Skip to content

Abberufung eines Abfallbeauftragten: Wann eine Versetzung unzulässig ist

Die Abberufung eines Abfallbeauftragten in einem städtischen Krankenhaus beendete nach vielen Jahren die verantwortungsvolle Spezialfunktion eines Ingenieurs der Entgeltgruppe 13 völlig überraschend. Sein Arbeitgeber versetzte ihn stattdessen kurzerhand in die strategische Projektkoordination, was die brisante Frage nach der Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit aufwirft.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 76/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
  • Datum: 27.10.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 76/22
  • Verfahren: Berufung wegen Abberufung und Versetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber darf Abfallbeauftragte abberufen, muss ihnen aber gleichwertige Aufgaben mit passender Bezahlung übertragen.

  • Die Abberufung eines betrieblichen Abfallbeauftragten ist ohne Angabe wichtiger Gründe rechtlich zulässig.
  • Neue Tätigkeiten müssen dem bisherigen Gehalt und dem akademischen Niveau des Mitarbeiters entsprechen.
  • Der Arbeitgeber muss beweisen, dass neue Aufgaben tatsächlich der hohen Gehaltsgruppe entsprechen.
  • Reine Recherchearbeiten ohne eigene Entscheidungen genügen nicht für eine hohe tarifliche Eingruppierung.
  • Bestehende Verträge über zusätzliche Lehrtätigkeiten bleiben trotz einer Versetzung im Hauptjob weiterhin wirksam.

Darf der Arbeitgeber einen Betriebsbeauftragten für Abfall einfach abberufen und versetzen?

Es ist der Albtraum vieler langjähriger Angestellter im öffentlichen Dienst und in großen Unternehmen: Über Jahrzehnte hinweg hat man sich eine verantwortungsvolle Position erarbeitet, Spezialaufgaben übernommen und genießt das Vertrauen der Belegschaft. Doch dann ändert sich die Unternehmensstrategie. Plötzlich wird man von seiner Sonderfunktion entbunden, das Büro wird verlegt, und die neuen Aufgaben klingen auf dem Papier zwar noch wichtig, entpuppen sich in der Realität aber als reine Assistenzarbeiten ohne Entscheidungskompetenz.

Ingenieur vor Papierformularen, während Warnweste und Helm mit Abfallsymbol ungenutzt auf einem Stuhl liegen.
Nach der Abberufung als Abfallbeauftragter müssen neue Aufgaben dem akademischen Niveau und der tariflichen Eingruppierung des Mitarbeiters entsprechen. Symbolfoto: KI

Genau in dieser Situation befand sich ein 60-jähriger Diplom-Ingenieur in einem kommunalen Krankenhausunternehmen. Nach über 20 Jahren als Betriebsbeauftragter für Abfall wurde er von dieser Funktion abberufen. Was folgte, war die Zuweisung einer neuen Stelle im Projektmanagement, die der Mann als massive Herabstufung empfand. Der Streit eskalierte und landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg. Das Urteil ist ein Lehrstück darüber, wie weit das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht, wann eine Versetzung unwirksam ist und warum Titel auf der Visitenkarte nichts über die tatsächliche Wertigkeit einer Stelle aussagen.

Der Fall beleuchtet zwei zentrale Fragen des Arbeitsrechts: Wie leicht kann ein Arbeitgeber einen bestellten Beauftragten (wie den Abfallbeauftragten) wieder absetzen? Und was bedeutet eigentlich „gleichwertige Tätigkeit“ im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD)?

Welche Rechte haben Betriebsbeauftragte nach dem Gesetz?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man zunächst einen Blick auf die besonderen gesetzlichen Regelungen werfen, die für sogenannte Betriebsbeauftragte gelten. Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe oder Art der Tätigkeit besondere Risiken für die Umwelt verursachen, sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Fachleute zu bestellen. Dazu gehören unter anderem Immissionsschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte und – wie in diesem Fall – der Betriebsbeauftragte für Abfall.

Die Rechtsgrundlage für diese Positionen findet sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Gesetze regeln nicht nur die Pflicht zur Bestellung, sondern auch die Aufgaben und die Stellung des Beauftragten im Unternehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei der Schutz dieser Personen. Da sie oft unliebsame Wahrheiten aussprechen und auf die Einhaltung teurer Umweltvorschriften pochen müssen, sollen sie vor Repressalien geschützt werden.

Der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung

Ein entscheidender Aspekt in diesem Rechtsstreit war die Unterscheidung zwischen der arbeitsrechtlichen Ebene und der funktionalen Ebene. Das Gesetz spricht von der „Bestellung“ und der „Abberufung“. Während die Bestellung dem Mitarbeiter eine bestimmte Aufgabe und Verantwortung überträgt, entzieht ihm die Abberufung diese Funktion wieder. Die große juristische Frage lautet hierbei oft: Ist die Bestellung Teil des unveränderbaren Arbeitsvertrags geworden, oder handelt es sich um eine einseitige Maßnahme, die der Arbeitgeber jederzeit widerrufen kann?

Nach § 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der auch für Abfallbeauftragte gilt, darf der Beauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Dies schließt auch den Kündigungsschutz mit ein. Doch bedeutet dieser Benachteiligungsschutz auch, dass der Arbeitgeber die Funktion als solche nicht mehr entziehen darf, wenn er beispielsweise die Aufgabe an einen externen Dienstleister vergeben möchte?

Das Direktionsrecht und die Eingruppierung

Neben dem speziellen Umweltrecht spielt das allgemeine Arbeitsrecht eine Hauptrolle. Gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht. Er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Allerdings hat dieses Recht Grenzen. Die wichtigste Grenze ist der Arbeitsvertrag und im öffentlichen Dienst der Tarifvertrag (hier der TVöD-K für Krankenhäuser).

Einem Arbeitnehmer darf keine Tätigkeit zugewiesen werden, die geringer wertig ist als die vertraglich vereinbarte Eingruppierung. Wenn ein Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert ist, hat er Anspruch auf eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 13. Er muss sich nicht mit Aufgaben zufrieden geben, die eigentlich von einem Sachbearbeiter einer niedrigeren Gruppe erledigt werden könnten – selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Gehalt der höheren Gruppe einfach weiterzahlt. Die Rechtsprechung schützt hier den Status und das berufliche Fortkommen des Angestellten. Eine dauerhafte Unterforderung kann ebenso rechtswidrig sein wie eine Überforderung.

Warum stritten der Ingenieur und das Krankenhaus?

Der betroffene Mitarbeiter, ein studierter Diplom-Ingenieur (FH), arbeitete bereits seit Dezember 1993 für das kommunale Krankenhausunternehmen. Seine Karriere war eng mit der Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall verknüpft, die er erstmals 1994 übernahm. Über Jahrzehnte hinweg war er der zentrale Ansprechpartner für alle Fragen der Entsorgung und des Umweltmanagements in dem Klinikum. Seine Vergütung erfolgte nach der Entgeltgruppe 13 TVöD-K, einer hohen Gruppe, die in der Regel ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium oder gleichwertige Fähigkeiten voraussetzt.

Der Konflikt entzündete sich im Frühjahr 2017. Das Krankenhaus entschied sich zu einer Umstrukturierung. Die Geschäftsführung wollte die Aufgaben des Abfallbeauftragten nicht mehr intern durch den Ingenieur erledigen lassen, sondern an einen externen Dienstleister vergeben. Mit einem Schreiben vom 31. März 2017 widerrief das Unternehmen die Bestellung des Mitarbeiters als Abfallbeauftragter.

Der Streit um die neue Position

Nach der Abberufung begannen zähe Verhandlungen über den künftigen Einsatz des Ingenieurs. Über ein Jahr später, im Juni 2018, machte der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch. Er wies dem 58-Jährigen eine neue Stelle im Bereich „Krankenhaus, Bildung und Wissenschaft“ zu. Die offizielle Bezeichnung klang durchaus anspruchsvoll: „Stabsfunktion/Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben im Projektmanagement Medizintechnik“.

Doch der Ingenieur war skeptisch. Er sah in der Abberufung eine persönliche Strafaktion der Geschäftsführung ohne sachlichen Grund. Noch gravierender war für ihn die Bewertung der neuen Stelle. Seiner Meinung nach handelte es sich bei den neuen Aufgaben im Wesentlichen um Zuarbeiten, Recherchen und organisatorische Hilfstätigkeiten, die keinesfalls einer Ingenieursstelle der Entgeltgruppe 13 entsprachen. Er fühlte sich auf das „Abstellgleis“ geschoben.

Zusätzlich existierte noch ein alter Zusatzvertrag aus dem Jahr 2002. Darin war vereinbart, dass der Mitarbeiter durchschnittlich eine Stunde pro Woche als Lehrkraft an einer der Krankenpflegeschulen des Unternehmens unterrichten sollte. Auch diese Tätigkeit wollte der Arbeitgeber beenden, da sie angeblich nicht mehr in das neue Konzept passte.

Der Diplom-Ingenieur zog vor das Arbeitsgericht. Er wollte feststellen lassen, dass er weiterhin Abfallbeauftragter sei. Hilfsweise wollte er zumindest feststellen lassen, dass die Zuweisung der neuen „Sachbearbeiter“-Stelle unwirksam sei, da sie nicht seiner Qualifikation entspreche. Zudem klagte er auf Weiterbeschäftigung als Lehrkraft.

Wie entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg diesen Fall?

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste in seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. 5 Sa 76/22) ein differenziertes Urteil fällen. Es gab weder dem Arbeitgeber noch dem Mitarbeiter auf ganzer Linie recht. Vielmehr sezierte die Kammer die verschiedenen rechtlichen Aspekte fein säuberlich.

Teil 1: Die Abberufung war rechtmäßig

Im ersten Punkt musste der Ingenieur eine Niederlage einstecken. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber das Recht hatte, ihm die Funktion des Abfallbeauftragten zu entziehen. Hier unterschieden die Richter deutlich zwischen verschiedenen Arten von Betriebsbeauftragten.

Bei einem Datenschutzbeauftragten sind die Hürden für eine Abberufung extrem hoch. Bei einem Abfallbeauftragten oder Immissionsschutzbeauftragten hingegen sieht das Gesetz eine flexiblere Handhabung vor. Das Gericht analysierte den Begriff der „Abberufung“ in den einschlägigen Gesetzen (§ 55 BImSchG, § 60 KrWG). Die Richter kamen zu dem Schluss, dass es sich hierbei um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Betreibers (also des Krankenhauses) handelt.

Das Gericht erklärte:

Ein Abfallbeauftragter kann – anders als ein Datenschutzbeauftragter – jederzeit abberufen werden, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen muss. Die gesetzlichen Regelungen zum Benachteiligungsverbot stehen dem nicht entgegen.

Der Arbeitgeber hatte argumentiert, er wolle die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen extern besetzen („Prozessoptimierung“). Das Gericht akzeptierte dies als unternehmerische Entscheidung. Auch die Tatsache, dass der Personalrat bei der Abberufung möglicherweise nicht korrekt beteiligt wurde, änderte daran nichts. Ein Fehler im Beteiligungsverfahren führt nach Auffassung der Nürnberger Richter in diesem speziellen gesetzlichen Kontext nicht automatisch dazu, dass die Abberufung unwirksam ist. Der Titel „Betriebsbeauftragter für Abfall“ war für den Ingenieur also endgültig verloren.

Teil 2: Die neue Stelle ist nicht gleichwertig

Während der Arbeitgeber bei der Abberufung siegte, erlitt er bei der Zuweisung der neuen Tätigkeit eine krachende Niederlage. Dies ist der Teil des Urteils, der für Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen besonders interessant ist. Das Gericht prüfte sehr genau, ob die Stelle „Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben“ tatsächlich der Entgeltgruppe 13 TVöD entsprach. Das Ergebnis war eindeutig: Nein, das tat sie nicht.

Um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 zu rechtfertigen, müssen die Aufgaben ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen oder zumindest gleichwertige Fähigkeiten erfordern. Es geht um Tätigkeiten, die ein hohes Maß an Verantwortung, Selbstständigkeit und komplexer Problemlösung beinhalten.

Der Arbeitgeber hatte versucht, die Stelle durch eine blumige Stellenbeschreibung aufzuwerten. Dort war von „strategisch bedeutsamer Projektkoordination“ die Rede. Doch das Gericht ließ sich von diesen Formulierungen nicht blenden und schaute auf die tatsächliche Arbeitspraxis. Was tat der Ingenieur den ganzen Tag wirklich?

  • Er führte Internetrecherchen zu Fördermitteln durch.
  • Er half beim Ausfüllen von Antragsformularen.
  • Er organisierte Räume und Catering für wissenschaftliche Veranstaltungen.
  • Er pflegte Listen und Daten.

Das Gericht stellte fest, dass bei all diesen Tätigkeiten die eigene Entscheidungskompetenz fehlte. Der Ingenieur arbeitete anderen Entscheidungsträgern zu, traf aber selbst keine relevanten Entscheidungen. Er war „Zuarbeiter“, nicht „Manager“.

In der Urteilsbegründung heißt es deutlich:

Die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten erreichen nicht das Niveau der Entgeltgruppe 13. Es fehlt an der erforderlichen Selbstständigkeit und Verantwortung. Recherchearbeiten und organisatorische Hilfstätigkeiten genügen nicht, um eine Gleichwertigkeit zur bisherigen Position zu begründen.

Damit war die Versetzung (im juristischen Sinne die „Ausübung des Direktionsrechts“) unwirksam. Der Arbeitgeber darf den Ingenieur nicht auf dieser Stelle „parken“. Er muss ihm eine Arbeit geben, die tatsächlich dem Niveau eines Diplom-Ingenieurs mit EG-13-Status entspricht.

Teil 3: Der Anspruch auf die Lehrtätigkeit

Auch im dritten Punkt, der Lehrtätigkeit, gewann der Mitarbeiter. Der Zusatzvertrag aus dem Jahr 2002 war eindeutig. Er verpflichtete das Krankenhaus, den Ingenieur für eine Stunde pro Woche als Lehrer einzusetzen. Die Argumentation des Krankenhauses, man „befürworte“ dies nicht mehr oder es passe nicht in die Abläufe, ließ das Gericht nicht gelten. Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda). Solange der Vertrag nicht wirksam gekündigt oder geändert wurde, hat der Mitarbeiter einen einklagbaren Anspruch auf diese Beschäftigung.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg sendet wichtige Signale sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft.

Kein „Parkplatz“ für hochbezahlte Mitarbeiter

Das Urteil stärkt massiv die Rechte von Arbeitnehmern, die von Umstrukturierungen betroffen sind. Es macht klar: Der Arbeitgeber kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entledigen, dass er einem teuren Mitarbeiter einfach irgendwelche „Sonderaufgaben“ zuweist, um das Gehalt formal zu rechtfertigen. Die Tätigkeit muss inhaltlich gleichwertig sein.

Eine Stelle, die im Wesentlichen aus Fleißarbeit, Recherche und Organisation besteht, wird nicht dadurch zur Expertenstelle, dass man sie „Stabsstelle Strategie“ nennt. Gerichte prüfen im Zweifel sehr genau, ob hinter den hochtrabenden Begriffen der Stellenbeschreibung auch echte Verantwortung steckt. Fehlt die Entscheidungsbefugnis und die intellektuelle Prägung der Arbeit, ist die Zuweisung rechtswidrig.

Vorsicht bei Funktionsämtern

Gleichzeitig ist das Urteil eine Warnung an alle, deren beruflicher Status primär an einer gesetzlichen Sonderfunktion hängt (wie dem Abfallbeauftragten). Diese Positionen sind oft weniger sicher, als die Inhaber glauben. Der gesetzliche Benachteiligungsschutz verhindert zwar, dass man wegen seiner Tätigkeit gekündigt oder schikaniert wird. Er garantiert aber meistens nicht, dass man die Funktion auf Lebenszeit behält, wenn der Unternehmer sich strategisch anders entscheidet.

Die Bedeutung von Prozessdetails

Interessant ist auch ein prozessuales Detail: Da der Arbeitgeber im Prozess nicht substantiiert (also detailliert und beweisbar) darlegen konnte, warum die Recherche-Tätigkeiten des Ingenieurs angeblich hochwissenschaftlich sein sollen, verlor er diesen Punkt. Im Arbeitsrecht gilt oft: Wer eine Behauptung aufstellt (hier: „Die neue Stelle ist gleichwertig“), muss diese auch mit konkreten Fakten untermauern. Allgemeine Floskeln reichen den Richtern nicht.

Für den betroffenen Ingenieur ist das Urteil ein wichtiger Teilsieg. Er ist zwar seinen Titel als Abfallbeauftragter los, aber er muss sich nicht mit einer unterwertigen Sachbearbeiter-Stelle abspeisen lassen. Das Krankenhaus ist nun gezwungen, eine echte Ingenieursaufgabe für ihn zu finden – oder sich mit ihm auf eine Abfindung zu einigen, die den Verlust des Status kompensiert.


Was ist eigentlich eine „Entgeltgruppe“?

Im öffentlichen Dienst (TVöD) werden Gehälter nicht frei verhandelt, sondern nach festen Tabellen gezahlt. Die Entgeltgruppe (EG) bestimmt dabei die Höhe des Gehalts. Die Gruppen 1 bis 4 sind für an- und ungelernte Tätigkeiten, 5 bis 8 für Ausbildungsberufe, 9 bis 12 für den gehobenen Dienst (oft Fachhochschule/Bachelor) und 13 bis 15 für den höheren Dienst (wissenschaftliches Hochschulstudium/Master). Eine Stelle der EG 13 ist also eine Spitzenposition, die mit entsprechender Verantwortung für Personal, Budget oder komplexe Fachfragen verbunden sein muss.


Versetzung oder Abberufung erhalten? Jetzt Ihre Rechte sichern

Eine einseitige Versetzung auf eine geringerwertige Stelle ist oft rechtlich angreifbar, selbst wenn das Gehalt gleich bleibt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft detailliert, ob Ihre neue Tätigkeit tatsächlich Ihrer Qualifikation und tariflichen Eingruppierung entspricht. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren beruflichen Status und Ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber wirksam zu verteidigen.

Jetzt rechtliche Einschätzung anfordern

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Strategische Kaltstellung ist in großen Organisationen leider ein gängiges Mittel der Personalpolitik. Man entzieht dem Mitarbeiter die Verantwortung, lässt aber das hohe Gehalt weiterlaufen, um ihn durch Unterforderung in die innere Kündigung zu treiben. Das Ziel ist oft, teure Altverträge durch Frust zur Auflösung zu bringen.

Doch Arbeitgeber machen die Rechnung regelmäßig ohne die strenge Darlegungslast im Prozess. Hochtrabende Titel wie „Sonderbeauftragter Projektmanagement“ helfen nicht, wenn der tatsächliche Arbeitsalltag aus simplen Hilfstätigkeiten besteht. Wer dauerhaft unterfordert wird, hat einen klagbaren Anspruch auf echte Aufgaben – oder eine sehr hohe Abfindung.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf man mir die Beauftragtenfunktion entziehen, wenn meine Aufgaben an Externe vergeben werden?


JA. Die Abberufung als Abfallbeauftragter ist rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber die Funktion aus wirtschaftlichen Erwägungen oder strategischen Gründen an externe Dienstleister überträgt. Im Gegensatz zu Datenschutzbeauftragten genießen Abfallbeauftragte keinen gesetzlichen Bestandsschutz für ihre spezifische Funktion, weshalb eine einseitige Abberufung durch den Betriebsinhaber ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit zulässig ist.

Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der bewussten Unterscheidung verschiedener Beauftragtentypen, da das Gesetz für Abfallbeauftragte keine speziellen Hürden für eine Beendigung der Funktion vorsieht. Während der Datenschutzbeauftragte nach § 38 BDSG besonders geschützt ist, bewerten Gerichte die Bestellung gemäß § 55 BImSchG oder § 60 KrWG lediglich als einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers. Eine unternehmerische Entscheidung zur Prozessoptimierung durch Outsourcing reicht daher aus, um die interne Beauftragung wirksam zu beenden, ohne dass der betroffene Mitarbeiter diesem Schritt ausdrücklich zustimmen muss.

Grenzen findet diese Freiheit des Arbeitgebers jedoch im gesetzlichen Benachteiligungsverbot gemäß § 58 BImSchG, welches den Beauftragten vor Repressalien aufgrund seiner korrekten Aufgabenerfüllung schützen soll. Falls die Abberufung lediglich eine verschleierte Strafe für die Meldung unbequemer Umweltmängel darstellt, kann die Maßnahme als rechtsmissbräuchlich eingestuft und vor einem zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden. Der Schutz greift allerdings nur bei einem nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Amtsführung und dem Entzug der Funktion, nicht bei rein strategischen Umstrukturierungen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Abberufungsschreiben auf sachliche Begründungen und dokumentieren Sie zeitnah alle kritischen Berichte oder Mängelanzeigen, die Sie im Vorfeld der Entscheidung offiziell eingereicht haben. Vermeiden Sie es, allein auf Ihre langjährige Betriebszugehörigkeit zu vertrauen, da diese rechtlich keinen automatischen Schutz vor einer funktionalen Umorganisation bietet.


zurück zur FAQ Übersicht


Muss ich eine fachliche Unterforderung hinnehmen, wenn mein Gehalt weiterhin voll gezahlt wird?


NEIN. Sie müssen eine fachliche Unterforderung grundsätzlich nicht dauerhaft hinnehmen, da Ihr Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung weit über die reine finanzielle Vergütung hinausgeht. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen Aufgaben zuzuweisen, die der Wertigkeit Ihrer vertraglichen Eingruppierung entsprechen und Ihren beruflichen Status sowie Ihre Qualifikation angemessen widerspiegeln.

Die rechtliche Grundlage für diesen Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wobei das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO (Gewerbeordnung) durch den Arbeitsvertrag begrenzt wird. Wenn Sie beispielsweise in die Entgeltgruppe 13 des TVöD eingruppiert sind, erfordert dies zwingend Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Hochschulstudium sowie besonderer Selbstständigkeit und Verantwortung. Eine Zuweisung von bloßen Hilfstätigkeiten, wie etwa einfachen Internetrecherchen oder organisatorischen Zuarbeiten ohne eigene Entscheidungskompetenz, unterschreitet dieses geforderte Niveau massiv und verletzt Ihre Rechte. Gerichte betonen regelmäßig, dass die volle Entgeltzahlung die fehlende inhaltliche Gleichwertigkeit nicht kompensieren kann, da Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Ausübung ihrer qualifizierten Funktion haben. Eine dauerhafte Versetzung auf eine minderwertige Stelle ohne echte fachliche Herausforderungen bleibt daher rechtswidrig.

Ausnahmen bestehen lediglich in zeitlich eng befristeten Sondersituationen, in denen eine vorübergehende Zuweisung minderwertiger Aufgaben aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse für einen kurzen Zeitraum zumutbar sein kann. Sobald die fachliche Unterforderung jedoch einen dauerhaften Charakter annimmt oder als gezielte Degradierung zur Vorbereitung einer Kündigung dient, überschreitet der Arbeitgeber die Grenzen seines billigen Ermessens deutlich.

Unser Tipp: Fordern Sie zeitnah eine schriftliche Stellenbeschreibung an und gleichen Sie die darin aufgeführten Aufgaben detailliert mit den Tätigkeitsmerkmalen Ihrer tariflichen Entgeltgruppe ab. Vermeiden Sie es, die minderwertigen Tätigkeiten über Monate hinweg klaglos auszuführen, um Ihren Anspruch auf eine statusgemäße Beschäftigung nicht zu gefährden.


zurück zur FAQ Übersicht


Wie weise ich nach, dass meine neuen Aufgaben nicht dem Niveau meiner Entgeltgruppe entsprechen?


Sie weisen eine Unterwertigkeit Ihrer Tätigkeit nach, indem Sie ein detailliertes Tätigkeitstagebuch über mehrere Wochen führen und Ihre tatsächlichen Aufgaben den abstrakten Merkmalen Ihrer Entgeltgruppe gegenüberstellen. Entscheidend für den gerichtsfesten Beweis ist die Dokumentation der realen Arbeitswirklichkeit im Gegensatz zu bloßen Stellenbezeichnungen oder klangvollen Titeln auf Visitenkarten. Hierbei zählt vor allem, ob Sie eigenverantwortliche Entscheidungen treffen oder lediglich untergeordnete Zuarbeit ohne eigenen Gestaltungsspielraum leisten.

Die Arbeitsgerichte, wie beispielsweise das Landesarbeitsgericht Nürnberg, ignorieren bei der rechtlichen Bewertung formale Bezeichnungen und konzentrieren sich stattdessen ausschließlich auf die faktisch ausgeübten Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Alltag. Sie müssen daher präzise darlegen, welche konkreten Einzelschritte Sie vollziehen, um diese mit den tarifvertraglichen Anforderungen wie etwa einem erforderlichen wissenschaftlichen Hochschulstudium oder besonderer Verantwortung rechtssicher abzugleichen. Wenn Ihre Entgeltgruppe eigentlich selbstständige Leistungen voraussetzt, Sie jedoch überwiegend einfache Recherchen durchführen oder rein organisatorische Hilfstätigkeiten ohne eigenen Entscheidungsspielraum übernehmen, liegt eine minderwertige Beschäftigung vor. Die prozessuale Darlegungs- und Beweislast (die Pflicht, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen) verlangt von Ihnen eine detaillierte Aufschlüsselung, damit das Gericht die fehlende fachliche Tiefe objektiv bewerten kann.

Beachten Sie dabei unbedingt den arbeitsrechtlichen Grundsatz der zeitlich überwiegenden Tätigkeit, wonach die Stelle bereits dann als minderwertig eingestuft wird, wenn die hochwertigen Aufgaben weniger als fünfzig Prozent der Gesamtarbeitszeit beanspruchen. Auch wenn der Arbeitgeber die Position durch abstrakte Begriffe wie strategische Projektkoordination künstlich aufwertet, bleibt die tatsächliche zeitliche Verteilung der Aufgaben für die rechtliche Einordnung immer maßgeblich.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine Excel-Tabelle mit den Spalten Datum, Aufgabe sowie Dauer und gleichen Sie diese Einträge unmittelbar mit der Entgeltordnung Ihres Tarifvertrags ab. Vermeiden Sie vage Beschreibungen wie allgemeine Unterforderung und benennen Sie stattdessen ganz konkret jede einzelne Zuarbeit ohne eigene Entscheidungskompetenz.


zurück zur FAQ Übersicht


Kann ich gegen die Versetzung klagen, wenn der Personalrat der Maßnahme bereits zugestimmt hat?


JA, Sie können gegen eine Versetzung klagen, da die Zustimmung des Personalrats lediglich das kollektive Mitbestimmungsverfahren abschließt, aber keine bindende Aussage über die individuelle Rechtmäßigkeit Ihrer Arbeitsbedingungen trifft. Auch wenn das Gremium der Maßnahme zugestimmt hat, bleibt Ihr persönlicher Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht in vollem Umfang erhalten.

Die Beteiligung des Personalrats stellt eine rein verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift dar, welche primär die kollektiven Interessen der gesamten Belegschaft schützen soll und keinen direkten Einfluss auf Ihre individuellen Vertragsrechte hat. Ein positives Votum des Gremiums heilt jedoch keine materiellen Rechtsfehler, die sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Grenzen des Direktionsrechts gemäß Paragraf 106 der Gewerbeordnung ergeben. Wenn eine zugewiesene Tätigkeit beispielsweise minderwertig ist oder Ihre vertraglich vereinbarte Qualifikation unterschreitet, bleibt die Maßnahme trotz der Zustimmung des Personalrats vor dem Arbeitsgericht anfechtbar. Das Gericht prüft in einem Prozess völlig eigenständig, ob die Versetzung billigem Ermessen entspricht, ohne dabei an die vorangegangene Bewertung durch die Arbeitnehmervertretung gebunden zu sein.

In der juristischen Praxis führt eine Zustimmung des Personalrats nur dann zu einem Hindernis für Ihre Klage, wenn Sie gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich auf Ihr Klagerecht verzichtet haben. Eine solche Verwirkung tritt jedoch extrem selten ein, da die bloße Kenntnis der Entscheidung des Gremiums rechtlich niemals als Einverständnis mit einer rechtswidrigen Schlechterstellung Ihrer eigenen Arbeitsposition gewertet werden darf.

Unser Tipp: Beantragen Sie beim Personalrat schriftlich Einsicht in das Protokoll der entsprechenden Sitzung, um die Begründung des Arbeitgebers für die Versetzung im Detail nachzuvollziehen. Vermeiden Sie es, die Maßnahme vorschnell als endgültig zu akzeptieren, nur weil das Gremium keinen förmlichen Widerspruch gegen die personelle Einzelmaßnahme eingelegt hat.


zurück zur FAQ Übersicht


Bleibt mein Anspruch auf vereinbarte Nebentätigkeiten auch nach einer Versetzung im Unternehmen bestehen?


JA. Ein schriftlich vereinbarter Zusatzvertrag über eine Nebentätigkeit behält seine rechtliche Gültigkeit unabhängig von einer Versetzung oder organisatorischen Umstrukturierungen innerhalb Ihres Unternehmens. Da es sich hierbei rechtlich um ein eigenständiges Schuldverhältnis handelt, endet die Verpflichtung zur Beschäftigung nicht automatisch mit der Änderung Ihrer Hauptaufgaben in einer neuen Abteilung.

Das Grundprinzip lautet pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten), weshalb der Arbeitgeber an die spezifische Vereinbarung gebunden bleibt, auch wenn diese nicht mehr ideal in das aktuelle betriebliche Konzept passt. Gemäß § 611a BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Zusatzvertrag haben Sie einen rechtlich einklagbaren Anspruch auf die tatsächliche Beschäftigung in dem vereinbarten zeitlichen und inhaltlichen Rahmen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg stellte fest, dass eine organisatorische Neuausrichtung oder die bloße Unzweckmäßigkeit einer Lehrtätigkeit keine ausreichende Grundlage für die einseitige Beendigung einer festen Zusage darstellt. Um das Vertragsverhältnis wirksam zu beenden, müsste der Arbeitgeber entweder eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung vereinbarter Fristen aussprechen oder einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit Ihnen als Arbeitnehmer schließen.

Der Anspruch entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit objektiv unmöglich wird, was beispielsweise bei der dauerhaften Schließung einer internen Ausbildungseinrichtung oder einer Schule der Fall wäre. Zudem greifen Beendigungsrechte des Arbeitgebers, sofern im ursprünglichen Zusatzvertrag eine ausdrückliche Kündigungsklausel mit spezifischen Fristen für diesen separaten Aufgabenbereich wirksam vereinbart wurde.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich dazu auf, Ihnen die vereinbarte Tätigkeit innerhalb einer zweiwöchigen Frist wieder vollumfänglich zu ermöglichen und den konkreten Einsatzplan entsprechend anzupassen. Vermeiden Sie es unbedingt, die Arbeit kommentarlos einzustellen, da dies rechtlich als stillschweigende Aufhebung des Vertrages gedeutet werden könnte.


zurück zur FAQ Übersicht



Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LAG Nürnberg – Az.: 5 Sa 76/22 – Urteil vom 27.10.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.