Skip to content

Ablehnung der Familienpflegezeit wegen dringender betrieblicher Gründe im Außendienst

Ein Außendienstmitarbeiter beantragte die Arbeitszeitreduzierung, doch sein Arbeitgeber entschied sich zur Ablehnung der Familienpflegezeit wegen dringender betrieblicher Gründe. Vor Gericht musste geklärt werden, ob Unternehmen ihre überregionalen Vertriebsmodelle für einen einzigen Mitarbeiter grundlegend ändern müssen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 1138/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Suhl
  • Datum: 07.04.2025
  • Aktenzeichen: 5 Ca 1138/24
  • Verfahren: Klage auf Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Familienpflegezeitrecht

  • Das Problem: Ein Außendienstmitarbeiter wollte seine Arbeitszeit zur Pflege seiner Eltern halbieren. Er beantragte eine Reduzierung von 40 auf 20 Stunden pro Woche. Das Unternehmen lehnte den Wunsch ab.
  • Die Rechtsfrage: Darf der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit zur Familienpflege ablehnen? Oder stehen dem Wunsch Dringende betriebliche Gründe entgegen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage des Mitarbeiters ab. Die Beklagte konnte dringende betriebliche Gründe nachweisen. Die anspruchsvolle Außendiensttätigkeit war nicht auf vorhandene Vollzeitkräfte verteilbar.
  • Die Bedeutung: Der Wunsch nach Familienpflegezeit kann begrenzt sein. Arbeitgeber dürfen ablehnen, wenn die Stelle unteilbar ist. Dies gilt besonders, wenn keine geeignete Teilzeit-Ersatzkraft gefunden wird.

Wann darf ein Arbeitgeber die Familienpflegezeit für den Außendienst verweigern?

Ein Außendienstmitarbeiter möchte seine Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden pro Woche reduzieren, um seine pflegebedürftigen Eltern zu versorgen. Ein Recht, das ihm das Familienpflegezeitgesetz grundsätzlich zuspricht. Sein Arbeitgeber aber lehnt ab und argumentiert, die Stelle sei schlicht nicht in Teilzeit zu bewältigen. Dieser Konflikt zwischen dem Wunsch nach familiärer Pflege und den Realitäten eines Unternehmens führte zu einer Entscheidung, die das Arbeitsgericht Suhl am 7. April 2025 fällte (Az. 5 Ca 1138/24). Das Urteil beleuchtet präzise die Grenzen der Arbeitgeberpflichten und zeigt auf, wann „dringende betriebliche Gründe“ den verständlichen Wunsch eines Mitarbeiters aushebeln können.

Was genau war passiert?

Außendienstmitarbeiter steht vor einer überdimensionalen, rot markierten Vertriebskarte auf einem Industriegelände.
Arbeitgeber können Familienpflegezeit ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. | Symbolbild: KI

Der Kläger war als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst für ein Unternehmen der Holzwerkstoffindustrie mit rund 200 Beschäftigten tätig. Sein Arbeitsalltag war anspruchsvoll: Für ein Bruttogehalt von 2.778,00 € betreute er Kunden in einem riesigen Gebiet, das von Bayern bis nach Mecklenburg-Vorpommern reichte. Vier Tage pro Woche war er unterwegs, was regelmäßige Auswärtsübernachtungen einschloss. Einen Tag arbeitete er im Home-Office, um Termine zu planen und zu verwalten. Ein festes Büro im Unternehmen hatte er nicht. Im Außendienst-Team gab es neben ihm nur zwei weitere Vollzeitkräfte, die jedoch andere Gebiete oder Aufgaben hatten; eine gegenseitige Vertretung fand nicht statt.

Als seine beiden Eltern pflegebedürftig wurden (beide Pflegegrad 3), wollte der Mitarbeiter seiner Verantwortung nachkommen. Er plante, sie im gemeinsamen Haushalt zu pflegen und beantragte daher offiziell eine Familienpflegezeit. Sein Wunsch: Die Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden pro Woche zu halbieren und auf drei Arbeitstage zu verteilen.

Das Unternehmen reagierte, indem es von April bis Ende Mai 2024 intern und extern eine Stelle ausschrieb, um eine Ersatzkraft zu finden. Die Suche blieb jedoch erfolglos. Daraufhin lehnte der Arbeitgeber den Antrag des Mitarbeiters am 3. Mai 2024 schriftlich ab. Er begründete dies damit, dass die Stelle des Klägers aufgrund der intensiven Reisetätigkeit nicht in Teilzeit zu erfüllen sei und man auch keine geeignete Teilzeit-Ersatzkraft gefunden habe. Der Mitarbeiter sah das anders und zog vor Gericht, um die Zustimmung seines Arbeitgebers einzuklagen.

Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?

Im Zentrum dieses Falles steht das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Dieses Gesetz soll Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Berufstätigkeit mit der Pflege naher Angehöriger zu vereinbaren. Gemäß § 2a FPfZG haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Arbeitnehmern einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate zu verringern, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Das Gesetz sieht eine entscheidende Ausnahme vor: Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn ihm sogenannte „dringende betriebliche Gründe“ entgegenstehen (§ 2a Abs. 2 S. 2 FPfZG). Was genau diese Gründe sind, definiert das Gesetz nicht abschließend. Die Rechtsprechung hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff über Jahre konkretisiert. Die Hürde für Arbeitgeber liegt hoch: Es reicht nicht, dass die Teilzeitregelung unbequem oder mit organisatorischem Aufwand verbunden ist. Die betrieblichen Interessen müssen die des Arbeitnehmers zwingend und schwergewichtig überwiegen.

Die Gerichte müssen hier eine sorgfältige Abwägung vornehmen. Auf der einen Seite steht der Schutz der Familie, der durch Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankert ist und den das FPfZG umsetzt. Auf der anderen Seite steht die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers, die ebenfalls durch die Berufsfreiheit in Artikel 12 GG geschützt ist.

Warum wog das Interesse des Unternehmens schwerer als der Pflegewunsch des Mitarbeiters?

Das Arbeitsgericht Suhl wies die Klage des Außendienstmitarbeiters ab. Obwohl alle formalen Voraussetzungen für die Familienpflegezeit erfüllt waren, sahen die Richter die Ablehnung durch den Arbeitgeber als gerechtfertigt an. Die Begründung des Gerichts folgt einer klaren und nachvollziehbaren Kette von Argumenten, die die Pflichten des Arbeitgebers auslotet und zugleich deren Grenzen aufzeigt.

War eine interne Umverteilung der Arbeit möglich?

Zunächst prüfte das Gericht, ob das Unternehmen die ausfallende Arbeitszeit durch interne Maßnahmen hätte kompensieren können. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass dies nicht zumutbar war. Die Tätigkeit des Klägers bestand aus ganztägigen Kundenbesuchen in einem weitläufigen Gebiet, inklusive langer Anfahrtswege und Übernachtungen. Diese Aufgaben ließen sich nicht einfach auf die verbleibenden zwei Außendienstkollegen verteilen, ohne deren eigene Arbeitsbelastung unzumutbar zu erhöhen und die Betreuung der jeweiligen Vertriebsgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Auch ein Austausch mit Mitarbeitern aus der Verwaltung kam nicht infrage, da diese nicht über die notwendige Qualifikation für den Vertriebsaußendienst verfügten und keine freien Stellen vorhanden waren.

Reichte die Suche nach einer Ersatzkraft aus?

Der Kläger kritisierte die vom Unternehmen geschaltete Stellenausschreibung. Sie sei fehlerhaft gewesen, da sie einen falschen Kundenkreis nannte (Industriekunden statt Baumärkte) und nicht klar ersichtlich war, zu welchem Unternehmen der viergliedrigen Firmengruppe die Stelle gehörte. Er argumentierte, eine solche Ausschreibung sei kein ernsthafter Versuch, eine Ersatzkraft zu finden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf die glaubhafte Aussage einer Mitarbeiterin der Personalabteilung. Diese bestätigte, dass die Ausschreibung gezielt wegen des Teilzeitwunsches des Klägers erfolgte und dass die Suche erfolglos blieb – es gab zwar einige Anfragen, diese bezogen sich jedoch ausschließlich auf eine Vollzeitstelle. Nach Ansicht des Gerichts waren die kleinen Mängel in der Ausschreibung nicht so gravierend, dass sie den Zweck der Suche – eine teilzeitwillige und fachlich geeignete Person zu finden – von vornherein vereitelt hätten. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht erfüllt, indem er den Versuch unternommen hat. Das Gesetz verlangt Bemühungen, garantiert aber keinen Erfolg.

Muss ein Unternehmen sein Geschäftsmodell für einen Mitarbeiter ändern?

Ein zentrales Argument des Klägers war, dass ein Teil seiner Tätigkeit digitalisierbar sei. Statt ständiger Vor-Ort-Termine könnten Kunden auch per Videokonferenz betreut werden. Dies würde die Reisetätigkeit reduzieren und eine Teilzeitstelle ermöglichen.

Hier zog das Gericht eine klare Grenze. Es anerkannte zwar die theoretische Möglichkeit einer digitalen Betreuung, betonte aber, dass die Gestaltung des Vertriebskonzepts eine Unternehmerische Kernentscheidung ist. Das Unternehmen hatte sich für ein Geschäftsmodell entschieden, das auf persönlichem Kundenkontakt vor Ort basiert. Eine solche strategische Ausrichtung ist durch die unternehmerische Freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützt. Das Familienpflegezeitgesetz gibt einem Mitarbeiter nicht das Recht, eine grundlegende Änderung des Geschäftsmodells zu erzwingen, nur um seine Teilzeitwünsche zu realisieren.

Warum zählte nur der einzelne Betrieb und nicht der ganze Konzern?

Schließlich brachte der Kläger vor, die Suche nach einer Lösung hätte sich auf die gesamte Unternehmensgruppe erstrecken müssen. Da die Personalangelegenheiten für alle vier Schwesterunternehmen zentral von einer Personalabteilung gemanagt würden, handle es sich faktisch um einen gemeinsamen Betrieb.

Auch dieses Argument verwarf das Gericht. Die Richter stellten klar, dass die Prüfpflicht des Arbeitgebers sich auf den eigenen Betrieb beschränkt, nicht auf den gesamten Konzern. Ein „Gemeinsamer Betrieb“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG) liegt nur unter strengen Voraussetzungen vor. Er erfordert eine einheitliche Leitungsinstanz in Personal- und Sozialangelegenheiten sowie eine gemeinsame Organisation zur Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks. Die bloße Tatsache, dass eine Personalabteilung als interner Dienstleister für andere Konzerngesellschaften tätig wird, reicht dafür nicht aus. Da die Unternehmen der Gruppe unterschiedliche Produkte herstellten, es keinen übergreifenden Personaleinsatz gab und die Personalabteilung keine Weisungsbefugnis übertrug, blieb die Prüfungspflicht auf das Unternehmen des Klägers beschränkt.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieses Urteil liefert wertvolle Einblicke in die Balance zwischen dem Recht auf Familienpflegezeit und den betrieblichen Notwendigkeiten eines Arbeitgebers. Es verdeutlicht, dass der gesetzliche Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung kein absolutes Recht ist, sondern stets im Kontext der konkreten betrieblichen Gegebenheiten bewertet werden muss.

Die erste zentrale Lehre ist die klare Definition der Zumutbarkeit für Arbeitgeber. Das Gericht bestätigt, dass ein Arbeitgeber ernsthafte und nachweisbare Anstrengungen unternehmen muss, um den Teilzeitwunsch zu ermöglichen. Dazu gehört die Prüfung interner Umverteilungsmöglichkeiten und die aktive Suche nach einer externen Ersatzkraft. Scheitern diese Bemühungen jedoch aus nachvollziehbaren Gründen – wie hier, weil sich kein geeigneter Teilzeitbewerber fand –, hat der Arbeitgeber seiner Pflicht Genüge getan. Er ist nicht verpflichtet, unbegrenzte Ressourcen in die Personalsuche zu investieren oder den Erfolg zu garantieren.

Die zweite wichtige Erkenntnis betrifft die Grenzen der organisatorischen Anpassungspflicht. Die Natur der Tätigkeit spielt eine entscheidende Rolle. Bei Arbeitsplätzen wie dem eines Außendienstmitarbeiters mit einem fest zugewiesenen, großen Gebiet und intensiver Reisetätigkeit ist eine Aufteilung oft objektiv schwierig oder unmöglich. Das Gericht schützt hier die unternehmerische Freiheit, das eigene Geschäftsmodell zu definieren. Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass sein Arbeitgeber seine Vertriebsstrategie oder seine Organisationsstruktur grundlegend ändert, nur um eine Teilzeitstelle zu schaffen. Die Anpassungspflicht bezieht sich auf die bestehende Organisation, nicht auf deren Neuerfindung.

Schließlich unterstreicht das Urteil die Bedeutung der juristischen Trennung von Betrieb und Konzern. Die Pflichten aus dem Familienpflegezeitgesetz sind betriebsbezogen. Mitarbeiter können nicht automatisch verlangen, dass im gesamten Konzern nach einer Lösung gesucht wird, selbst wenn es zentrale Serviceabteilungen wie eine gemeinsame Personalverwaltung gibt. Solange die einzelnen Unternehmen rechtlich und organisatorisch eigenständig agieren, beschränkt sich die Verantwortung des Arbeitgebers auf seinen eigenen Betrieb. Dies schafft Rechtsklarheit für Unternehmen, die in größeren Gruppenstrukturen organisiert sind.

Die Urteilslogik

Die betrieblichen Realitäten setzen der Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Arbeitszeitreduzierung für die Familienpflegezeit zu gewähren, klare Grenzen.

  • [Schutz des Geschäftsmodells]: Die unternehmerische Freiheit schützt die Wahl des Vertriebskonzepts; Mitarbeiter können keine strategische Neuausrichtung der Organisationsstruktur erzwingen, nur um ihre Teilzeitwünsche zu realisieren.
  • [Pflicht zur Suche, nicht zum Erfolg]: Ein Arbeitgeber weist dringende betriebliche Gründe nach, wenn er ernsthafte und dokumentierte Anstrengungen unternimmt, aber keine fachlich geeignete Teilzeit-Ersatzkraft findet.
  • [Betriebsbezogene Pflichten]: Die Prüfpflicht des Arbeitgebers, eine Teilzeitlösung zu ermöglichen, beschränkt sich auf den eigenen Betrieb; zentrale Personalverwaltung allein schafft keinen gemeinsamen Betrieb mit konzernweiten Suchpflichten.

Das Recht auf Familienpflegezeit findet seine Grenze dort, wo die Aufrechterhaltung der unveränderten Betriebsorganisation zwingende Gründe liefert.


Benötigen Sie Hilfe?


Stehen dringende betriebliche Gründe Ihrer beantragten Familienpflegezeit im Wege?
Wir bieten Ihnen eine professionelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer aktuellen Situation.


Experten Kommentar

Das Familienpflegezeitgesetz ist ein starkes Schutzschild, aber es kann keine Wunder vollbringen, wenn es um die Realität eines fest definierten Vertriebsgebiets geht. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Ein Arbeitgeber muss ernsthaft versuchen, eine Lösung zu finden, muss dafür aber weder das gesamte Geschäftsmodell umkrempeln noch seine Strategie von persönlichen Besuchen auf Videokonferenzen umstellen. Für alle Unternehmen mit Außendiensttätigkeiten ist das entscheidend, denn es schützt die unternehmerische Freiheit, wenn der intensive, reisende Job objektiv nicht in Teilzeit geteilt werden kann. Wer hier ablehnt, muss es gut begründen, aber wo die Natur des Jobs eine Aufteilung verunmöglicht, hat der gesetzliche Anspruch seine Grenze gefunden.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Arbeitgeber Familienpflegezeit wegen meiner Außendienst-Tätigkeit ablehnen?

Ja, Ihr Arbeitgeber darf den Antrag auf Familienpflegezeit ablehnen, wenn Ihre spezielle Außendienst-Tätigkeit eine Teilzeitregelung unzumutbar macht. Dies geschieht nur bei dringenden betrieblichen Gründen, die das Interesse des Unternehmens schwerwiegend überwiegen. Oftmals kollidiert der Wunsch nach verkürzter Arbeitszeit mit der Notwendigkeit, ein weitläufiges Vertriebsgebiet umfassend zu betreuen und Kunden vor Ort zu besuchen.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein erprobtes Geschäftsmodell für die Teilzeit eines Mitarbeiters grundlegend zu ändern. Wenn das gewählte Vertriebskonzept zwingend auf ganztägigen Kundenbesuchen vor Ort und umfangreicher Reisetätigkeit basiert, schützt das Gericht diese unternehmerische Freiheit. Die Pflicht zur Anpassung bezieht sich auf die bestehende Organisation, nicht auf deren Neuerfindung. Selbst wenn eine theoretische Digitalisierung möglich wäre, muss der Arbeitgeber diesen strategischen Wandel nicht vollziehen.

Ein dringender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Aufgaben des Außendienstmitarbeiters unteilbar sind. Konkret: Lässt sich die Betreuung des weitläufigen Verkaufsgebiets, inklusive langer Anfahrtswege und Übernachtungen, nicht auf die verbleibenden Kollegen verteilen, weil deren Arbeitsbelastung unzumutbar steigt, ist die Ablehnung gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht Suhl stellte in einem vergleichbaren Fall fest, dass die Belastung der zwei verbleibenden Außendienstmitarbeiter entscheidend ins Gewicht fiel.

Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber eine detaillierte, schriftliche Begründung, inwiefern genau Ihre spezifischen Aufgaben unteilbar sind, und prüfen Sie diese anhand des Urteils des ArbG Suhl.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche „dringenden betrieblichen Gründe“ rechtfertigen die Ablehnung meiner Teilzeit zur Pflege?

Dringende betriebliche Gründe stellen eine sehr hohe juristische Hürde für den Arbeitgeber dar. Sie liegen nur dann vor, wenn die Interessen des Unternehmens die verfassungsrechtlich geschützten Pflegeinteressen des Mitarbeiters zwingend und schwergewichtig überwiegen. Es reicht nicht aus, wenn die Teilzeitregelung lediglich unbequem ist oder nur mit organisatorischem Aufwand verbunden wäre. Sie benötigen eine präzise Begründung, inwiefern die gesamte betriebliche Organisation gefährdet ist.

Gerichte müssen eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der Familie (Art. 6 GG) und der unternehmerischen Freiheit (Art. 12 GG) vornehmen. Ein dringender Grund kann gegeben sein, wenn die interne Umverteilung der Aufgaben zu einer unzumutbaren Überlastung der verbleibenden Kollegen führen würde. Ebenfalls schützenswert ist die unternehmerische Freiheit, das gewählte Geschäftsmodell beizubehalten, wenn eine Teilzeitlösung die strategische unternehmerische Kernentscheidung fundamental verändern müsste, etwa das Vertriebskonzept.

Ihr Arbeitgeber muss zudem nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, eine qualifizierte Teilzeit-Ersatzkraft auf dem Markt zu finden. Bleibt diese Suche trotz aktiver und dokumentierter Anstrengungen erfolglos, gilt die Pflicht als erfüllt. Entscheidend ist dabei die Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen; der Arbeitgeber darf die Ablehnung nicht mit vorgeschobenen Gründen rechtfertigen, nur weil er die Neugestaltung der Arbeitsorganisation vermeiden möchte.

Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber die Vorlage der Dokumentation seiner Suchbemühungen (Ausschreibungstexte und Kanäle), um die Ernsthaftigkeit seiner Begründung zu prüfen.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss mein Arbeitgeber eine Teilzeit-Ersatzkraft finden, bevor er die Pflegezeit ablehnt?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, die gesuchte Teilzeit-Ersatzkraft tatsächlich zu finden, bevor er Ihren Antrag auf Familienpflegezeit ablehnt. Das Gesetz verlangt lediglich, dass er nachweislich alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine interne oder externe Lösung zu finden. Die Ablehnung der Pflegezeit ist zulässig, wenn die ernsthafte Suche nach einer geeigneten Fachkraft erfolglos blieb.

Die Regel: Die Ablehnung der Familienpflegezeit erfordert stets einen dringenden betrieblichen Grund. Ein solcher Grund liegt vor, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es trotz ernsthafter Anstrengungen keine geeignete Fachkraft für die Teilzeitstelle gefunden hat. Der Arbeitgeber muss die Stelle über einen angemessenen Zeitraum ausschreiben und interne Umverteilungen prüfen. Er trägt die Beweislast für diese Bemühungen. Scheitert diese aktive Suche, weil sich niemand Geeignetes bewirbt, hat der Arbeitgeber seiner Pflicht Genüge getan.

Arbeitnehmer sollten deshalb genau prüfen, ob die Bemühungen des Unternehmens ehrlich waren oder nur als Alibi dienten. Das Arbeitsgericht Suhl stellte in einem relevanten Fall klar, dass geringfügige Mängel in einer Stellenausschreibung – etwa ein falsch genannter Kundenkreis – die Ernsthaftigkeit der gesamten Personalsuche nicht entkräften. Entscheidend bleibt, dass der Suchzweck, nämlich eine teilzeitwillige und qualifizierte Person zu finden, klar erkennbar war und die Ausschreibung spezifisch auf die gesuchte Teilzeit ausgerichtet war.

Verlangen Sie die Dokumentation der Suchbemühungen und überprüfen Sie, ob die Ausschreibung zeitlich vor der Ablehnung lag und spezifisch auf die gesuchte Teilzeit ausgerichtet war.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss eine Lösung zur Pflegezeit im gesamten Konzern oder nur im eigenen Betrieb gesucht werden?

Die Pflichten des Arbeitgebers zur Suche nach einer Lösung für die Familienpflegezeit beschränken sich streng auf Ihren eigenen Betrieb. Eine Suche im gesamten Konzern ist nur dann zwingend erforderlich, wenn alle beteiligten Gesellschaften juristisch einen gemeinsamen Betrieb bilden. Die Richter stellen klar: Die bloße Konzernzugehörigkeit begründet keine erweiterte Suchpflicht.

Das Gesetz knüpft die Ansprüche und Pflichten aus dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) primär an den einzelnen Betrieb, nicht an die gesamte Konzernstruktur. Die Hürde für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs liegt sehr hoch und erfordert strenge Voraussetzungen. Sie müssen eine einheitliche Leitungsinstanz in Personal- und Sozialangelegenheiten sowie einen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck nachweisen. Diese Anforderungen werden selten erfüllt, selbst wenn die Unternehmen enge Verbindungen pflegen.

Konkret reicht die Existenz einer zentralen Personalabteilung als bloßer Service-Dienstleister für alle Konzerngesellschaften nicht aus, um einen gemeinsamen Betrieb zu begründen. Fehlt ein übergreifender Personaleinsatz oder stellen die Tochterfirmen unterschiedliche Produkte her, bleibt die Prüfpflicht beschränkt. Der Arbeitgeber muss somit nur in seiner eigenen Organisation nach internen Umverteilungsmöglichkeiten suchen und ist nicht verpflichtet, freie Stellen bei den Schwesterunternehmen zu berücksichtigen.

Überprüfen Sie interne Firmenrichtlinien genau auf Regelungen zum Personaltransfer oder konzernweite Versetzungen, um eine tatsächliche Verflechtung beweisen zu können.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich vom Arbeitgeber verlangen, dass er sein Geschäftsmodell für meine Familienpflegezeit ändert?

Nein, das Gesetz gibt Ihnen nicht das Recht, eine grundlegende strategische Neuausrichtung des Unternehmens zu erzwingen, nur weil Sie Familienpflegezeit beantragen. Die Gestaltung des Vertriebskonzepts oder der Organisationsstruktur ist eine geschützte unternehmerische Kernentscheidung. Diese Freiheit des Arbeitgebers genießt den Schutz der Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes.

Die Anpassungspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf die Optimierung der bestehenden Organisation und deren Prozesse. Sie erstreckt sich nicht auf eine grundlegende Neuerfindung oder die Erprobung neuer Geschäftsmodelle. Das Arbeitsgericht Suhl stellte klar, dass die Vertriebsstrategie, beispielsweise der Fokus auf persönlichen Kundenkontakt vor Ort, nicht für die Teilzeitwünsche eines Mitarbeiters aufgegeben werden muss. Der Arbeitgeber hat das Recht, sein erprobtes Konzept beizubehalten.

Nehmen wir an, Sie schlagen vor, die intensive Reisetätigkeit im Außendienst durch Videokonferenzen zu ersetzen. Selbst wenn Teile Ihrer Tätigkeit theoretisch digitalisierbar wären, muss das Unternehmen dies nicht umsetzen. Dies gilt, wenn der Vorschlag dem strategischen Grundkonzept des Arbeitgebers widerspricht, welches auf Präsenz vor Ort und persönlicher Betreuung basiert. Die Gerichte schützen diese strategische Wahl.

Erstellen Sie stattdessen einen konkreten, schriftlichen Vorschlag, wie Ihre Arbeitszeitreduzierung innerhalb des bestehenden Vertriebskonzepts, etwa durch komprimierte 3-Tage-Touren, umsetzbar wäre.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Dringende betriebliche Gründe

Dringende betriebliche Gründe sind die hohe juristische Hürde, die ein Arbeitgeber nehmen muss, um einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers, wie die Familienpflegezeit, rechtmäßig abzulehnen. Das Gesetz schützt die Interessen des Arbeitnehmers stark; daher müssen die betrieblichen Interessen diese zwingend und schwergewichtig überwiegen, um die Ablehnung zu rechtfertigen.
Der Arbeitgeber muss aktiv nachweisen, dass die vom Mitarbeiter gewünschte Teilzeitregelung die Organisation und den Ablauf des Betriebes ernsthaft gefährdet, etwa weil kein Ersatz gefunden wurde oder Kollegen massiv überlastet würden.

Beispiel: Da das Unternehmen im vorliegenden Fall nachweisen konnte, dass die Betreuung des weitläufigen Vertriebsgebiets unteilbar war und die Suche nach einer Teilzeitkraft scheiterte, sah das Arbeitsgericht in den dringenden betrieblichen Gründen die notwendige Rechtfertigung für die Ablehnung der Pflegezeit.

Zurück zur Glossar Übersicht

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Das Familienpflegezeitgesetz, kurz FPfZG, ermöglicht es Arbeitnehmern in größeren Betrieben, ihre reguläre Arbeitszeit für maximal 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu versorgen. Dieses Sozialgesetz dient der besseren Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflicht, indem es einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf die zeitlich befristete Teilzeit schafft.
Das Gesetz setzt damit den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 GG) konkret im Arbeitsrecht um und gibt Beschäftigten Sicherheit in Pflegesituationen.

Beispiel: Der Außendienstmitarbeiter stützte sich auf das Familienpflegezeitgesetz, um seine Stunden von 40 auf 20 pro Woche zu halbieren und die Pflege seiner beiden Eltern mit Pflegegrad 3 zu übernehmen.

Zurück zur Glossar Übersicht

Gemeinsamer Betrieb

Juristen sprechen von einem gemeinsamen Betrieb, wenn rechtlich eigenständige Konzernunternehmen über eine einheitliche Leitungsinstanz in Personal- und Sozialangelegenheiten verfügen und einen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck verfolgen. Die Annahme eines gemeinsamen Betriebs erweitert die Pflichten des Arbeitgebers stark, da betriebsbezogene Ansprüche und Suchpflichten dann nicht nur den Einzelbetrieb, sondern die gesamte Konzerngruppe betreffen würden.
Diese sehr strenge Definition verhindert, dass Unternehmen automatisch konzernweite Lösungen suchen müssen, wenn keine tatsächliche, übergreifende Organisation existiert.

Beispiel: Das Gericht verwarf das Argument des Klägers, weil die bloße Existenz einer zentralen Personalabteilung als Service-Dienstleister nicht ausreicht, um die strengen Voraussetzungen für einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu erfüllen.

Zurück zur Glossar Übersicht

Unbestimmter Rechtsbegriff

Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist eine gesetzliche Formulierung, die vom Gesetzgeber bewusst vage gehalten wird, damit die Gerichte sie im Einzelfall anpassen und durch die laufende Rechtsprechung konkretisieren können. Der Gesetzgeber nutzt diese Technik, um flexibel auf wandelnde gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realitäten reagieren zu können, anstatt von vornherein starre, nicht anpassbare Regeln zu schaffen.
Die Gerichte füllen den unbestimmten Rechtsbegriff mit Inhalt, indem sie die verschiedenen Interessen in jedem konkreten Fall sorgfältig gegeneinander abwägen.

Beispiel: Der Begriff der „dringenden betrieblichen Gründe“ ist ein klassischer unbestimmter Rechtsbegriff, dessen genaue Bedeutung in Fällen wie dem vorliegenden durch die sorgfältige Abwägung des Arbeitsgerichts Suhl festgelegt wird.

Zurück zur Glossar Übersicht

Unternehmerische Kernentscheidung

Die unternehmerische Kernentscheidung umfasst strategische und organisatorische Weichenstellungen des Managements, die grundlegend für den Geschäftserfolg sind und verfassungsrechtlichen Schutz durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) genießen. Diese Kategorie schützt die Freiheit des Arbeitgebers, sein Geschäftsmodell, beispielsweise das gewählte Vertriebskonzept, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu gestalten.
Das Arbeitsrecht verhindert, dass ein einzelner Mitarbeiter das Recht bekommt, diese strategische Ausrichtung des Unternehmens zwangsweise zu ändern, nur um individuelle Teilzeitwünsche zu realisieren.

Beispiel: Das Gericht stellte klar, dass das gewählte Vertriebskonzept, welches auf persönlichem Kundenkontakt vor Ort basiert, eine unternehmerische Kernentscheidung darstellt, die der Außendienstmitarbeiter nicht zugunsten einer digitalen Teilzeitlösung aushebeln darf.

Zurück zur Glossar Übersicht

Unzumutbare Überlastung

Es liegt eine unzumutbare Überlastung vor, wenn die Kompensation der ausfallenden Arbeitszeit durch die verbleibenden Kollegen deren Arbeitsbelastung derart erhöht, dass sie erhebliche Beeinträchtigungen ihrer eigenen Arbeit oder sogar gesundheitliche Risiken hinnehmen müssten. Diese Regelung setzt die Grenze für die interne Umverteilung: Die berechtigten Ansprüche eines Mitarbeiters auf Teilzeit dürfen nicht zum Schaden der übrigen Belegschaft oder des gesamten Betriebes umgesetzt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter vor einer unzumutbaren Überbeanspruchung zu schützen.

Beispiel: Die Richter des Arbeitsgerichts kamen zu dem Schluss, dass die Aufteilung des weiten Vertriebsgebiets auf die verbleibenden zwei Außendienstmitarbeiter zu einer unzumutbaren Überlastung geführt hätte, was als dringender betrieblicher Grund gegen die Teilzeit sprach.

Zurück zur Glossar Übersicht



Das vorliegende Urteil


ArbG Suhl – Az.: 5 Ca 1138/24 – Urteil vom 07.04.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!