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Abbedingung der Wartezeit nach KSchG durch Probezeitvereinbarung

Eine Berliner Kundenberaterin zog vor Gericht, weil ihr Arbeitgeber sie nach nur vier Monaten in der Probezeit entließ. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr Recht und erklärte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit von vier Monaten für unwirksam. Der Fall zeigt, dass die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit stehen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 02.07.2024
  • Aktenzeichen: 19 Sa 1150/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG)

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Arbeitnehmerin, die gegen die Wirksamkeit ihrer Kündigung seitens ihres Arbeitgebers klagt. Sie argumentiert, dass die vereinbarte viermonatige Probezeit gegen das TzBfG verstößt und aufgrund der Unangemessenheit nicht zur Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist führen dürfe.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das die ordentliche Kündigung während der Probezeit ausgesprochen hat. Die Beklagte behauptet, die Probezeit sei verhältnismäßig zur Dauer der Befristung und den Anforderungen der Tätigkeit, die eine 16-wöchige Einarbeitung benötigen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Parteien stritten darüber, ob die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit wirksam sei. Die Klägerin wurde für ein Jahr befristet eingestellt und während der viermonatigen Probezeit gekündigt, was sie als Verstoß gegen die Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse ansieht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die vereinbarte viermonatige Probezeit bei einem einjährigen befristeten Arbeitsverhältnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ob die Kündigung unter der Probezeitregelung erfolgen konnte und welche Kündigungsfrist anzuwenden ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Die Probezeitregelung war unwirksam, da sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer stand. Die Kündigung war zulässig, jedoch galt die längere Kündigungsfrist von vier Wochen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Probezeit von vier Monaten im Verhältnis zu der einjährigen Befristung unverhältnismäßig lang ist, da sie ein Drittel der Vertragslaufzeit ausmacht, was über dem als angemessen geltenden Anteil von 25 % liegt. Daher fand die verkürzte Kündigungsfrist keine Anwendung, sondern die Grundkündigungsfrist von § 622 Abs. 1 BGB.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits größtenteils tragen, jedoch bleibt das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung der verlängerten Kündigungsfrist am 15.01.2023 bestehen. Das Urteil stellt klar, dass Probezeiteinrichtungen in befristeten Arbeitsverhältnissen ausgewogen und verhältnismäßig gestaltet sein müssen. Die Revision wurde für beide Parteien zugelassen.

Probezeitregelung im Arbeitsvertrag: Risiken und Chancen für Arbeitnehmer

Diskussion über Probezeit in einem Büro
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Probezeitregelung im Arbeitsvertrag spielt eine zentrale Rolle im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere wenn es um die Abbedingung der Wartezeit geht. In der Regel sorgt die gesetzliche Regelung dafür, dass Arbeitnehmer während ihrer ersten Monate im Unternehmen weniger Kündigungsschutz genießen. Arbeitgeber haben in dieser Phase erweiterte Rechte, was zu Unsicherheiten für Arbeitnehmer führen kann. Die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit sind in der Regel kürzer und bieten dem Arbeitgeber mehr Flexibilität bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Allerdings können die Vertragsparteien durch eine spezifische Vereinbarung die Wartezeit verkürzen oder anpassen. Solche Regelungen müssen jedoch rechtlichen Rahmenbedingungen genügen, damit sie wirksam sind. Um die komplexen arbeitsrechtlichen Aspekte der Probezeit und ihre Auswirkungen auf die Kündigung zu verstehen, betrachten wir einen konkreten Fall, der diese Themen vertieft und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Probezeit bei befristetem Vertrag muss angemessen sein – LAG Berlin bestätigt Unwirksamkeit viermonatiger Probezeit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei einem einjährigen befristeten Arbeitsvertrag eine viermonatige Probezeit unangemessen lang ist. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.

Streit um Kündigung während der Probezeit

Eine als Kundenberaterin (Advisor I) tätige Mitarbeiterin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag sah eine viermonatige Probezeit vor, während der eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten sollte. Bereits nach knapp vier Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Probezeitdauer muss Befristung angemessen sein

Das LAG erklärte die Probezeitvereinbarung für unwirksam. Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz müsse die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer stehen. Bei einer einjährigen Befristung sei eine Probezeit von einem Viertel der Vertragslaufzeit (drei Monate) regelmäßig angemessen. Die vereinbarte viermonatige Probezeit überschreite diesen Rahmen.

Arbeitgeber kann längere Probezeit nicht rechtfertigen

Der Arbeitgeber konnte nicht überzeugend darlegen, warum eine längere Probezeit erforderlich war. Zwar verwies er auf eine 16-wöchige Einarbeitungsphase mit theoretischem Training, praktischem Training und einer „Non-Tenure-Phase“. Das Gericht sah jedoch nicht, weshalb drei Monate für eine angemessene Überprüfung nicht ausreichen sollten, zumal die Mitarbeiter in der letzten Phase bereits weitgehend selbstständig arbeiteten.

Folgen der unwirksamen Probezeitvereinbarung

Die Unwirksamkeit der Probezeit führte dazu, dass nicht die kurze zweiwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit galt, sondern die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats. Die Kündigung wurde dadurch erst zum 15. Januar 2023 wirksam. Da die sechsmonatige Wartezeit für den Kündigungsschutz noch nicht abgelaufen war, musste der Arbeitgeber die Kündigung allerdings nicht sozial rechtfertigen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassen. Die Klägerin muss 5/6 und die Beklagte 1/6 der Verfahrenskosten tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das LAG Berlin-Brandenburg stellt klar: Die Länge der Probezeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags stehen. Bei einem Einjahresvertrag ist eine viermonatige Probezeit zu lang – als Faustregel sollte sie maximal ein Viertel der Vertragslaufzeit betragen. Eine zu lange Probezeit führt zu ihrer Unwirksamkeit, sodass nicht die kurze zweiwöchige Kündigungsfrist gilt, sondern die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Der grundsätzliche Kündigungsschutz nach 6 Monaten bleibt davon aber unberührt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, können Sie jetzt die Angemessenheit Ihrer Probezeit leicht prüfen – sie sollte nicht länger als 25% der Vertragslaufzeit sein. Bei einer zu langen Probezeit gilt automatisch die längere Kündigungsfrist von vier Wochen, selbst wenn im Vertrag nur zwei Wochen stehen. Sie haben dann mehr Zeit, sich neu zu orientieren. Allerdings bedeutet eine unwirksame Probezeit nicht, dass Sie in den ersten sechs Monaten schon besonderen Kündigungsschutz genießen – der Arbeitgeber muss die Kündigung in dieser Zeit nicht begründen. Diese Rechtsprechung stärkt aber Ihre Position bei unangemessen langen Probezeiten.


Die Dauer der Probezeit in Ihrem befristeten Arbeitsvertrag ist entscheidend für Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten im Falle einer Kündigung. Prüfen Sie jetzt Ihren Vertrag: Eine unangemessen lange Probezeit kann Ihnen im Ernstfall mehr Zeit verschaffen, ist aber kein Garant für einen besonderen Kündigungsschutz. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen und die für Sie optimale Strategie zu entwickeln. Sichern Sie sich im Arbeitsrecht ab und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lang darf die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag maximal sein?

Seit dem 1. August 2022 muss die Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen. Die aktuelle Rechtsprechung hat hierzu konkrete Richtwerte entwickelt.

Grundsätzliche Regelung

Bei befristeten Verträgen unter einem Jahr gilt eine Probezeit von maximal 25 Prozent der vereinbarten Vertragslaufzeit als angemessen. Wenn Sie beispielsweise einen Jahresvertrag haben, darf die Probezeit höchstens drei Monate betragen.

Einflussfaktoren für die Probezeitdauer

Die zulässige Länge der Probezeit wird durch zwei zentrale Faktoren bestimmt:

Die Vertragsdauer: Je kürzer der befristete Vertrag ist, desto kürzer muss auch die Probezeit sein. Bei einem sechsmonatigen Vertrag wäre eine Probezeit von maximal eineinhalb Monaten angemessen.

Die Art der Tätigkeit: Die Komplexität und Verantwortung der Arbeit beeinflussen die Probezeitdauer. Bei einfachen Tätigkeiten mit kurzer Einarbeitungszeit muss die Probezeit entsprechend kürzer ausfallen.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang ist, hat dies folgende Auswirkungen:

Die Probezeitvereinbarung wird unwirksam. In diesem Fall gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sondern die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Unwirksamkeit der Probezeit hat jedoch keinen Einfluss auf die Wartezeit für den Kündigungsschutz.


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Welche Kündigungsfristen gelten bei einer unwirksamen Probezeitvereinbarung?

Eine unwirksame Probezeitvereinbarung führt dazu, dass die verkürzte zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB nicht mehr anwendbar ist. Stattdessen gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen.

Rechtliche Konsequenzen der Unwirksamkeit

Die unwirksame Probezeitkündigung wird grundsätzlich nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist umgedeutet. Dies bedeutet für Sie eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Gründe für die Unwirksamkeit

Eine Probezeitvereinbarung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein:

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Probezeitvereinbarung unwirksam, wenn sie nicht im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit steht. Als Faustregel gilt: Eine Probezeit, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst, ist grundsätzlich angemessen.

Formelle Fehler können ebenfalls zur Unwirksamkeit führen. Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.

Wichtige Einschränkungen

Die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung hat keinen Einfluss auf die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Sie können also nicht vorzeitig Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist besondere Vorsicht geboten: Wenn die Probezeitvereinbarung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag keine separate Kündigungsmöglichkeit vorsieht, kann dies dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis während der eigentlich vorgesehenen Probezeit gar nicht ordentlich gekündigt werden kann.


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Wann gilt eine Probezeitvereinbarung als unangemessen lang?

Eine Probezeitvereinbarung gilt als unangemessen lang, wenn sie nicht im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit steht. Seit dem 1. August 2022 muss gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG die Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen diese Kriterien erfüllen.

Verhältnis zur Befristungsdauer

Als Faustregel gilt: Die Probezeit sollte maximal 25% der Gesamtdauer des befristeten Vertrages ausmachen. Bei einem einjährigen Vertrag wäre demnach eine Probezeit von drei Monaten angemessen. Einige Gerichte sehen auch ein Verhältnis von bis zu einem Drittel der Vertragslaufzeit als akzeptabel an.

Berücksichtigung der Tätigkeit

Die Art der Tätigkeit kann in Ausnahmefällen eine längere Probezeit rechtfertigen. Wenn Sie beispielsweise eine komplexe Führungsposition übernehmen, könnte eine etwas längere Erprobungsphase gerechtfertigt sein. Die Darlegungslast für solche besonderen Umstände liegt beim Arbeitgeber.

Konkrete Beispiele

  • Bei einem sechsmonatigen Vertrag wäre eine Probezeit von mehr als sechs Wochen wahrscheinlich unangemessen.
  • Für einen einjährigen Vertrag sollte die Probezeit in der Regel nicht länger als drei Monate dauern.
  • Bei einfachen Tätigkeiten kann selbst eine dreimonatige Probezeit schon als zu lang angesehen werden.

Rechtsfolgen einer unangemessenen Probezeit

Wenn die vereinbarte Probezeit als unangemessen lang beurteilt wird, ist die Probezeitvereinbarung unwirksam. Dies bedeutet:

  • Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) gilt nicht.
  • Die normale gesetzliche Kündigungsfrist kommt zur Anwendung.

Wichtig für Sie zu wissen: Die Unwirksamkeit der Probezeit hat keinen Einfluss auf die sechsmonatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Besonderheiten bei befristeten Verträgen

Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten ist besondere Vorsicht geboten. Hier muss die Probezeit deutlich kürzer ausfallen, um als angemessen zu gelten. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen dreimonatigen Vertrag – in diesem Fall wäre eine Probezeit von einem Monat schon grenzwertig.

Beachten Sie: Die maximale Probezeitdauer von sechs Monaten nach § 622 Abs. 3 BGB gilt weiterhin als absolute Obergrenze, auch wenn der befristete Vertrag länger läuft.


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Welche Bedeutung hat die Einarbeitungszeit für die Länge der Probezeit?

Die Einarbeitungszeit hat keinen direkten Einfluss auf die gesetzlich zulässige Länge der Probezeit. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen, unabhängig von der Komplexität der Tätigkeit oder der Dauer der Einarbeitung.

Rechtliche Grundlagen und Praxis

Die Probezeit ist eine Orientierungsphase für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie dient dazu, die Eignung des Mitarbeiters für die Position zu überprüfen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich mit dem neuen Arbeitsumfeld vertraut zu machen.

Obwohl die Einarbeitungszeit die Probezeitlänge nicht direkt beeinflusst, kann sie in der Praxis bei der Festlegung der Probezeitdauer eine Rolle spielen. Arbeitgeber berücksichtigen oft die Komplexität der Tätigkeit und die damit verbundene Einarbeitungszeit, wenn sie die Länge der Probezeit im Arbeitsvertrag festlegen.

Flexibilität innerhalb des gesetzlichen Rahmens

Innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, die Probezeitlänge flexibel zu gestalten. Bei einfachen Tätigkeiten mit kurzer Einarbeitungszeit können Sie eine kürzere Probezeit vereinbaren, während bei komplexeren Aufgaben die volle Ausschöpfung der sechs Monate sinnvoll sein kann.

Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Länge der Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Vertrags stehen. Hier spielt die Einarbeitungszeit indirekt eine Rolle, da sie die Angemessenheit der Probezeitlänge beeinflussen kann.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie als Arbeitgeber eine längere Einarbeitungszeit erwarten, können Sie dies zum Anlass nehmen, die volle gesetzlich zulässige Probezeitdauer zu vereinbaren. Dies gibt Ihnen mehr Zeit, die Leistung und Eignung des neuen Mitarbeiters zu beurteilen. Beachten Sie jedoch, dass die Probezeit nicht über sechs Monate hinaus verlängert werden kann, selbst wenn die Einarbeitung länger dauert.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet eine längere Probezeit aufgrund einer komplexen Einarbeitung, dass Sie mehr Zeit haben, sich in Ihre neue Position einzuarbeiten und Ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Gleichzeitig müssen Sie sich bewusst sein, dass während dieser Zeit die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt.


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Wie wirkt sich eine unwirksame Probezeit auf den Kündigungsschutz aus?

Eine unwirksame Probezeitvereinbarung hat keinen direkten Einfluss auf den gesetzlichen Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) tritt unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG in Kraft.

Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit

Die Probezeit und die Wartezeit sind zwei unterschiedliche Konzepte im Arbeitsrecht:

  • Die Probezeit ist eine vertragliche Vereinbarung, die in erster Linie die Kündigungsfrist auf zwei Wochen verkürzt (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Die Wartezeit hingegen ist eine gesetzliche Regelung, die den Beginn des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchG festlegt.

Wenn Sie also eine Probezeit vereinbaren, die länger als sechs Monate dauert, ist diese zwar unwirksam, aber der Kündigungsschutz nach dem KSchG greift trotzdem erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit.

Auswirkungen einer unwirksamen Probezeit

Eine unwirksame Probezeitvereinbarung hat folgende Konsequenzen:

  1. Kündigungsfrist: Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt nicht. Stattdessen kommt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zur Anwendung.
  2. Kündigungsschutz: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG bleibt von der Unwirksamkeit der Probezeit unberührt. Er tritt weiterhin erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit in Kraft.
  3. Rechtliche Bewertung: Eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate kann trotz unwirksamer Probezeit ohne Angabe von Gründen erfolgen, sofern sie nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt.

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einer neunmonatigen Probezeit unterschrieben. Diese Vereinbarung wäre zwar unwirksam, aber der Arbeitgeber könnte Ihnen trotzdem in den ersten sechs Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen – allerdings mit der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist.

Besondere Fälle

In einigen Fällen kann eine unwirksame Probezeitvereinbarung indirekt Auswirkungen auf den Kündigungsschutz haben:

  • Befristete Verträge: Bei befristeten Arbeitsverträgen kann eine unangemessen lange Probezeit dazu führen, dass die gesamte Befristung unwirksam wird. In diesem Fall würde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen, was den Kündigungsschutz beeinflussen könnte.
  • Vertragliche Vereinbarungen: Wenn im Arbeitsvertrag explizit auf die Wartezeit des KSchG verzichtet wurde, könnte dies unter Umständen als Verkürzung der Wartezeit ausgelegt werden. In solchen Fällen würde der Kündigungsschutz früher einsetzen.

Beachten Sie, dass trotz fehlenden allgemeinen Kündigungsschutzes in den ersten sechs Monaten andere Schutzvorschriften gelten können, wie etwa der Sonderkündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Probezeit

Eine vertraglich vereinbarte Testphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten die Zusammenarbeit erproben können. Während dieser Zeit gelten verkürzte Kündigungsfristen und ein eingeschränkter Kündigungsschutz. Gesetzlich ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten möglich (§ 622 Abs. 3 BGB). Bei befristeten Verträgen muss die Länge der Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtvertragsdauer stehen. Bei einem 1-Jahres-Vertrag sind typischerweise 3 Monate angemessen.


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Kündigungsschutz

Der gesetzliche Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigter Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Er greift in der Regel erst nach 6 Monaten Beschäftigung (Wartezeit) und in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein, also durch personliche, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe. In der Probezeit gilt dieser Schutz noch nicht.


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Wartezeit

Der gesetzlich festgelegte Zeitraum von 6 Monaten nach § 1 KSchG, bevor der volle Kündigungsschutz für Arbeitnehmer wirksam wird. Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfristen beenden. Die Wartezeit kann durch Vereinbarungen verkürzt werden. Sie dient Arbeitgebern zur Erprobung neuer Mitarbeiter.


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Kündigungsfrist

Die gesetzlich oder vertraglich festgelegte Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses. In der Probezeit beträgt sie nach § 622 Abs. 3 BGB mindestens 2 Wochen, danach mindestens 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Die Frist kann durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abweichend geregelt werden, darf aber bestimmte Mindestfristen nicht unterschreiten.


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Befristeter Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag mit festgelegtem Endzeitpunkt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Befristung muss sachlich gerechtfertigt sein, etwa durch vorübergehenden Bedarf oder Vertretung. Die erste Befristung ist auch ohne Sachgrund für maximal 2 Jahre möglich. Probezeiten müssen zur Gesamtlaufzeit verhältnismäßig sein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 15 Abs. 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz): Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit einer Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen. Demnach muss die vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses stehen. Eine unverhältnismäßig lange Probezeit kann die Probezeitvereinbarung unwirksam machen, was bedeutet, dass die Kündigungsregeln der Probezeit hinfällig werden. Der Zweck dieser Regelung ist, Arbeitnehmer vor einer Umgehung des Kündigungsschutzes durch zu lange Probezeiten in kurz befristeten Verträgen zu schützen. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien genau über die Angemessenheit der vier-monatigen Probezeit in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, da die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund einer unverhältnismäßigen Probezeit geltend macht.
  • § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph legt die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse fest. Er unterscheidet zwischen der Kündigung während der Probezeit, für die kürzere Fristen gelten, und der Kündigung nach der Probezeit, für die längere Fristen gelten. Die Regelungen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer plötzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier ist der Paragraph relevant, da im Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB verwiesen wird, die nach der Probezeit gelten, und die Beklagte innerhalb der vereinbarten Probezeit kündigte, weshalb die Anwendbarkeit der kurzen Kündigungsfrist in der Probezeit in Frage steht.
  • § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Dieser Paragraph definiert den persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, indem er festlegt, dass Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach einer Wartezeit von sechs Monaten unter den Kündigungsschutz fallen. Ziel ist es, Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen. Der Zusammenhang zum Fall besteht darin, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Argumentation eine teleologische Reduktion der Wartezeit auf 3 Monate, analog zur ihrer Meinung nach angemessenen Probezeit, forderte.
  • Europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie (Richtlinie 2019/1152/EU): Diese Richtlinie setzt Mindeststandards für Arbeitsbedingungen in der EU. Sie sieht vor, dass insbesondere die Dauer von Probezeiten im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Arbeitsvertrages stehen muss. Sie hat eine indirekte Auswirkung auf nationales Recht und kann im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 15 Abs. 3 TzBfG berücksichtigt werden. Die Klägerin beruft sich auf diese Richtlinie, um die Unverhältnismäßigkeit der Probezeit zu begründen, sie argumentiert, dass eine zu lange Probezeit die Rechte von Arbeitnehmern beschneidet.
  • § 16 Arbeitsvertrag (individuelle vertragliche Vereinbarungen): Diese Bestimmung bezieht sich auf die Klauseln im Arbeitsvertrag der Klägerin bezüglich des Inkrafttretens, der Vertragsdauer, der Kündigungsmodalitäten und der Probezeit. Es ist entscheidend, da die Rechtsstreitigkeit direkt mit den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Gültigkeit der Probezeitregelung, zusammenhängt. Der Arbeitsvertrag legt die vereinbarte vier-monatige Probezeit und die Kündigungsfristen fest, deren Wirksamkeit und Auslegung im vorliegenden Fall verhandelt werden, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung innerhalb und nach der Probezeit.

Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 19 Sa 1150/23 – Urteil vom 02.07.2024


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