelt (dazu unter A.). § 93 SGB VI verstößt nicht gegen das GG (dazu unter B.).

A. Die Beklagte hat § 93 SGB VI sachlich-rechnerisch zutreffend angewandt und den nicht auszuzahlenden Teil der Altersrente des Klägers zu Recht auf 344,10 DM festgesetzt.

1. § 93 SGB VI regelt die Voraussetzungen, unter denen der RV-Träger als Schuldner des Versicherten, der ihm gegenüber ein Recht auf eine RV-Rente hat, den in der Höhe des Wertes dieses Rechts entstandenen monatlichen Ansprüchen seines Gläubigers auf Zahlung teilweise anspruchsvernichtend durch (Dauer-)Verwaltungsakt (Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrages) entgegenhalten darf (und muß), dieser habe für denselben Monat außerdem einen Anspruch auf UV-Rente gegen einen UV-Träger; durch diesen Anspruch gegen einen Dritten werde der Nachteil bereits teilweise ausgeglichen, den abzugelten die RV- insoweit nachrangig zur UV – versprochen habe (sog Anrechnung). Die Vorschrift ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (vgl Art 85 Abs 1 des Rentenreformgesetzes <RRG> 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261). Sie trat an die Stelle der zum 1. Januar 1992 außer Kraft gesetzten §§ 1278 bis 1279a Reichsversicherungsordnung (RVO), §§ 55 bis 56a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie §§ 75 bis 76a Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und wird durch die vorliegend nicht einschlägigen Sonderregelungen der §§ 266, 267, 311 und 312 SGB VI ergänzt (zur Auslegung der §§ 311, 266 SGB VI vgl Urteile des Senats vom 31. März 1998- B 4 RA 118/95 R und B 4 RA 114/95 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Vorschrift trägt- wie ihre Vorgängerregelungen – der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, daß das Renteneinkommen des Versicherten, das Lohnersatzfunktion hat, nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung (vgl Urteile des Senats, BSG SozR 2200 § 1278 Nr 14 S 35 mwN zur Regelung des § 55 AVG; BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr 1 S 5; Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts <BSG>, SozR 3-2600 § 93 Nr 1 S 2 zu § 93 SGB VI).

§ 93 SGB VI regelt verwaltungstechnisch im wesentlichen folgendes: – Nach § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI wird „beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der RV mit einer Verletztenrente“ die Rente aus der RV insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag- den sog Grenzbetrag – übersteigen; gleiches gilt gemäß Abs 1 Nr 2 aaO beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der RV und einer entsprechenden Hinterbliebenenrente aus der UV (vgl hierzu Urteile des Senats vom 31. März 1998- B 4 RA 59/96 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 27/96 R). – § 93 Abs 2 SGB VI enthält eine Freibetragsregelung; sie bestimmt in Nr 2 Buchst a, welche dem Ausgleich immaterieller Schäden dienenden UV-Rentenanteile bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben. – Abs 3 aaO bestimmt in Gestalt des Grenzbetrages, in welchem Umfang nach Abzug des Freibetrages nach § 93 Abs 2 SGB VI eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente stattfindet. Dabei sieht Abs 3 aaO zwei Grenzbeträge vor: den sog Regelgrenzbetrag und den sog Mindestgrenzbetrag. Der Regelgrenzbetrag beträgt 70 vH eines Zwölftels des für die Rente aus der UV maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes (JAV); er gewährleistet, daß dem Berechtigten auch nach Anrechnung seiner Rente aus der UV auf die Altersrente zusätzlich zum Freibetrag nach § 93 Abs 2 SGB VI insgesamt ein Betrag verbleibt, der in etwa dem (fortgeschriebenen/aktualisierten) Nettoverdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls entspricht. Liegt der monatliche Wert des Rechts auf Rente aus der RV über dem Regelgrenzbetrag, ist auf den Mindestgrenzbetrag abzustellen; dieser entspricht dem Wert des Rechts auf RV-Rente (vgl Urteil des Senats vom 12. Juli 1988, BSG SozR 2200 § 1278 Nr 14 S 35 zur Vorgängerregelung). – Abs 4 aaO enthält ergänzende Tatbestände, in denen beim Zusammentreffen bestimmter Leistungsansprüche ebenfalls eine Anrechnung nach Maßgabe der Abs 1 bis 3 aaO vorzunehmen ist (zB bei Zahlung einer ausländischen „Verletztenrente“ oder der Abfindung einer Verletztenrente). – Abs 5 aaO schließlich führt zwei Fälle auf, in denen die Abs 1 bis 4 des § 93 SGB VI keine Anwendung finden, dh in denen die Zahlung einer Rente aus der UV nicht zu einer Minderung der Rente aus der RV führt (hierzu im einzelnen unter B.6 und 7).

2. Die Beklagte hat zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages ua ausgeführt:

„Die Rente trifft mit einer Leistung aus der UV zusammen. Sie ist nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Leistung aus der UV den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteigt.

Summe der Rentenbeträge Rente aus der RV 2.492,98 DM Leistung aus der UV 731,10 DM abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 50 %) 387,00 DM verbleiben 344,10 DM Summe der Rentenbeträge 2.837,08 DM

Ermittlung des Grenzbetrages Der Grenzbetrag errechnet sich aus dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Leistung aus der UV zugrunde liegt, und dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte.

Jahresarbeitsverdienst 37.598,40 DM 70 % von einem Zwölftel dieses Betrages 2.193,24 DM vervielfältigt mit dem Faktor 1,0000 ergibt den Grenzbetrag von 2.193,24 DM

Grenzbetrag ist mindestens die zu berücksichtigende Rente aus der RV von 2.492,98 DM

maßgebender Grenzbetrag 2.492,98 DM

Die Summe der Rentenbeträge von 2.837,08 DM übersteigt den Grenzbetrag um 344,10 DM.

Die Rente der RV von 2.492,98 DM ist um den Betrag von 344,10 DM zu mindern. Sie beträgt somit 2.148,88 DM“.

Die Beklagte hat damit § 93 SGB VI- einfachrechtlich betrachtet – sachlich und rechnerisch richtig angewandt: Sie hat den anspruchsvernichtenden Einwand der Anrechnung der UV-Rente (ein Erfüllungssurrogat), für dessen Voraussetzungen sie die Darlegungs- und objektive Beweislast trägt, im Erstbewilligungsbescheid und damit rechtzeitig sowie durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Hierfür enthält § 93 Abs 1 SGB VI eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Deren Tatbestand ist erfüllt. Die beklagte BfA hat bei der Addition der zusammentreffenden Renten aus RV und UV zwecks Ermittlung des Auszahlungsbetrages der Altersrente gemäß § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI zutreffend zunächst einen Freibetrag von 387,00 DM unberücksichtigt gelassen; dies entspricht demjenigen Betrag, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlen war (vgl Art 1 Nr 4 der 3. Kriegsopfer-Versorgungs-Anpassungsverordnung 1994 vom 1. Juni 1994 <BGBl I S 1204>). Sodann hat sie die (um den Freibetrag reduzierte) Summe der zusammentreffenden Renten aus der RV und UV dem Grenzbetrag gegenübergestellt und die Rente aus der RV insoweit nicht geleistet, als diese Summe den maßgeblichen Grenzbetrag überstieg. Dabei ist die Beklagte zu Recht vom Mindestgrenzbetrag als dem maßgeblichen Grenzbetrag ausgegangen, denn der auf den aktualisierten JAV (vgl §§ 89, 95 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VII>) abstellende Regelgrenzbetrag hätte nur (37.598,40 DM x 70 vH: 12 x 1 =) 2.193,24 DM betragen. Er läge damit unter dem Mindestgrenzbetrag, der sich nach dem monatlichen Wert des Rechts auf Rente aus der RV bemißt, vorliegend also 2.492,98 DM beträgt. Die Summe der um den Freibetrag bereinigten Rentenbeträge aus RV und UV in Höhe von 2.837,08 DM übersteigt den Grenzbetrag um (2.837,08 DM./. 2.492,98 DM =) 344,10 DM. Um diesen Betrag (344,10 DM) wurden die monatlichen Ansprüche des Klägers „durch Anrechnung“ gemindert.

B. § 93 SGB VI verstößt nicht gegen das GG. Die Vorschrift berührt zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz (dazu unter 1.). Sie muß sich daher an den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben des Art 14 Abs 1 GG (dazu unter 2.) und Art 3 Abs 1 GG (dazu unter 3.) messen lassen. Die Regelung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu unter 4.), die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (dazu unter 5.). Dies gilt- soweit hier erheblich – auch mit Blick auf die in § 93 Abs 5 SGB VI geregelten Ausnahmen von einer Anrechnung (dazu unter 6. und 7.) Ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG) liegt ebenfalls nicht vor (dazu unter 8.).

1. Dem Kläger verbleibt von seiner Altersrente, trotz eines Werts dieses Rechts in Höhe von 2.492,98 DM, lediglich ein monatlicher Anspruch von 2.148,88 DM, und dies obgleich er für seine Altersrente während seiner Mitgliedschaft in der RV insgesamt 109.119,54 DM Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten hatte, die ihm für eine anderweitige private Vorsorge nicht mehr zur Verfügung standen. Sein subjektiv-öffentliches Recht auf Altersrente in der vollen Höhe ihres Werts wird durch Minderung der hieraus entstehenden monatlichen Ansprüche in Höhe des genannten Anrechnungsbetrages für die Dauer des Bezugs einer Verletztenrente endgültig eingeschränkt. Dies berührt in erster Linie den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG).

Der Kläger (und die von ihm repräsentierte Ausgangsgruppe) wird mit Blick auf § 93 SGB VI außerdem anders behandelt als diejenigen Versicherten der RV, die lediglich eine Altersrente, jedoch keine Verletztenrente zu beanspruchen haben (Vergleichsgruppe 1); letztere erhalten bei gleicher Versicherungsbiographie, insbesondere gleicher Beitragszahlung während ihres Erwerbslebens die Rente aus der RV in voller Höhe ihres Werts ausbezahlt. Eine weitere Ungleichbehandlung liegt insoweit vor, als im Unterschied zur Ausgangsgruppe bei denjenigen Versicherten keine Anrechnung ihrer Verletztenrente auf die Altersrente stattfindet, bei denen die Verletztenrente für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden MdE ereignet hat (vgl § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI, Vergleichsgruppe 2) oder bei denen die Rente aus der UV „auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten“ iS des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 2 SGB VI in seiner bis zum 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung beruht (Vergleichsgruppe 3). Insoweit muß sich § 93 SGB VI am allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) messen lassen.

2. Der Kläger hat (nahezu ausschließlich) durch eigene Pflichtbeiträge ein Recht auf Altersrente gegen die BfA erworben. Dessen- nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI ermittelter – Wert beträgt 2.492,98 DM. In dieser Höhe ständen ihm monatliche Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu, wenn er nicht daneben noch eine UV-Verletztenrente vom UV-Träger verlangen könnte. Dieser RV-Rentenwert vor Anrechnung der Verletztenrente unterfällt der Eigentumsgarantie. § 93 SGB VI schränkt diese Rechtsposition nämlich nicht bereits iS einer Inhaltsbestimmung ein, mit der Folge, daß der den Grenzbetrag des § 93 Abs 3 SGB VI übersteigende Betrag von vornherein nicht vom Schutzbereich der individualgrundrechtlichen Eigentumsgarantie erfaßt wäre. Vielmehr handelt es sich bei § 93 SGB VI um eine Schrankenbestimmung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG.

a) Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Vermögensträger als privatnützig dauerhaft zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (BVerfGE 69, 272 <300>). Dies ist bei Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen RV regelmäßig der Fall (vgl BVerfGE 53, 257 <289 f>; 58, 81 <109 f>; 70, 101 <110>; 75, 78 <96 f>; anders bei Hinterbliebenenrenten vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Beschluß vom 18. Februar 1998- 1 BvR 1318/86, 1484/86).

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von „Inhalt und Schranken“ des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG (vgl BVerfGE 53, 257 <292>; 75, 78 <97> mwN), zumal die Besonderheit der Eigentumsgarantie des Art 14 GG- zB gegenüber der Kunst- oder Religionsfreiheit – gerade darin besteht, daß der (jeweils nach dem GG berufene) Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums bestimmen muß (vgl BVerfGE 58, 300 f; Böhmer, NJW 1988, 2561, 2563 Fn 8, 2566 f mwN). Gegenstand und Umfang des durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ergeben sich erst aus der „Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen“ (vgl BVerfGE 58, 300 <336>), nicht hingegen aus einem wie immer gearteten „Eigentums“-Naturrecht, das sich traditionell ohnehin nur auf persönliche Habe (Sachen und Grundstücke) erstrecken, nicht aber über die Garantie des Sacheigentums hinausgehende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gegen Träger hoheitlicher Gewalt umfassen könnte (vgl BSGE 80, 149 <155 f> = SozR 3-8760 § 2 Nr 1 S 8; Leisner in: Handbuch des Staatsrechts VI, § 149 RdNr 71 zum Erfordernis, der Gesetzgeber müsse „natürlich nicht vorgegebene Güter“ durch Inhaltsbestimmungen erst eigentumsfähig machen).

b) § 93 SGB VI läßt das Recht des Klägers auf Altersrente mit dem von der Beklagten festgestellten Wert unberührt und mindert diesen nicht; die Vorschrift nimmt auf die wertbestimmenden Faktoren der Rente keinen Einfluß: Weder die Zahl der Entgeltpunkte noch der Rentenartfaktor noch der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung des § 93 SGB VI iS einer Einschränkung (Verminderung) betroffen. Vielmehr setzt § 93 SGB VI in Gestalt des Mindestgrenzbetrages, der dem Wert des Rechts auf Rente („Monatsbetrag der Rente“) entspricht, gerade voraus, daß der Wert des Rechts der RV-Rente als solcher unverändert bleibt. Die Regelung des § 93 SGB VI beschränkt sich darauf, daß- bei gleichbleibendem Wert des Rechts auf Rente – derjenige Betrag reduziert wird, dessen monatliche Auszahlung der Kläger vom RV-Träger verlangen kann (teilweise „Nichtleistung“ der Rente). Sie schmälert das Recht eines Rentners, die Auszahlung desjenigen monatlichen Betrages zu verlangen (§ 194 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>), mit dem der Wert der Rente festgestellt wurde, und zwar- verfassungsrechtlich betrachtet – in Gestalt einer Schrankenbestimmung.

c) Art 14 Abs 1 Satz 2 GG („Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“) darf nicht so verstanden werden, daß der Schutzbereich des Eigentums der freien Disposition des Gesetzgebers überantwortet ist; vielmehr ist die Differenzierung im Wortlaut des Art 14 Abs 2 Satz 2 GG zwischen Inhalt und Schranken für alle Staatsfunktionen und deren Organe verbindlich (Art 1 Abs 3 GG); der Begriff der Schrankenbestimmung ist nicht als bloßer Aspekt eines allgemeinen, weitergehenden Inhaltsbestimmungsrechts zu verstehen; anderenfalls erübrigte sich die Prüfung, ob der einfache Gesetzgeber innerhalb seiner Befugnis zur Bestimmung von Schranken geblieben ist; die gesamte Rechtsprechung des BVerfG zu den „Schranken des Inhalts- und Schrankenbestimmungsrechts des Gesetzgebers“ liefe leer (vgl Leisner, aaO, § 149 RdNr 63 mwN; zur Unterscheidung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung vgl Ramsauer, DVBl 1980, 539 ff; Kimminich in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, 65. Lfg, August 1992, Art 14 RdNrn 133 ff, jeweils mwN). Inhaltsbestimmende Normen iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG sind, zumindest soweit es wie vorliegend um subjektiv-öffentliche Rechte (hier: Rentenansprüche und -anwartschaften) geht, (nur) solche Bestimmungen, die allgemein und abstrakt die Voraussetzungen für die Entstehung und den Erwerb des Rechts, seinen rechtlichen Inhalt, seine Übertragung und seinen Verlust im gesetzlichen Normalfall regeln. Demgegenüber stellen sich als Schrankenbestimmungen solche Normen dar, die in tatbestandlicher Abweichung vom Normalfall, an die (abstrakt-generell) bestimmte Rechtsmacht anknüpfend, einzelne Rechtspositionen für manche Berechtigte oder in besonderen Situationen wieder zurücknehmen oder umgestalten oder die vollziehende Gewalt hierzu ermächtigen, weil die Sozialbindung jedem Eigentumsrecht im jeweiligen Lebens- und Sachbereich insoweit Grenzen setzt. § 93 SGB VI enthält ua schon deshalb Schrankenbestimmungen, weil er lediglich für die- vom gesetzlichen Normalfall abweichende – besondere Situation des Zusammentreffens von RV-Renten und UV-Renten in einer Person deren Recht einschränkt, vom RV-Träger monatlich Zahlung eines Betrages in Höhe des Wertes seines Rechts auf RV-Rente zu verlangen.

d) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums kommt der gesetzgebenden Gewalt bei der Regelung in bezug auf RV-rechtliche Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungskompetenz zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen RV im Interesse aller Versicherten und Rentner zu erhalten, zu verbessern oder geänderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfaßt Art 14 Abs 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten (BVerfGE 53, 257 <293>).

Die gesetzgebende Gewalt muß sich aber bei neuen (Inhalts- und) Schrankenbestimmungen für bereits entstandene Rechte und Anwartschaften aus der gesetzlichen RV unter Beachtung des Verbots einer belastenden Rückbewirkung von Rechtsfolgen zwingend am „Wohl der Allgemeinheit“ (dh vor allem: am Gemeinwohl der Generationen übergreifenden Versichertengemeinschaft von Beitragszahlern und Rentnern etc) orientieren, welches nicht nur Grund (Sozialpflichtigkeit des Eigentums), sondern auch Grenze für die Beschränkung des RV-Eigentums ist. Insbesondere müssen alle (Inhalts- und) Schrankenbestimmungen stets verhältnismäßig sein. Der Eingriff in entstandene Rechte oder Anwartschaften, den das Gesetz der Verwaltung vorschreibt oder zuläßt (erlaubt), ebenso aber auch die (neue) Inhaltsbestimmung, die abstrakt-generell die allgemeinen Regeln des jeweiligen Eigentumsinstituts verändert, muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Gesetz verfolgten (verfassungsgemäßen) Zweck stehen (vgl BVerfGE 70, 101 <111> mwN); Schrankenbestimmungen bedürfen darüber hinaus immer auch eines Sachgrundes (materiellen Differenzierungskriteriums), der Art und Ausmaß der Abweichung von der Normalregelung rechtfertigt.

Dies deckt sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, welche an § 93 SGB VI auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz gestellt werden (dazu sogleich unter 3., zur Prüfung des § 93 SGB VI an diesen Erfordernissen unter 5. und 6.).

3. Art 3 Abs 1 GG verbietet der gesetzgebenden Gewalt, bei der Ausgestaltung von Rechtsnormen, also auch von Schrankenbestimmungen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72 <88>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die (bei der Inhaltsbestimmung) vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gestaltungsspielraum (gegenüber der Kontrolle durch die rechtsprechende Gewalt) sind um so engere Grenzen gesetzt (dh: die gerichtliche Kontrolle reicht um so weiter), je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl BVerfGE 88, 87 <96 f>). Dieser Gesichtspunkt ist hier insbesondere im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft des Versicherten in der BfA, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die dessen allgemeine Handlungsfreiheit iS des Art 2 Abs 1 GG einschränkt, von Bedeutung (vgl BVerfGE 92, 53 <69> mwN). Aufgrund dieser Zwangsmitgliedschaft sind ihm mindestens 109.119,54 DM an Arbeitsentgelt entzogen worden (sog Arbeitnehmeranteil an den RV-Beiträgen), die ihm zB zum Aufbau einer privaten Altersversorgung, bei der seine UV-Rente nicht „angerechnet“ worden wäre, nicht mehr zur Verfügung standen (zur Zulässigkeit einer Kumulation gleichartiger Leistungen aus verschiedenen Versicherungsverträgen in der privaten Summenversicherung vgl Weyers, Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl 1995, RdNrn 449 und 610; Wussow/Pürckhauer, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen, 6. Aufl 1990, § 1 Anm 8).

4. Das für Leistungszeiträume (Rentenbezugszeiten)- frühestens – seit dem 1. Januar 1992 geltende Recht der Anrechnung von UV-Renten, das in § 93 SGB VI niedergeschrieben ist, genügt in der übergroßen Mehrzahl der von ihm erfaßten Anrechnungsfälle in seiner nachfolgend dargelegten- zum Teil verfassungskonformen – Auslegung diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; offen bleibt, ob dies auch gilt, soweit- anders als hier – das Recht auf RV-Rente (ganz oder teilweise) auf freiwilligen Beiträgen zur RV beruht. Die Anrechnungsregelung verfolgt den verfassungsmäßigen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog Überversorgung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Pflichtbeitragszahler zu begrenzen, ohne- insoweit anders als das für Bezugszeiten bis Ende 1991 gültige Recht – den UV-Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im Beruf im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Der die Schrankenregelung tragende sachliche Differenzierungsgrund gegenüber dem Normalfall (Vergleichsgruppe 1, dazu sogleich) ergibt sich aus der durch den Arbeitsunfall veranlaßten Überschneidung der Versicherungszweige. Die nähere Ausgestaltung der Anrechnung steht- iS der nachfolgenden Auslegung – im Ergebnis noch in einem angemessenen Verhältnis zum Sachziel und zum Differenzierungsgrund. Dazu näher wie folgt:

a) In sozialpolitischer Betrachtung bringt es die Gliederung der deutschen Sozialversicherung in mehrere selbständige Versicherungszweige mit sich, daß Ansprüche auf Leistungen getrennt erwachsen und sich häufen können, wenn zB- anders als hier – ein einziger Vorgang mehrere Versicherungsfälle in verschiedenen Zweigen gleichzeitig herbeiführt oder ein bestimmter Bedarf unabhängig vom Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgrundes nach der Zwecksetzung verschiedener Sozialleistungen nach je eigenständiger Regelung gedeckt werden soll. Eine Kumulierung von Leistungen kann der Sozialpolitik dann dazu dienen, als unzureichend angesehene Leistungen aus einem Bereich durch Leistungen aus einem anderen auf ein insgesamt nach sozialpolitischen Motiven als ausreichend empfundenes Maß aufzustocken. Auf der anderen Seite kann die Kumulierung zu einer Gesamthöhe der Bezüge führen, die sozialpolitischem Wollen als sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, weil der Empfänger- ungeachtet seiner diese Höhe rechtfertigenden Eigenleistungen für die verschiedenen Versichertengemeinschaften – weit mehr erhält, als ihm die Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit von ihrem Grundgedanken her verschaffen soll. Das kann (nach sozialpsychologischer Vermutung) die Neigung fördern, das Ende der Erwerbstätigkeit vorzeitig anzustreben. Solche Überlegungen haben die Sozialpolitik vielfach veranlaßt, das Zusammentreffen mehrerer Leistungen so zu regeln, daß jedenfalls nicht beide Leistungen in ihrer jeweils vom Versicherten erworbenen Höhe voll ausgezahlt werden; die Sozialpolitik hat- wie sozialrechtlich unzutreffend formuliert wurde – insoweit „das Versicherungsprinzip hinter das Versorgungsprinzip zurücktreten lassen“ (vgl BVerfGE 31, 185 <189 f>, zu diesem Grundsatz vgl auch BVerfGE 79, 87 <98>; Beschluß vom 14. Oktober 1997- 1 BvL 5/89, S 19 des Umdrucks; BVerfG SozR 2200 § 1279 Nr 6; BVerfG SozR 2200 § 183 Nr 33). Dabei entfällt sozialpolitisch (was sozialrechtlich ohnehin keiner Erwähnung bedarf) eine Gleichartigkeit der Leistungen nicht bereits dadurch, daß die Berechnungsmodalitäten der Leistungen nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen und diese deshalb in ihrer Höhe nicht deckungsgleich sind. Verfassungsrechtlich hingegen ist es nicht geboten, dem Verwaltungsträger vorzuschreiben, den jeweils im Betrag höchsten Anspruch uneingeschränkt zu erfüllen. Vielmehr genügt es, wenn eine anderweitige- der (anders als hier) zum Ruhen gebrachten Leistung adäquate – soziale Sicherung besteht (vgl BVerfGE 79, 87 <98>; 31, 185, 193 f).

b) Ähnliche sozialpolitische Erwägungen haben auch die Regelung des „Zusammentreffens von Renten aus RV und UV“ geprägt, welche von jeher auf die RV-Renten angerechnet werden: Bereits § 34 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 (RGBl 1889 S 97) sah vor, daß die Invalidenrente der RV teilweise nicht geleistet wird („ruht“), wenn dem Versicherten daneben Ansprüche auf eine Rente aus der UV zustehen. Die weiteren RV-Gesetze übernahmen diese Regelung dem Grunde nach. Lediglich in der Zeit zwischen 1921 und 1926 konnte es nach Wegfall des § 1311 RVO aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1921 (RGBl 1921 S 984) zu einer uneingeschränkten Kumulation von Renten aus der RV und der UV kommen (zur geschichtlichen Entwicklung der somit einschlägigen Vorschriften vgl Stein, SozVers 1960, 156 <157 f>; Steinhoff, DRV 1939, 106 f; Etienne Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsrenten, Diss Bayreuth, 1996, S 15 bis 43).

Soweit das Recht der gesetzlichen RV eine Kumulation ausschloß oder zumindest beschränkte, wurde dies zunächst damit begründet, daß der Rentenberechtigte durch anderweitige Bezüge aus der UV bereits eine ausreichende „Fürsorge“ erhalte (vgl Stenographische Berichte <STB> über Verhandlungen des Reichstages, 7. LegPer, IV. Sess 1888/89, 4. Bd, 1. Anlageband, Aktenstück Nr 10, S 67 f). Die Notverordnungen vom 8. Dezember 1931 (RGBl 1931 S 699) und vom 17. Mai 1934 (RGBl 1934 S 1, 419) verschärften die Anrechnung der Höhe nach, um auf diese Weise die Finanzsituation der Invalidenversicherung zu verbessern (vgl Steinhoff, DRV 1939, 106, 107). Erst durch das Gesetz vom 19. April 1939 (RGBl I S 793) wurden die Ruhensbestimmungen wieder gelockert. Bei dieser Entwicklung blieb es- abgesehen von der Gesetzgebung unmittelbar nach der Kapitulation – bis zu dem Gesetz vom 13. August 1952 (BGBl I S 443), welches das Ruhen weiter milderte, indem nur noch ein Viertel der Invalidenrente bis zur Höhe der Verletztenrente beim Zusammentreffen beider Renten zum Ruhen kam. Auch beim Übergang vom Kapitaldeckungs- zum Umlageverfahren und zur lohnbezogenen Rente mit der großen Rentenreform 1957 wurde die Anrechnung beibehalten und die „Ruhensanordnung“ damit begründet, daß „die Gewährung einer Invaliden- oder Altersrente in voller Höhe neben einer Verletztenrente aus der UV dazu führen könnte, daß das Renteneinkommen wesentlich höher ist, als es das Erwerbseinkommen des Versicherten war“ (vgl BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 78 zu § 1282 des Entwurfs). Mit dem 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl I S 1089) wurde die bislang geltende Höchstgrenze, von der ab eine Anrechnung der Verletztenrente stattfand, von bisher 85 vH des JAV oder der persönlichen Bemessungsgrundlage im Hinblick auf gestiegene Lohnabzüge auf 80 vH gesenkt, „um zu vermeiden, daß die Zahl der Personen zunimmt, deren gesamtes Renteneinkommen aus Rentenversicherung und Unfallversicherung erheblich über dem Nettoverdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers liegt“ (vgl BT-Drucks 8/1842, S 54 zu Ziff 4). Eine weitere Reduzierung auf 70 vH des JAV erfolgte sodann mit dem RRG 1992; die Festsetzung dieses Grenzbetrages sollte- wie bereits beim 21. Rentenanpassungsgesetz – der gestiegenen Lohnabzugsquote sowie dem Umstand Rechnung tragen, daß nunmehr in Gestalt der Freibetragsregelung „entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Betrag der Verletztenrente freigestellt wird“ (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu § 92 des Entwurfs). Zur Begründung der Anrechnungsregelung selbst wurde darauf hingewiesen, die Vorschrift regele entsprechend dem geltenden Recht, „daß beim Zusammentreffen einer Rente aus der Rentenversicherung mit einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet wird, als beide Renten zusammen einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen“ (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu § 92 des Entwurfs).

Obgleich die aufgezeigten Motive nicht ohne weiteres einen auch die Schrankenbestimmung des § 93 SGB VI bzw die Ungleichbehandlung der Ausgangsgruppe gegenüber den Vergleichsgruppen rechtfertigenden Grund offenbaren, hatte ein Dreier-Ausschuß des BVerfG zur Vorgängerregelung des § 93 SGB VI entschieden, daß § 1278 RVO weder gegen Art 14 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG verstoße, denn es gehe um die „Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen“ (vgl Beschluß vom 19. Juli 1984, SozR 2200 § 1278 Nr 11). Der erkennende Senat hält § 93 SGB VI für verfassungsgemäß, soweit er hier maßgeblich ist. Die Anrechnung der Rechtsfrüchte (vgl § 99 Abs 2 BGB) aus dem in der UV im Regelfall durch Arbeit und Leistung erworbenen subjektiv-öffentlichen Recht auf (Verletzten-)Rente auf die Rechtsfrüchte des in der RV durch Beitragsleistung erworben Rechts auf Altersrente gemäß § 93 SGB VI ist sachlich gerechtfertigt, da das Leistungsversprechen der RV durch die Leistung des Dritten, des UV-Trägers, als erfüllt gelten kann. § 93 Abs 2 SGB VI sieht im Gegensatz zu seiner Vorgängerregelung (§ 1278 RVO) jetzt einen Freibetrag bezüglich der dem Ausgleich „immaterieller Schäden“ dienenden Anteile der Verletztenrente vor, so daß der Berechtigte auch mit Blick auf die Anrechnungsregelung in § 93 SGB VI im wirtschaftlichen Ergebnis dasjenige erhält, was ihm von der UV und der RV insgesamt zugesichert war.

c) Die Drittleistung (Verletztenrente) deckt vorliegend im Umfang der erfolgten Anrechnung den Bedarf, zu deren Absicherung das Recht aus der RV erworben und zugesagt wurde. Insoweit besteht zwischen Versicherungsgegenstand und Sicherungsziel der Verletztenrenten (dazu unter aa) und Versicherungsgegenstand und Sicherungsziel der Renten der RV (dazu unter bb) Übereinstimmung iS sachlicher Kongruenz, die die angegriffene Regelung sachlich rechtfertigt. Die Drittleistung wird zudem aus einem Versicherungssystem erbracht, in das im wesentlichen derselbe Personenkreis eingebunden ist (Gruppenidentität).

aa) Die Verletztenrente hat, wenngleich der Wert dieses Rechts nach dem Prinzip der abstrakten Schadensberechnung ermittelt wird, Einkommensersatzfunktion; zudem soll sie immaterielle Schäden kompensieren. Versicherte haben ein Recht auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit; vgl § 7 Abs 1 SGB VII) über die 26. Woche hinaus wenigstens um 20 vH gemindert ist (vgl § 56 Abs 1 SGB VII, zuvor: §§ 580 f RVO: über die 13. Woche hinaus). Bei vollem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt ihr Wert als sog Vollrente zwei Drittel des maßgeblichen JAV (vgl § 82 Abs 1 SGB VII), bei geringerer MdE als sog Teilrente den Vomhundertsatzes der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs 3 SGB VII, § 581 Abs 1 RVO). Der monatliche Wert des Rechts auf Verletztenrente wird nach dem sog Prinzip der abstrakten Schadensberechnung ermittelt. Dies bedeutet, daß eine Bemessung der Entschädigungsleistung allein nach dem Maß der eingetretenen Beeinträchtigung der Gesundheit (Verlust an körperlicher, geistiger oder seelischer Integrität) unabhängig davon erfolgt, ob und inwieweit konkrete materielle und immaterielle Schäden infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten sind. Von den konkreten Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Erwerbseinkommen oder Vermögen etc wird also „abstrahiert“, insbesondere davon, welche Verdiensteinbußen tatsächlich durch den Arbeitsunfall hervorgerufen wurden. Die in Form einer Rente zu gewährende Entschädigung für die MdE wird- anknüpfend an den Integritätsverlust – nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsfähigkeit vor und nach dem Unfall bemessen (vgl zB BSGE 21, 63 <67>; 39, 49 <50>; 43, 208 <209>). Dies wird mit der Erwägung begründet, mit dem Verlust an Fertigkeiten und Fähigkeiten gehe infolge des Arbeitsunfalls „typischerweise“ ein entsprechender Verdienstausfall einher; daher sei nicht auf den Einzelfall und somit nicht darauf abzustellen, ob es jeweils tatsächlich zu einem konkreten Einkommensverlust gekommen ist (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr 22, BSGE 31, 185 <188>; zum Ganzen Ruppelt in: Schulin, Handbuch des Sozialrechts, Bd 2, 1996, Unfallversicherungsrecht, § 48, RdNrn 18 ff).

Die Verletztenrente soll dasjenige Niveau an Einkommen aufrechterhalten, das der Versicherte bei Eintritt des Arbeitsunfalles aus jeweils in der UV versicherter abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit hatte. Deshalb beläuft sie sich bei einer MdE von 100 vH- pauschaliert berechnet (monatlicher Wert des Rechts auf Verletztenrente = 70 vH eines Zwölftels des der Verletztenrente zugrundeliegenden JAV) – etwa auf das bisherige Nettoarbeitsentgelt. Führt der Arbeitsunfall nicht zu einem („abstrakt“ bemessen) vollen Verlust der Erwerbsfähigkeit und damit nicht zu einer Vollrente, sondern gemäß der geringeren MdE zu einer Teilrente, kann der Versicherte „typischerweise“ mit Erwerbseinkommen unter Ausnutzung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens und der Teilrente das vor Eintritt des Arbeitsunfalls erzielte Niveau an Einkommen erreichen.

bb) Auch die Renten der RV haben im weiteren Sinne Einkommensersatzfunktion. Mit der großen Rentenreform von 1957 erfuhren die Renten der RV einen grundlegenden Wandel in Rechtsgrund und rechtlicher (und sozialpolitischer) Funktion insoweit, als Arbeiter und Angestellte ihre immer schon durch eigene Beiträge finanzierte Rente nicht mehr deshalb erhalten sollten, weil sie bei Invalidität, Berufsunfähigkeit oder wegen Alters ohne Arbeit und Arbeitsverdienst in Not geraten würden („Fürsorge“), sondern weil sie am Ende ihres Arbeitslebens oder bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit eine ihrer Lebensarbeitsleistung entsprechende Rente durch Beiträge (als „Alterslohn“) verdient haben, der nach Eintritt des Versicherungsfalles an die Stelle des früher erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens tritt (sog Sozialversicherungsprinzip, vgl Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 1957, 1 f). Mit ihr wandelte sich die Rente der RV sozialpolitisch „von einem Zuschuß zum Lebensunterhalt zu einer Lebensgrundlage, die den Rentner aus der Nähe des Fürsorgeempfängers in die Nachbarschaft des Lohnempfängers rückt“ (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 57). Rechtlich wurde die Berechtigung auf Rente zu einem durch eigene Beiträge (vor-)finanzierten und wohlerworbenen subjektiven Recht, die monatlichen Zahlungsansprüche zu Früchten dieses Rechts. Die RV verspricht nunmehr dem Versicherten, ein im wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter beitragsfinanziertes, staatlich garantiertes und durch eigene frühere Beiträge erworbenes subjektives Recht gegen den jeweiligen RV-Träger, nach Erreichen der Altersgrenze oder nach Eintritt eines sonstigen Versicherungsfalles eine dynamisierbare Rente zu erhalten. Deren (proportionaler) Wert hängt vor allem von den vom Versicherten während seines Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen ab (§ 63 Abs 1 SGB VI), wie es gerade beim Kläger der Fall ist.

Die Renten der RV einschließlich der Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU/BU) zielen- anders als die UV-Renten – nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret erzielte Arbeitsentgelt zu ersetzen (keine „Lohnersatzfunktion“, BSGE 66, 226 <229> = SozR 3-2200 § 1246 Nr 1); vielmehr ist Versicherungsgegenstand- anders als bei der Verletztenrente – bei allen Renten das durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im gesamten zurückliegenden Arbeitsleben. Durch Zahlung der RV-Beiträge wird kein vor dem Entstehen des subjektiven Rechts auf Rente bestimmter oder sicher bestimmbarer „Monatsbetrag der Rente“ erworben, sondern eine prozentuale „Rangstelle“ im Vergleich zu den anderen Beitragszahlern. Gesetzlich versprochen ist, daß sich die Rentenhöhe bei Eintritt des Versicherungsfalles und Leistungsbeginns durch Anlegung dieser prozentualen Rangstelle an das dann geltende Durchschnittsentgelt der Versicherten ergibt (vgl §§ 64 bis 69 SGB VI); dieses Durchschnittsentgelt und damit auch der „bezifferbare“ Wert des Rechts auf Rente steht damit erst bei Rentenbeginn fest; bis dahin kann er steigen oder fallen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 53). Die durch eigene Beitragszahlung erworbene „Rangstelle“, ausgedrückt in sog Entgeltpunkten, gibt für jedes Kalenderjahr an, in welchem Verhältnis der Versicherte im Vergleich zu dem Durchschnitt aller Versicherten zur Finanzierung der Renten der damals Alten, Erwerbs- und Berufsunfähigen sowie Rehabilitationsbedürftigen beigetragen hat. In demselben Verhältnis wird er später, wenn bei ihm selbst ein Versicherungsfall der RV eintritt, an den Mitteln teilhaben, die dann durch die Beiträge anderer für Renten und Rehabilitation zur Verfügung des Trägers der RV gestellt werden, nämlich nach dem erworbenen Prozentanteil, angelegt jedoch auf das dann maßgebliche (Netto-)Durchschnittsentgelt der späteren Beitragszahler (zum Umlageverfahren der RV vgl BVerfGE 54, 11 <28>).

Das sozialpolitische Ziel der RV ist dabei- jedenfalls noch bis zum Inkrafttreten des RRG 1999 – ein Netto-Standardrentenniveau von ca 70 vH zu gewährleisten; bezogen auf den sog „Eckrentner“ heißt dies, daß ausgehend von 45 Kalenderjahren mit jeweils durchschnittlicher „Rangstelle“ ab 1. Juni 1990 eine Rente in Höhe von etwa 70 % des verfügbaren Durchschnittsnettoeinkommens eines Arbeitnehmers (Beitragszahlers) im Jahre 1990 erzielt wird (vgl hierzu Ruland, Handbuch der Rentenversicherung, 19, RdNrn 90 f mwN). Je nach individuellem Versicherungsverlauf wird dieses Niveau erreicht, über- oder unterschritten.

cc) Durch die Anrechnung der Verletztenrente auf die Renten aus der RV werden die Sicherungsziele beider Renten erfüllt und das jeweils höhere Sicherungsniveau garantiert.

§ 93 Abs 3 Satz 2 SGB VI stellt in Gestalt der Mindestgrenzbetragsregelung sicher, daß dem Rentner beim Zusammentreffen seiner Rente aus der RV mit einer Verletztenrente (zusätzlich zum Freibetrag des § 93 Abs 2 SGB VI zum Ausgleich „immaterieller Schäden“) stets im Gesamtergebnis mindestens der Betrag seiner RV-Rente verbleibt. Würde dem Versicherten auch die Rente aus der RV ungekürzt gezahlt, erhielte er mehr, als er hinsichtlich des versprochenen Sicherungsniveaus aus der RV und der UV insgesamt erwarten durfte, zumal beide Rechte ihrer Zielsetzung nach darauf gerichtet sind, den Versicherten nach Maßgabe des zurückliegenden Erwerbslebens und den versicherten Entgelten zu sichern.

Dies liegt in dem besonderen Fall auf der Hand, daß die Gewährung einer RV-Rente (zB wegen EU oder BU) durch einen Arbeitsunfall (sog Einheit des Leistungsanlasses) veranlaßt worden ist, derentwegen der Versicherte außerdem eine Verletztenrente nach dem Grad seiner MdE bezieht. In diesem Fall trifft die RV eine Situation an, in der das von ihr für den Fall der EU oder BU zugesicherte Sicherungsniveau bereits insoweit gedeckt/erreicht ist, als sie dem Ausgleich entgangenen Arbeitsverdienstes dient. Könnte der Versicherte aus beiden Versicherungszweigen uneingeschränkte Zahlung verlangen, erhielte er mehr, als er durch die Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit an Erwerbseinkommen verloren haben kann: Aus der RV erhielte er anstelle des gesundheitsbedingt nicht mehr erzielbaren Erwerbseinkommens die Rente mit einem Wert nach Maßgabe der erworbenen „Rangstelle“ und des dadurch (ggf mit Zurechnungszeiten) erreichten Sicherungsniveaus; aus der UV erhielte er, obgleich der Erwerbsschaden durch die Rente aus der RV jedenfalls bereits zum Teil gedeckt ist, darüber hinaus eine Verletztenrente, die ihrer Funktion nach (zumindest zum Teil) ebenfalls dem Ausgleich des unfallbedingt nicht mehr erzielten Arbeitsentgelts dient. Systematisch korrekt zieht § 93 SGB VI hieraus die Konsequenz in der Weise, daß die dem Verlust von Erwerbseinkommen dienenden Anteile der beiden Renten nicht kumulativ gezahlt werden. Sachgerecht ist die Regelung des § 93 SGB VI in diesem Fall auch insoweit, als der Ausschluß der Leistungskumulation aufgrund der größeren Nähe des Trägers der UV zum Eintritt des Versicherungsfalles dem Träger der RV zugute kommt (vgl Urteil des Senats vom 12. Juli 1980, BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr 1 S 5). Soweit die Verletztenrente dem Ausgleich immaterieller Schäden dient, wird dem dadurch Rechnung getragen, daß ein entsprechender Betrag pauschaliert anrechnungsfrei gestellt wird (sog Freibetrag).

Gleiche Erwägungen treffen im Ergebnis auch auf den- hier vorliegenden – Fall der Uneinheitlichkeit des Leistungsanlasses beim Zusammentreffen einer Verletztenrente mit einer Altersrente und auf die Fälle zu, in denen EU/BU- und Verletztenrente aus unterschiedlichen Anlässen gewährt werden. Die Alters-RV ist- anders als die Versicherung wegen EU oder BU – zwar keine Versicherung auf einen objektiv nicht voraussehbaren Versicherungsfall; vielmehr entsteht beim Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Rente bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen. Dies könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, daß der Berechtigte dieses durch Beitragszahlung während seines Versicherungslebens erworbene Recht unabhängig von eventuell daneben bestehenden Leistungsansprüchen aufgrund eines Arbeitsunfalles realisieren darf. Dabei würde jedoch nicht berücksichtigt, daß die RV auch insoweit eine Situation antrifft, in der das durch die Altersrente statt des weggefallenen Erwerbseinkommens zugesagte Sicherungsniveau jedenfalls zum Teil bereits durch eine andere Versicherungsleistung mit ähnlicher Zweckbestimmung gedeckt ist.

Die Zusage der RV besteht auch in diesem Fall (nur) darin, daß der aus Anlaß des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten „durch Rente“ befriedigt wird. Die (teilweise) Erfüllung der seitens der RV zugesagten Sicherung durch Leistungen der UV muß sich der Kläger aus Gründen der Solidarität auch in diesem Fall zurechnen lassen. Das die RV prägende Prinzip der solidarischen Sicherung, das sich zugunsten des Rentners etwa in der Finanzierung von Ausfall-, Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten seitens der jeweiligen Beitragszahler bewährt, verlangt andererseits vom Rentner „Rücksichtnahme“ insofern als aus dem Arbeitsertrag im wesentlichen desjenigen Personenkreises, der seine RV-Rente finanziert, bereits eine andere Leistung mit zumindest partiell deckungsgleichem Sicherungsziel erbracht wird. Diese Gruppenidentität liegt zwischen den in der RV und der UV Versicherten jedenfalls insoweit vor, als es um den normativen Idealtypus der in diesen beiden Versicherungszweigen versicherten Personen, also die abhängig Beschäftigten geht. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Finanzierung der UV von derjenigen der RV partiell unterscheidet, denn auch bei den (von den Arbeitgebern gezahlten) Beiträgen zur UV handelt es sich letztlich vor allem um sog Lohnnebenkosten und um eine den Arbeitnehmern für die von ihm geleistete Arbeit erbrachte Gegenleistung (zur Begründung hierzu im einzelnen unter 7.).

dd) Systematisch korrekt und sachnäher wäre es allerdings in diesen Fällen, die Altersrente auf die Verletztenrente anzurechnen oder mit Eintritt des Versicherungsfalles des Alters und der damit regelmäßig verbundenen Aufgabe der Erwerbstätigkeit das Recht des Versicherten gegen den UV-Träger insoweit einzuschränken, als die Verletztenrente dem Ausgleich eines Erwerbsschadens dient (Gedanke der überholenden Kausalität). Sachlich gerechtfertigt ist die Gewährung der Verletztenrente über den Eintritt in den Ruhestand hinaus an sich nur insoweit, als diese Rente Nachteile ausgleicht, die auch nach regelmäßiger Beendigung des Erwerbslebens fortbestehen, dh hinsichtlich der „immateriellen Schäden“, Ausgleich des Integritätsverlust etc. Indessen beläßt das Recht der gesetzlichen UV dem Versicherten die Rente lebenslänglich ungekürzt (zur rechtspolitischen Bewertung des geltenden Rechts vgl Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rudolf Kraus vom 20. November 1995, BT-Drucks 13/3181, S 15 zu Nr 26); das Recht auf Verletztenrente und die Fruchtziehung hieraus wird durch das Recht auf Altersrente nicht beeinflußt. Hingegen wird die Rente aus der RV gemindert.

Diese Systemwidrigkeit führt allerdings nicht zur Verfassungswidrigkeit der Rentenminderung. Im Zusammenhang mit der in mancher Hinsicht ähnlich gelagerten Problematik des Ruhens des Altersruhegeldes (ARG) bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) hat das BVerfG ausgeführt (vgl BVerfGE 31, 185 <191>), der Gesetzgeber habe nur die Art und Weise bestimmt, in der die an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beseitigung des Doppelbezuges durchgeführt wird. Der Berechtigte bekomme im Ergebnis mindestens den Betrag, der ihm als ARG zusteht. Davon werde ihm nichts genommen; wirtschaftlich gesehen erhalte er jedenfalls den Betrag der vollen Altersrente und zusätzlich noch Alg, sofern es das ARG übersteigt. Auch in anderen Zusammenhängen hat das BVerfG wiederholt entschieden, daß es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezuges von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten werden (BVerfGE 53, 313 <331 f>; 79, 87 <98>; SozR 2200 § 1279 Nr 6 S 4).

Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Die Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche aus dem Recht auf RV-Rente stellt sich im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als Bruch der in der RV erteilten Zusage dar, weil das in beiden Versicherungszweigen zugesicherte Versicherungsniveau insgesamt nicht unterschritten wird und es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, wie er die Beseitigung (Verhinderung) eines Doppelbezuges vornimmt (vgl BVerfGE 31, 185 <192>; 79, 87, 98). Durch die in § 93 Abs 3 SGB VI geregelten Grenzbeträge wird gewährleistet, daß jeweils das höhere Sicherungsniveau aus der RV oder UV erreicht und dem Versicherten insgesamt nicht weniger gezahlt wird, als er aus beiden Sicherungssystemen im Hinblick auf die jeweiligen Versicherungsgegenstände und Sicherungsziele höchstens erwarten durfte. § 93 SGB VI trägt letztlich- wenn auch im Wege der Kürzung der Altersrente und damit der „falschen“ Rente – dem Umstand Rechnung, daß nach Erreichen der Altersgrenze und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein durch die Verletztenrente auszugleichender Einkommensverlust nicht mehr vorliegt.

5. Die Anrechnungsregelung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie wahrt seit Inkrafttreten des § 93 Abs 2 SGB VI sämtliche mit der Verletztenrente verfolgten Zwecke. Im Wege der Freibetragsregelung (§ 93 Abs 2 Nr 2 SGB VI) verbleibt dem Versicherten mindestens derjenige Betrag der Verletztenrente, der dem Ausgleich „immaterieller Schäden“ dient, dh der mit Blick auf Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität und auf immaterielle Fortkommensnachteile (dazu unter a) sowie auf seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen (dazu unter b) gewährt wird.

a) Daß und in welchem Umfang Verletztenrenten im einzelnen auch dem Ersatz immaterieller Schäden dienen, war bis zum Inkrafttreten des RRG 1992 gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt und in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Ansicht vertrat, die Verletztenrente diene nicht allein dem Ausgleich des Verdienstausfalles, sondern der Entschädigung aller Auswirkungen eines Unfalls, neben unfallbedingtem Mehraufwand auch dem Ausgleich immaterieller Schäden, erhöhter Anstrengungen und Verdienstminderungen (BAG, VersR 1988, 973 <974>, BAGE 43, 161, 170; 43, 173, 181), verneinte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Kongruenz zwischen Verletztenrente und Schmerzensgeldanspruch; sachliche und zeitliche Deckungsgleichheit liege nicht vor, dh der Schadensersatzanspruch und die Leistung aus der Sozialversicherung dienten insoweit nicht dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art; sozialversicherungsrechtlich sei ein Ausgleich für Einbußen nichtvermögensrechtlicher Art nicht vorgesehen (vgl BGH, VersR 1970, 1053 <1054>; BG 1982, 704 f). Der 1. Senat des BVerfG vertrat im Hinblick darauf, daß bei geringen MdE-Graden (leichten dauerhaften Verletzungen) der Verletztenrente in der Regel keine Verdienstminderung gegenüberstehe und auch in mittelschweren Fällen die Verdienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht falle, die Ansicht, daß die Verletztenrente „unter den gegenwärtigen Verhältnissen bei leichten und mittelschweren Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld aufwiegt“ (vgl BVerfGE 34, 118 <132 f>). Durch den mit dem RRG 1992 eingeführten, an die MdE gekoppelten Freibetrag im Rahmen des § 93 Abs 2 SGB VI werde „nunmehr nicht nur bei leichter Verletzten, sondern auch bei Schwerstverletzten zumindest ein Teil des immateriellen Schadens und nicht nur der Verdienstausfall durch die Gesamtrente ausgeglichen“; insofern träfen die in der Entscheidung des BVerfG für die Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses angeführten Gründe heute sinngemäß auch für Schwerstverletzte zu (vgl Kammerbeschluß vom 8. Februar 1995, BVerfG SozR 3-2200 § 636 RVO Nr 1 S 2).

Mit der Bezugnahme auf die BVG-Grundrente in § 93 Abs 2 SGB VI wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, daß der Verletztenrente auch die Funktion zukommt, bestimmte „immaterielle Schäden“ auszugleichen. Denn die BVG-Grundrente stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar und soll zudem Mehraufwendungen ausgleichen, die der Beschädigte infolge der Schädigung gegenüber gesunden Menschen hat (vgl Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 1992, § 31 BVG RdNr 3 mwN). Sie soll jene besonderen Einbußen an Gesundheit und Leistungsfähigkeit ausgleichen, die Kriegsbeschädigte gegenüber Gesunden zu beklagen haben. Zwar hat die Grundrente neben dieser immateriellen auch eine wirtschaftliche Funktion, jedoch erschöpft sich diese im Ersatz der schädigungsbedingten Mehraufwendungen. Sie hat keine Unterhaltsfunktion und dient weder dem Ausgleich konkreter Erwerbseinbußen noch der Bestreitung des Lebensunterhalts noch dem Ausgleich von (materiellen) Fortkommensnachteilen (vgl BGH, VersR 1985, 990 mwN; zum Ausgleich immaterieller Fortkommensnachteile vgl § 30 Abs 2 Satz 2 BVG); dies ist im Recht der Kriegsopferversorgung vielmehr Aufgabe der Ausgleichsrente (vgl § 32 BVG), der Familienzuschläge (§§ 32, 41 und 47 BVG) und des Berufsschadensausgleichs (vgl § 30 Abs 3 und 4 BVG).

Nach § 93 Abs 2 Nr 2 SGB VI soll dem Versicherten bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der RV im Ergebnis von der Verletztenrente grundsätzlich jedenfalls derjenige Betrag verbleiben, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde, bei einer MdE von 20 vH sollen ihm aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung zwei Drittel, bei einer MdE von 10 vH ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG verbleiben. Bestätigt wird diese Zielrichtung zudem durch die Begründung des Gesetzentwurfes, der zufolge sich derjenige Teil der Verletztenrente nicht rentenmindernd auswirken soll, „von dem angenommen wird, daß er nicht Lohnersatzfunktion hat“ (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu § 92 des Entwurfs). Daß es sich hierbei nicht um eine neue, konstitutive, sondern um eine lediglich klarstellende Regelung handelt, ergibt sich bereits daraus, daß durch das RRG 1992 die wertbildenden Faktoren der Verletztenrente nicht geändert wurden; dies hätte aber nahegelegen, wenn der Verletztenrente erstmals mit dem RRG 1992 zusätzlich zu ihren bisherigen Zwecken ein weiterer, bisher nicht berücksichtigter Gesetzeszweck, nämlich der eines Ausgleichs auch immaterieller Schäden, beigemessen worden wäre.

b) Soweit die BVG-Grundrente neben dem Ausgleich des unmittelbaren körperlichen oder geistigen Integritätsverlustes auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dient und bei der Beurteilung (Ermittlung) der MdE gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz BVG auch „seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen“ sind, verbleibt dem Verletzten durch die Freibetragsregelung des § 93 Abs 2 SGB VI der Teil seiner UV-Rente, die auf Ausgleich der durch den Integritätsverlust verursachten seelischen Beeinträchtigungen und Schmerzen abzielt. Der Grundrente- und damit mittelbar dem Freibetrag – kommt damit aber keine Schmerzensgeldkomponente iS der Genugtuungsfunktion zu (zur fehlenden Schmerzensgeldfunktion der BVG-Rente bzw zur fehlenden sachlichen Kongruenz zwischen einem Schmerzensgeldanspruch und der BVG-Grundrente im Regreßrecht vgl zB BGH, VersR 1964, 1307 <1308>; 1970, 1053 <1055>; 1984, 864). Die Freibetragsregelung gerät damit nicht in Widerspruch zum sog Haftungsersetzungsprinzip der UV: Danach wird mit Blick auf die gesetzliche Gewährung eines öffentlich-rechtlichen, gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichteten, von Verschulden und Mitverschulden unabhängigen Rechts auf eine Verletztenrente das Recht des Arbeitnehmers ausgeschlossen, von seinem Arbeitgeber hinsichtlich der durch den Arbeitsunfall eingetretenen Schäden Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld als Mittel der Genugtuung verlangen zu können (vgl § 636 RVO, § 104 SGB VII; zu den verschiedenen Funktionen des Schmerzensgeldes vgl Lange, Schadensersatz, 2. Aufl 1990, § 7 IV 2, S 435 f; zur „Schadensersatzfunktion“ der Verletztenrente vgl Ruppelt, aaO, § 48 RdNr 12; Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, S 145 f, 190; Schieke, BG 1958, 367, 369; Staatssekretär Rudolf Kraus, BT-Drucks 13/3181, S 15 zu Nr 26). Ein Widerspruch zu den Grundsätzen der UV tritt deshalb nicht ein, weil die BVG-Grundrente und damit auch der Freibetrag nach § 93 Abs 2 SGB VI keine Schmerzensgeldkomponente iS der Genugtuungsfunktion enthält.

Andererseits ist die Freibetragsregelung auch nicht „defizitär“ und damit die Anrechnungsregelung des § 93 Abs 1 SGB VI unverhältnismäßig, weil sie dem Verletzten zum Ausgleich „immaterieller Schäden“ weniger beläßt, als er nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts zu beanspruchen hätte. Denn für das Recht der UV ist anerkannt, daß der Ausschluß eines Schmerzensgeldanspruches des Versicherten gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen iS einer über den Ausgleich des Integritätsverlustes hinausgehenden Genugtuung nicht verfassungswidrig ist. Der Senat hält die Gründe, die das BVerfG hierfür angeführt hat (vgl BVerfGE 34, 118 <133 f>, BVerfG SozR 3-2200 § 636 Nr 1), im wesentlichen für überzeugend; zu ergänzen ist, daß die UV mit der Verletztenrente auch dort eine Entschädigung gewährt, wo das zivile Schadensersatz- und Deliktsrecht keine Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber mehr begründen könnte, was insbesondere bei allein von ihm herbeigeführten Arbeitsunfällen und vielen Wegeunfällen der Fall ist.

Schließlich ist die Freibetragsregelung auch nicht unvollständig, soweit es um das besondere berufliche Betroffensein geht. § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII bestimmt, daß bei der Bemessung der MdE auch Nachteile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können. Zwar wird diese Bestimmung bzw ihre Vorgängerregelung (vgl § 581 Abs 2 RVO) vom BSG sehr restriktiv ausgelegt; das Gericht verlangt, daß die Ausübung des Berufs aufgrund der Dauer oder der Intensität oder aufgrund besonderer Begabung oä nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt hat, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nrn 2, 8); dem Versicherten müßten gerade diesbezüglich durch den Arbeitsunfall beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen, erst künftige Schäden dieser Art (zB verlorene Aufstiegsmöglichkeiten) seien dagegen auch später unbeachtlich (vgl BSGE 31, 185 <187 f> = SozR Nr 7 zu § 581 RVO; SozR 2200 § 581 Nr 18; Ricke in Kasseler Komm, § 56 SGB VII RdNrn 28 bis 33). Dennoch kann in der UV ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden und zu einer höheren MdE führen. Geschieht dies, ist diesem Umstand auch im Rahmen der Freibetragsregelung Rechnung zu tragen, zumal die höhere MdE in der UV dann dazu führt, daß sich der Freibetrag auch an einem höheren Betrag der BVG-Grundrente bemißt.

Nach allem liegt keine gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Altersrentnern vor, die keine Verletztenrente beziehen (Vergleichsgruppe 1). Ebensowenig wird in unverhältnismäßiger Weise in ein eigentumsgeschütztes Recht des Klägers eingegriffen.

6. Der Kläger wird ferner gegenüber Rentnern, die eine Verletztenrente aus einer Rentnerbeschäftigung beziehen (Vergleichsgruppe 2), nicht verfassungswidrig ungleich behandelt.

Die Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs 1 SGB VI wird gemäß Abs 5 Satz 1 Nr 1 aaO nicht angewendet, wenn die Unfallrente für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen RV oder nach Eintritt der für sie maßgebenden MdE ereignet. § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI trägt dem Umstand Rechnung, daß „nach Beginn der Rente aus der RV“ die zwischen RV und UV angesichts des in beiden Versicherungszweigen versicherten Personenkreises überwiegend bestehende Parallelität des- inhaltlich verschiedenen – Versicherungsschutzes regelmäßig nicht mehr vorliegt: Nimmt ein Rentner nach Beginn seiner Rente aus der RV eine sog Rentnerbeschäftigung auf, so kann das hieraus erzielte Entgelt für das bestehende Recht auf Rente aus der RV keine rechtliche Bedeutung mehr haben. Außerdem führt die Rentnerbeschäftigung jedenfalls für Bezieher einer Vollrente wegen Alters nicht zur Versicherungspflicht (vgl § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI); eine Rentnerbeschäftigung während des Bezuges einer EU-Rente ist nur zulässig, soweit sie die Geringfügigkeitsgrenze und damit die Grenze der Versicherungspflicht nicht überschreitet, dagegen stellt sich eine mehr als geringfügige Rentnerbeschäftigung hinsichtlich der EU-Rente als rentenschädlich dar (vgl § 44 Abs 2 SGB VI). Bei Vollrenten wegen Alters oder EU tritt eine Versicherung der (bei EU: geringfügigen) Rentnerbeschäftigung nur noch in der UV ein; in der RV wird diese Beschäftigung sogar überhaupt nicht mehr „rentenwirksam“. Das aus der Rentnerbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt spielt für den Bestand und den Wert des jeweils bestehenden Rechts auf Rente aus der RV keine Rolle mehr. Deswegen besteht keine Kongruenz der Versicherungsgegenstände und Sicherungsziele mehr. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, diejenigen Drittleistungen aus der UV auf die Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Rente aus der RV anzurechnen, die nach Eintritt eines Arbeitsunfalles das unfallbedingt entgangene Arbeitsentgelt gerade aus der Rentnerbeschäftigung ersetzen sollen. Spielt bereits das aus der Rentnerbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt für die Rente aus der RV keine Rolle, so gilt dies erst recht entsprechend für die an die Stelle des Entgelts tretende Lohnersatzleistung (ähnlich BSG SozR 2200 § 1278 Nr 12 S 31; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 1; vgl im übrigen Begründung des Gesetzentwurfs zu § 93 Abs 5 SGB VI, BT-Drucks 13/5108, S 14).

Der Senat hat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob es- gemessen an den Zwecken der UV – sachlich gerechtfertigt ist, eine auf einer Rentnerbeschäftigung beruhende Verletztenrente in voller Höhe und nicht nur in Höhe des „immateriellen Ausgleichs“ lebenslang zu gewähren, obgleich sich zB der Arbeitsunfall in einer zeitlich befristeten Rentnerbeschäftigung ereignet hat, die Verletztenrente mithin ein infolge des Arbeitsunfalles „ausgefallenes Erwerbseinkommen“ auch für solche Zeiträume ersetzt, in denen eine derartige Beschäftigung überhaupt nicht mehr ausgeübt und entsprechendes Erwerbseinkommen überhaupt nicht mehr erzielt worden wäre. Gleiches gilt erst recht für alle Verletztenrenten aus UV-Fällen, die sich außerhalb einer entgeltlichen Beschäftigung (zB im Rahmen der sog unechten UV, vgl zu dieser Gitter/Nunius in Schulin, aaO, § 7 RdNrn 59 ff; Krasney in Schulin, aaO, § 8 RdNrn 18 ff) ereignet haben.

7. Der Kläger wird schließlich auch gegenüber Rentnern, deren Verletztenrente „auf eigener Beitragsleistung“ beruht, dh gegenüber in der UV versicherten Unternehmern und deren Ehegatten (Vergleichsgruppe 3), nicht verfassungswidrig ungleich behandelt.

a) Die „Nichtleistungsregelung“ des § 93 Abs 1 SGB VI findet nach § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 2 SGB VI in ihrer bis zum 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung keine Anwendung, wenn die Rente aus der UV „auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht“. Hiermit waren von jeher Unternehmer und ihre Ehegatten gemeint. Die Formulierung „auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht“ geht letztlich auf die Neufassung des § 1274 RVO durch das Gesetz zum weiteren Abbau der Notverordnungen in der Rentenversicherung vom 19. April 1939 (RGBl I S 793) zurück. Sie wurde seither insoweit unverändert- und soweit ersichtlich auch unreflektiert – von den Nachfolgeregelungen des § 1274 RVO übernommen. Durch Art 1 Nr 48 Buchst c RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2998) wurde § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 2 SGB VI neu gefaßt: Danach finden die Abs 1 bis 4 der Vorschrift keine Anwendung, wenn die Rente aus der UV „ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten bestimmt ist, berechnet wird“. Diese Änderung des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 2 SGB VI ist rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten (vgl Art 33 Abs 9 RRG 1999). Sie hat den persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmevorschrift nicht verändert, sondern den sachlichen Anwendungsbereich dahin eingeschränkt, daß eine Anrechnung von Verletztenrenten des von ihr erfaßten Personenkreises auch dann stattfindet, wenn der Wert der Verletztenrente auch nur zum Teil aufgrund erzielten Arbeitsentgelts festgestellt wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 603/97, S 58 zu Nr 95 Buchst b).

b) Durch das Kriterium der eigenen Beitragsleistung wird ein Privileg für Unternehmer umschrieben; § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 2 SGB VI idF des RRG 1999 bringt dies nunmehr auch klar zum Ausdruck. Es sind dies die Versicherten, die als Unternehmer mit ihren Beiträgen einen Versicherungsschutz für die eigene Person finanzieren, und zwar die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs 1 Nr 1 und § 6 Abs 1 SGB VII Versicherten, die in § 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII als „selbst beitragspflichtig“ bezeichnet werden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine homogene Unternehmergruppe; vielmehr sind sowohl versicherungspflichtige Unternehmer (zB selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer oder landwirtschaftliche Unternehmer vgl § 2 Abs 1 Nrn 5a, 7 SGB VII) erfaßt als auch die kraft Satzung versicherten Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten (§ 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII) sowie freiwillig versicherte Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII) und Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII). Für diese hat die UV eine strukturell andere Bedeutung als für diejenigen Versicherten, für welche die Beiträge von ihrem Arbeitgeber (Unternehmer) gezahlt (abgeführt) oder- wie in der sog Eigen-UV – im Haushalt entsprechende Rückstellungen gemacht werden. Für sie hat die UV die Funktion einer Eigenvorsorge, die auf freier Entscheidung des Unternehmers beruht. Die Versicherung hat hier keine Haftungsersetzungsfunktion, sondern tritt an die Stelle einer ansonsten (freiwillig) abgeschlossenen privaten UV des Unternehmers. Um diesen Unternehmern weiterhin einen Anreiz zu geben, auch sich selbst in dem für ihre Arbeitnehmer geschaffenen Versicherungssystem (freiwillig) zu versichern, und damit gerade das Eigeninteresse der Unternehmer an diesem Versicherungszweig zu wecken, werden ihre Renten aus der gesetzlichen UV anrechnungsfrei gelassen.

Dieser Gedanke trägt allerdings nur für freiwillig versicherte Unternehmer. Er trägt insoweit nicht, als und soweit es sich für Unternehmer und die in ihrem Unternehmen beschäftigten Familienangehörigen um eine Zwangsmitgliedschaft kraft Gesetzes (vgl § 2 SGB VII) oder kraft Satzung (§ 3 SGB VII) handelt, es eines Anreizes zur Eingehung einer Versicherung zur Eigenvorsorge in der gesetzlichen UV in Form des Privilegs nach § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 2 SGB VI also gar nicht bedarf. Insoweit liegt es nahe, den in § 93 Abs 5 Satz 2 Nr 2 SGB VI genannten unbestimmten Begriff verfassungskonform einengend so auszulegen, daß unter Renten aus der UV, die auf „eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruhen“ nur solche zu verstehen sind, die aus einer freiwilligen Versicherung iS des § 6 SGB VII resultieren. Für die übrigen Unternehmer ist zwingend von einer Anwendbarkeit des § 93 Abs 1 SGB VI auszugehen. Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Ausnahmeregelung gestützt, zumal es beim Gesetz zum weiteren Abbau der Notverordnungen in der Rentenversicherung vom 19. April 1939 (RGBl I S 793) im wesentlichen darum ging, beim Zusammentreffen von Renten aus RV und UV solche Rentenbestandteile der Alters- und Invalidenrenten anrechnungsfrei zu lassen, die auf freiwilliger Beitragsleistung beruhen. Gleichsam symmetrisch hierzu sollten entsprechende Tatbestände der gesetzlichen UV ebenfalls nicht zur Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der RV führen (vgl Heller, DRV 1939, 83, 85). Ob dies auch eine einengende verfassungskonforme teleologische Reduktion des § 93 Abs 1 SGB VI in der RV freiwillig versichert gewesener Rentner nach sich ziehen muß, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

c) Eine sachliche Rechtfertigung der obengenannten Ungleichbehandlung kann allerdings nicht darin gesehen werden, daß lediglich die als Unternehmer in der UV Versicherten eine Gegenleistung für die aus der UV ggf entstehenden Rechte auf gewährte Verletztenrente erbracht und damit die Anrechnungsfreiheit ihrer Verletztenrente „erworben“ hätten, weil sie ihre Beiträge an die BG „als eigene“ Beiträge aus ihrem Vermögen gezahlt haben. Anderenfalls bliebe außer Betracht, daß die alleinige Beitragszahlungspflicht der Unternehmer in der UV bereits historisch betrachtet nicht allein mit dem sog Haftungsersetzungsprinzip begründet wurde; diese hätte nämlich die Grundannahme vorausgesetzt, daß den Arbeitgeber eine über das allgemeine Schadensersatzrecht hinausgehende Risikohaftung für den gesamten betrieblichen Bereich und unabhängig von jedweden Verschuldens- und Mitverschuldenserwägungen trifft. Die Annahme einer derartigen umfassenden Einstandspflicht der Unternehmer für die gesamte betriebliche Sphäre läßt sich den Entwürfen eines Arbeiterunfallversicherungsgesetzes indessen nicht entnehmen (vgl die STB der 4. LegPer, IV. Sess 1881, Bd 3, Aktenstück Nr 41, S 233: 1. Entwurf; 3. Entwurf: die STB der 5. LegPer, IV. Sess 1884, Bd 3, Aktenstück Nr 4, S 66). Vielmehr wurde die alleinige Beitragszahlungspflicht der Unternehmer historisch ua auch dadurch zu rechtfertigen versucht, daß nach dem Konzept des sich damals ebenfalls im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Krankenversicherungsgesetzes die Krankenkassen in den ersten 13 Wochen der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld auch dann zahlen sollten, wenn die den Versicherungsfall auslösende Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen war, die Krankenversicherung in dieser Zeit also Aufgaben erfüllte, die inhaltlich dem Risikobereich der UV zuzurechnen ist (vgl hingegen heute § 11 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>); darin wurde eine Beteiligung der Arbeitnehmer über die Finanzierung der Krankenversicherung mittelbar auch an der Finanzierung der durch Arbeitsunfälle verursachten Kosten gesehen.

Die alleinige Beitragszahlungspflicht der Unternehmer ließe sich auch insoweit unter Hinweis auf das sog Haftungsersetzungsprinzip kaum begründen, als spätestens seit dem Jahr 1925 der Weg des Arbeitnehmers von und nach dem Ort der Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen UV steht und damit auch über die betriebliche Risikosphäre hinausgehende allgemeine Lebensrisiken einbezogen sind (vgl Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S 89; Wannagat, NJW 1960, 1597, 1601 ff; Schmidt, VersR 1972, 28, 29; Breuer in Schulin, aaO, § 3 RdNrn 33 ff; Schulin, aaO, § 33 RdNrn 2 ff). Der innere Grund des Versicherungsschutzes für derartige allgemeine Lebensrisiken kann auch bei einer weitgehenden Einstandspflicht des Arbeitgebers für die von ihm beherrschbare Sphäre nicht mehr im Haftungsersetzungsprinzip gesehen werden. Die Beitragszahlung ist vielmehr als (Teil der) Gegenleistung des Arbeitgebers für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung zu qualifizieren und nicht zuletzt auch dadurch „erkauft“, daß den Arbeitnehmern auch im übrigen im Wege des Haftungsersetzungsprinzips im Regelfall die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff BGB) und eines Anspruchs auf Schmerzensgeld iS einer Genugtuung sowie eines über die immateriellen Komponenten des besonderen beruflichen Betroffenseins hinausgehenden konkreten Fortkommensschadens abgeschnitten ist (vgl zur Unbeachtlichkeit verlorener Aufstiegsmöglichkeiten BSGE 31, 185, 187 ff = SozR Nr 7 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nr 18). Auch Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur UV sind damit vor allem sog Lohnnebenkosten und nicht (nur) Betriebskosten.

8. Ein Verstoß gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG liegt im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht vor. Nach dieser durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S 3146) neu geschaffenen Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art 3 Abs 3 Satz 2 GG soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG für bestimmte Personengruppen stärken: Eine Behinderung darf nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen. Die Behinderung soll weder zu gesellschaftlichen noch zu rechtlichen Ausgrenzungen führen. Solche Ausgrenzungen sollen im Gegenteil verhindert oder überwunden werden. Deshalb sind Differenzierungen, die an eine Behinderung anknüpfen, verboten, sofern sie den Behinderten benachteiligen; sie sind hingegen erlaubt, wenn sie den Behinderten mit dem Ziel bevorzugen, seine Verhältnisse an diejenigen von Nichtbehinderten anzupassen (vgl BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1997- 1 BvR 9/97). Dies bedeutet jedoch nicht, daß das GG bevorzugende Differenzierungen auch verlangt.

Vorliegend ist dem Benachteiligungsverbot dadurch hinreichend Genüge getan, daß die dem Ausgleich immaterieller Schäden dienenden Komponenten der Verletztenrente anrechnungsfrei bleiben, um somit ihren Kompensationseffekt entfalten zu können. Der Ausschluß einer „Überkompensation“ iS eines völligen Anrechnungsausschlusses bzw der Zulässigkeit kumulativer Leistungsgewährung findet ihren sachlichen Grund- wie ausgeführt wurde – im Grundsatz der Solidarität zwischen Beitragszahlern und Rentnern und dem Umstand, daß die Sicherungsziele und Sicherungszwecke beider Versicherungszweige (trotz der Regelung des § 93 SGB VI) erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

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