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3 Tages-Frist bei Krankschreibungen: Zählt das Wochenende dazu?

Innerhalb von 3 Tagen ist eine Krankschreibung abzugeben – Was ist wenn ein Wochenende oder Feiertage dazwischen liegen?

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, so muss er diese Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Dieser Nachweis wird durch ein ärztliches Attest erbracht, welches im Volksmund als „gelber Schein“ bekannt ist. Diese Krankschreibung muss natürlich dem Arbeitgeber auch vorgelegt werden, was in der Regel auf dem postalischen Weg erfolgt. In der gängigen Praxis gibt es hierfür eine sogenannte 3-Tages-Frist, innerhalb derer die Krankschreibung bei dem Arbeitgeber vorliegen muss. Die Frage, die sich viele Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser 3-Tages-Frist stellen, lautet dahingehend, wie es mit den Wochenenden aussieht. Zählt das Wochenende bei der 3-Tages-Frist auch mit hinein oder gibt es hierfür Sonderregelungen.

Welchen Zweck erfüllt der „gelbe Schein“ überhaupt?

Der sogenannte „gelbe Schein“ hat nicht nur den Zweck des Nachweises der Erkrankung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, vielmehr wird durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung auch die Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers gesichert. Aus diesem Grund sollten die Arbeitnehmer auch sehr gut darauf achten, dass die Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber umgehend und in rechtlich korrekter Form gegenüber dem Arbeitgeber vorgelegt wird.

Aus gesetzlicher Sicht beträgt die Frist für die Abgabe von Krankschreibungen bei dem Arbeitgeber 3-Tage. Hierbei sollten Arbeitnehmer jedoch Vorsicht walten lassen, denn diese Frist kann von dem Arbeitgeber individuell in dem Arbeitsvertrag auch anderweitig festgelegt werden. Manch ein Arbeitgeber verlangt von seinen Arbeitnehmern auch, die Krankschreibung bereits mit dem ersten Tag der Erkrankung vorzulegen, andere Arbeitgeber verlangen die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung mit dem zweiten Fehltag. Arbeitnehmer sollten daher auf jeden Fall einen genaueren Blick in den Arbeitsvertrag werfen, um Fristen nicht zu versäumen.

Zu welchem Zeitpunkt muss die Krankmeldung erfolgen?

3 Tages-Frist bei Krankschreibungen: Zählt das Wochenende dazu?
(Symbolfoto: Von Nehris/Shutterstock.com)

Die Krankmeldung ist in dem § 5 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) genau geregelt. Aus diesem Paragrafen geht hervor, dass der Arbeitnehmer zu einer unmittelbaren Krankmeldung an dem betreffenden Tag vor dem Arbeitsbeginn verpflichtet. Es kann jedoch durchaus auch denkbar sein, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine anderweitige Regelung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Krankmeldung vereinbart wurde. Das Grundprinzip „so schnell wie nur irgend möglich“ ist jedoch in der gängigen Praxis in nahezu jedem Arbeitsvertrag so festgeschrieben.

Unterlässt ein Arbeitnehmer die umgehende Krankmeldung an den Arbeitgeber, so kann dies durchaus gravierende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Abmahnung kann beispielsweise folgen oder im wiederholten Fall auch eine Kündigung.

In welcher Form sollte ein Arbeitnehmer sich krankmelden?

Im Hinblick auf die Form der Krankenmeldung gibt es seitens des Arbeitgebers keinerlei gesetzliche Vorgaben. Dies ist bei jedem Arbeitgeber individuell gehalten und sollte zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unterschrieben wird, ebenfalls geregelt werden. Gibt es eine derartige Regelung nicht, so kann die Krankmeldung telefonisch,  per E-Mail, per WhatsApp oder per SMS erfolgen. Das Telefonat zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist jedoch die gängigste Variante, sodass die meisten Arbeitnehmer ihren Chef bzw. Vorgesetzten telefonisch über die Erkrankung informieren und dann den Gang zu einem Arzt antreten, um die Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten.

Die 3-Tages-Frist, gilt auch das Wochenende?

Es hat sich bei enorm vielen Arbeitnehmern der Gedanke festgesetzt, dass im Hinblick auf die 3-Tages-Frist zur Abgabe einer Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich der Zeitraum von Montag bis Freitag gemeint ist. Der Umstand, dass es sich bei dem Samstag in Deutschland um einen gesetzlichen Werktag handelt, wird nur zu gern außer Sichtweite geschoben bzw. ist bei vielen Arbeitnehmern auch überhaupt nicht bekannt. Im Hinblick auf die 3-Tages-Frist zur Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung gilt jedoch ausdrücklich der Zeitraum der Kalendertage. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der vor oder an einem Wochenende einer Erkrankung erliegt und aufgrund dieser Erkrankung auch arbeitsunfähig wird, sowohl den Samstag als auch den Sonntag gleichermaßen in die Berechnung zur 3-Tages-Frist für die Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung mit aufnehmen muss.

Die gleiche Regelung gilt in Deutschland übrigens auch für die Feiertage. Auch diese Tage müssen in die 3-Tages-Frist mit einberechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise an den Feiertagen überhaupt nicht arbeiten würde.

Wie sollte ein Arbeitnehmer reagieren, wenn der Stichtag zur Abgabe auf ein Wochenende fällt?

In der gängigen Praxis denken die meisten Arbeitnehmer durchaus daran, dass es eine 3-Tages-Frist zur Abgabe der Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt. Diesbezüglich wird dann auch immer ein gewisser Stichtag berechnet, an dem der „gelbe Schein“ bei dem Arbeitgeber vorliegen muss. Bedauerlicherweise schleichen sich in diese Berechnung auch immer wieder Fehler ein, die durchaus Konsequenzen nach sich ziehen können. Sollte ein Arbeitnehmer an einem Mittwoch oder Donnerstag bzw. Freitag erkranken und aufgrund dieser Erkrankung der Arbeitspflicht nicht nachkommen können, so müsste die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Fall des Mittwochs als Starttag der Erkrankung spätestens an einem Samstag bei dem Arbeitgeber vorliegen. In diesem Zusammenhang sollten jedoch die Gegebenheiten des Unternehmens im Vorwege sehr genau beobachtet bzw. im Zweifel vorab ein Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, da in zahlreichen Unternehmen hierzulande an dem Samstag überhaupt nicht gearbeitet wird. Als Prinzip gilt, dass der „gelbe Schein“ dem Arbeitgeber jedoch nur an einem Arbeitstag vorgelegt werden muss. Es kann jedoch auch Arbeitgeber geben, die sich sehr penibel an die 3-Tages-Frist halten und dabei auch auf das Datum der AU schauen.

Sollte der Stichtag zur Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei dem Arbeitgeber auf einen Sonntag fallen, so zählt der Sonntag in die Berechnung der 3-Tages-Frist nicht mit ein. In dem Fall zählt dann der darauffolgende Montag als Stichtag für die Abgabe der Krankschreibung.

Auch wenn es hierzulande durchaus üblich ist, dass die Krankschreibung auf dem einfachen postalischen Weg von dem Arbeitnehmer zu dem Arbeitnehmer geschickt wird, so ist dieser Weg im Zweifel nicht gerade empfehlenswert. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, den Versand der Krankschreibung auf Nachfrage nachzuweisen. In Deutschland gilt generell, dass die Beweispflicht stets bei dem Absender liegt. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass bei einem einfachen Brief keinerlei Beleg für den Versand vorhanden ist. Dementsprechend wird der Arbeitnehmer als Absender auch gegenüber dem Arbeitgeber nicht beweisen können, dass der Versand überhaupt erfolgt ist. Sollte die Krankschreibung den Arbeitgeber nicht erreichen, so kann dies durchaus sehr unangenehme Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall, wenn der postalische Weg gewählt oder von dem Arbeitgeber sogar ausdrücklich verlangt wird, die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf jeden Fall per Einschreiben bzw. Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Nur in dem Fall hat der Arbeitnehmer dann auch wirklich einen Beleg über den Versand und kann dies gegenüber dem Arbeitgeber dann auch entsprechend beweisen.

Es ist übrigens auch gesetzlich zulässig, die Krankschreibung an den Arbeitgeber per E-Mail zu verschicken. Wer als Arbeitnehmer in den heimischen vier Wänden über die entsprechend erforderliche Hardware hierfür verfügt, der kann die AU auch einscannen und als Mail an den Arbeitgeber schicken. Eine Beweiskraft hat die E-Mail in jedem Fall.

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