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Abfindung aus Sozialplan bei Eigenkündigung

Ein langjähriger Mitarbeiter eines Hamburger Mineralölunternehmens kündigte seinen Job – und verpasste so eine Abfindung von bis zu 165.000 Euro. Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied, dass ihm kein Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan zusteht, da dieser erst nach seiner Kündigung abgeschlossen wurde. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Unsicherheiten für Arbeitnehmer bei Umstrukturierungen und Personalabbau.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 05.03.2024
  • Aktenzeichen: 6 Sa 17/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger, ein ehemaliger Leiter der Abteilung Planning & Scheduling bei einer Tochtergesellschaft der … AG, verlangte die Zahlung einer Sozialplanabfindung von 165.000 Euro, hilfsweise Schadensersatz. Er argumentierte, dass seine Eigenkündigung im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Sozialplans stand und dadurch Anspruch auf eine Abfindung bestehe.
  • Beklagte: Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der … AG, wies die Ansprüche des Klägers ab. Sie argumentierte, dass der Kläger aufgrund seiner Eigenkündigung vor Abschluss des Sozialplans nicht in den Anwendungsbereich desselben falle und keine Abfindung beanspruchen könne.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte nach Ankündigung eines wesentlichen Personalabbaus und Umstrukturierungen durch die Beklagte sein Arbeitsverhältnis eigenständig gekündigt. Er forderte eine Abfindung gemäß dem später abgeschlossenen Sozialplan, oder zumindest Schadensersatz wegen Verletzung einer angeblichen Hinweispflicht der Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, ob der Kläger, der vor dem Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans eigenständig gekündigt hatte, Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan hat und ob die Beklagte eine Hinweispflicht verletzt hat, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Abfindungszahlung noch auf Schadensersatz.
  • Begründung: Die Regelungen im Sozialplan schließen Arbeitnehmer von Abfindungen aus, die ihr Arbeitsverhältnis eigenständig kündigen und nicht mehr im Unternehmen tätig sind, wenn der Sozialplan beschlossen wird. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Zudem habe die Beklagte während laufender Verhandlungen keine Informations- oder Hinweispflicht über den Ausgang der Verhandlung gegenüber dem Kläger.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil folgt der bestehenden Rechtsprechung und schließt eine Revision aus. Der Kläger erhält keine Abfindung oder Schadensersatzzahlung.

Abfindung bei Eigenkündigung: Rechte und Regelungen im Arbeitsrecht klären

Die Abfindung ist ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht, insbesondere wenn es um Kündigungen geht. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden, haben oft einen Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe von verschiedenen Faktoren abhängt. Ein Sozialplan kann hierbei Regelungen vorsehen, die zusätzliche Leistungen für betroffene Mitarbeiter beinhalten. Diese Pläne sind oft Teil von Betriebsvereinbarungen, die im Zuge von Betriebsänderungen verabschiedet werden.

Allerdings stellt sich die Frage, ob auch Arbeitnehmer, die eigenständig kündigen, Anspruch auf eine Abfindung haben. Die Regelungen sind hier weniger klar und hängen häufig von den Umständen der Kündigung sowie den Bestimmungen des Sozialplans ab. Nun werfen wir einen Blick auf einen konkreten Fall, der zeigt, wie diese Fragen in der Praxis gelöst werden können.

Der Fall vor Gericht


Sozialplananspruch nach vorzeitiger Eigenkündigung abgelehnt

Mitarbeiter unterschreibt seine Eigenkündigung im Büro eines Mineralölunternehmens
Eigenkündigung schließt Arbeitnehmer von Abfindung im Sozialplan aus, wie das Landesarbeitsgericht entschied. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein langjähriger Mitarbeiter, der vor Abschluss eines Sozialplans eigenständig kündigte, keinen Anspruch auf eine Abfindung hat. Der frühere Abteilungsleiter war seit 1989 bei einem Hamburger Mineralölunternehmen beschäftigt und hatte sein Arbeitsverhältnis am 9. Februar 2023 zum 31. März 2023 gekündigt.

Betriebsänderung und Personalabbau im Fokus

Das Unternehmen hatte Ende Oktober 2022 über eine geplante Standortumgestaltung mit erheblichem Personalabbau informiert. Die Belegschaft sollte von 246 auf 90 Mitarbeiter reduziert werden. Grund waren veränderte Marktbedingungen, insbesondere Bezugsschwierigkeiten bei Öl aus Russland und Venezuela. Der Produktionsbetrieb wurde bereits im Juni 2022 heruntergefahren und die Anlagen in den Stand-by-Modus versetzt.

Sozialplan erst nach Kündigung abgeschlossen

Die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zogen sich über mehrere Monate hin. Erst am 20. Februar 2023 – also nach der Eigenkündigung des Klägers – wurden die Vereinbarungen unterzeichnet. Der Sozialplan sah Abfindungen von bis zu 165.000 Euro vor, schloss aber Mitarbeiter aus, die zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung bereits gekündigt hatten.

Gericht: Ausschluss ist rechtmäßig

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und wies die Klage ab. Die Richter betonten, dass Abfindungsregeln in einem Sozialplan an den Zeitpunkt anknüpfen dürfen, zu dem die Art und Weise der Betriebsänderung feststeht. Der Ausschluss von Mitarbeitern, die vorher eigenständig kündigen, verstoße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Keine Informationspflicht des Arbeitgebers

Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass während laufender Sozialplanverhandlungen keine Rechtspflicht des Arbeitgebers besteht, über Zwischenstände zu berichten oder Prognosen über das Verhandlungsergebnis abzugeben. Der Arbeitgeber müsse nicht über einen noch nicht feststehenden Sozialplaninhalt informieren.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Arbeitnehmer, die während laufender Sozialplanverhandlungen selbst kündigen, verlieren ihren Anspruch auf eine Abfindung aus dem später abgeschlossenen Sozialplan. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten während der Verhandlungen nicht über Zwischenstände oder mögliche Inhalte des künftigen Sozialplans informieren. Ein Sozialplan kann Beschäftigte mit einer Eigenkündigung rechtmäßig ausschließen, wenn dieser Ausschluss an den Zeitpunkt der endgültigen unternehmerischen Entscheidung über die Betriebsänderung anknüpft.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn in Ihrem Unternehmen Verhandlungen über einen Sozialplan laufen, sollten Sie mit einer eigenen Kündigung warten, bis diese abgeschlossen sind – selbst wenn Sie bereits ein neues Jobangebot haben. Eine vorschnelle Eigenkündigung während der Verhandlungen kann zum vollständigen Verlust der Abfindung führen, auch wenn die Betriebsänderung später wie angekündigt umgesetzt wird. Der Arbeitgeber muss Sie während laufender Verhandlungen nicht über mögliche Abfindungsregelungen informieren. Entscheidend für Ihren Abfindungsanspruch ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Sozialplanabschlusses noch ungekündigt besteht. Lassen Sie sich in dieser Situation am besten von Ihrem Betriebsrat oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.


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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Folgen hat eine Eigenkündigung für Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan?

Eine Eigenkündigung führt nicht automatisch zum Verlust der Sozialplanabfindung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt ein genereller Ausschluss von Abfindungen bei Eigenkündigung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus § 75 Abs. 1 BetrVG.

Anspruch bei arbeitgeberseitig veranlasster Eigenkündigung

Ein Anspruch auf Sozialplanabfindung besteht, wenn die Eigenkündigung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Dies ist der Fall, wenn Sie aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers davon ausgehen durften, dass Sie mit der Eigenkündigung lediglich einer ohnehin bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung zuvorkommen.

Bewertung der Veranlassung

Die bloße Information über eine bevorstehende Betriebsänderung reicht für eine arbeitgeberseitige Veranlassung nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, die Sie zu der berechtigten Annahme führen, dass Ihr Arbeitsplatz von der Betriebsänderung betroffen sein wird.

Kürzung der Abfindung

Die Betriebsparteien können im Sozialplan für Eigenkündigungen eine geringere Abfindung als bei Arbeitgeberkündigungen vorsehen. Dies ist jedoch rechtlich nicht unumstritten, da das Bundesarbeitsgericht auch formuliert hat, dass die arbeitgeberseitig veranlasste Eigenkündigung mit der Kündigung des Arbeitgebers gleichzustellen ist.

Stichtagsregelungen

Der Sozialplan kann einen Stichtag festlegen, bis zu dem eine Eigenkündigung zur Abfindung berechtigt. Als Stichtag bietet sich der Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs und Sozialplans an. Bei länger im Voraus geplanten Entlassungen kann auch ein weiter gehender Ausschluss zulässig sein, wenn Sie nach Abschluss des Sozialplans, aber vor dem geplanten Wegfall Ihres Arbeitsplatzes kündigen.


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Ab welchem Zeitpunkt gilt ein Sozialplan für Mitarbeiter als verbindlich?

Ein Sozialplan wird unmittelbar mit seiner schriftlichen Unterzeichnung durch Arbeitgeber und Betriebsrat rechtlich verbindlich. Als Betriebsvereinbarung besonderer Art wirkt er direkt und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ein.

Zeitliche Geltung für verschiedene Mitarbeitergruppen

Die Ansprüche aus dem Sozialplan entstehen für alle Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der geplanten Betriebsänderung im Unternehmen beschäftigt sind. Dabei ist der konkrete Zeitpunkt der Betriebsänderung maßgeblich, nicht das Datum der Sozialplanunterzeichnung.

Besonderheiten bei der Geltungsdauer

Enthält der Sozialplan Dauerregelungen, etwa laufende Leistungen wie regelmäßige Fahrtkostenzuschüsse, kann er mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Einmalige Leistungen wie Abfindungen bleiben von einer solchen Kündigung unberührt, wenn der Anspruch bereits entstanden ist.

Änderungsmöglichkeiten

Bei wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage können die Betriebsparteien den Sozialplan anpassen. In diesem Fall können auch bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer nachträglich geändert werden. Dies gilt beispielsweise, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens deutlich anders entwickelt als zum Zeitpunkt des Sozialplanabschlusses angenommen.


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Welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber während laufender Sozialplanverhandlungen?

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplante Betriebsänderung informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Verhandlungsprozesses.

Zeitpunkt und Umfang der Information

Die Information muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem noch alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs und zur Erstellung eines Sozialplans bestehen. Der Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung zu beeinflussen.

Kontinuierliche Informationspflicht

Eine strikte Trennung zwischen Informations- und Verhandlungsphase existiert nicht. Vielmehr beschreibt das Gesetz einen einheitlichen Vorgang der Unterrichtung und Beratung. Während der Verhandlungen können sich neue Informationsbedarfe ergeben, die der Arbeitgeber erfüllen muss.

Inhalt der Informationspflicht

Der Arbeitgeber muss detaillierte Informationen bereitstellen über:

  • Die konkret geplanten Änderungen
  • Die Auswirkungen auf die Beschäftigten
  • Den zeitlichen Ablauf der Maßnahmen

Eine Verletzung der Informationspflicht liegt vor, wenn der Betriebsrat erst informiert wird, nachdem bereits alle Entscheidungen getroffen wurden. Die Unterrichtung muss so umfassend sein, dass der Betriebsrat ein vollständiges Bild von der geplanten Maßnahme und deren Auswirkungen erhält.


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Wie können Arbeitnehmer ihre Interessen während laufender Sozialplanverhandlungen schützen?

Vorsicht bei Eigenkündigung

Während laufender Sozialplanverhandlungen sollten Sie von einer vorschnellen Eigenkündigung absehen, da dies Ihre Ansprüche auf Sozialplanleistungen gefährden kann. Eine Eigenkündigung berechtigt nur dann zu Sozialplanleistungen, wenn sie nachweislich durch den Arbeitgeber veranlasst wurde.

Dokumentation der Arbeitgeberkommunikation

Achten Sie auf eine sorgfältige Dokumentation aller Gespräche und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Betriebsänderung. Notieren Sie sich insbesondere, wenn der Arbeitgeber Ihnen gegenüber Andeutungen über einen möglichen Arbeitsplatzverlust macht. Diese Dokumentation kann später wichtig werden, um eine arbeitgeberseitige Veranlassung der Eigenkündigung nachzuweisen.

Abwarten der Sozialplanvereinbarung

Warten Sie den Abschluss des Sozialplans ab, bevor Sie wichtige Entscheidungen treffen. Erst wenn der Sozialplan verbindlich vereinbart ist, können Sie rechtlich überprüfen, ob und welche Leistungen Ihnen zustehen. Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse.

Aufhebungsverträge prüfen

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sollten Sie besonders auf die Abfindungsregelungen achten. Ein pauschaler Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis kann Ihnen den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nicht verwehren, wenn der Betriebsrat der Verzichtsklausel nicht zugestimmt hat. Achten Sie darauf, dass der Abfindungsanspruch direkt im Aufhebungsvertrag rechtlich verbindlich festgehalten wird.


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Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Sozialplanverhandlungen und wie können sich Arbeitnehmer einbringen?

Der Betriebsrat vertritt als gewähltes Gremium die Interessen der Belegschaft bei Sozialplanverhandlungen und verfügt dabei über weitreichende Mitbestimmungsrechte. Seine zentrale Aufgabe besteht darin, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile einer Betriebsänderung für die Beschäftigten abzumildern.

Verhandlungsposition des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei Sozialplanverhandlungen eine starke Verhandlungsposition, da er den Sozialplan notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen kann. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich über den Inhalt des Sozialplans.

Konkrete Aufgaben und Befugnisse

Der Betriebsrat muss vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend über die geplante Betriebsänderung informiert werden. Er kann dann:

  • Alternativvorschläge zur geplanten Betriebsänderung einbringen
  • Sachverständige zur Beratung hinzuziehen
  • Über konkrete Ausgleichsmaßnahmen verhandeln

Einbindung der Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer können Sie sich aktiv in den Prozess einbringen:

Informationsaustausch: Teilen Sie dem Betriebsrat Ihre spezifische Situation und mögliche Härtefälle mit. Der Betriebsrat kann diese Informationen in die Verhandlungen einbringen.

Betriebsversammlungen: Nutzen Sie Betriebsversammlungen, um Fragen zu stellen und Ihre Anliegen vorzubringen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Belegschaft über den Stand der Verhandlungen zu informieren.

Besondere Schutzfunktion

Der Betriebsrat achtet besonders darauf, dass der Sozialplan faire und transparente Kriterien für Abfindungen enthält. Er prüft auch die Möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, etwa durch Transfermaßnahmen oder Umschulungen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sozialplan

Ein Sozialplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen soll, die Arbeitnehmern durch eine geplante Betriebsänderung entstehen. Er wird typischerweise bei größeren Umstrukturierungen oder Personalabbau erstellt und regelt insbesondere Abfindungszahlungen. Die rechtliche Grundlage bildet § 112 Betriebsverfassungsgesetz. Beispiel: Ein Unternehmen plant die Schließung einer Abteilung mit 50 Mitarbeitern und vereinbart im Sozialplan Abfindungen basierend auf Betriebszugehörigkeit und Alter.


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Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die regelt, ob, wann und wie eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Er beschreibt konkret die geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung gemäß § 111 Betriebsverfassungsgesetz. Anders als der Sozialplan enthält er keine Ausgleichsleistungen, sondern legt den organisatorischen Ablauf fest. Beispiel: Festlegung, welche Abteilungen in welcher Reihenfolge von einer Standortverlagerung betroffen sind.


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Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung bezeichnet wesentliche Änderungen der Betriebsorganisation, die erhebliche Nachteile für die Belegschaft haben können. Nach § 111 BetrVG gehören dazu Einschränkungen, Stilllegungen oder Verlegungen von Betriebsteilen sowie grundlegende Änderungen der Arbeitsorganisation. Sie löst besondere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Beispiel: Die Zusammenlegung zweier Produktionsstandorte gilt als Betriebsänderung.


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Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Dieser Grundsatz verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat, alle Arbeitnehmer nach gleichen Prinzipien zu behandeln und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu unterlassen. Er ist in § 75 BetrVG verankert und eine wichtige Leitlinie bei betrieblichen Vereinbarungen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig. Beispiel: Unterschiedliche Abfindungshöhen nach Betriebszugehörigkeit sind erlaubt, nach Geschlecht hingegen nicht.


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Abfindung

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, meist als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie kann auf verschiedenen Rechtsgrundlagen basieren, etwa einem Sozialplan, Tarifvertrag oder Aufhebungsvertrag. Die Höhe richtet sich üblicherweise nach Beschäftigungsdauer und Alter. Rechtliche Basis ist unter anderem § 1a Kündigungsschutzgesetz. Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 75 Abs. 1 BetrVG: Dieser Paragraph regelt den Gleichbehandlungsgrundsatz in Betriebsratsangelegenheiten. Er besagt, dass Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen gleich behandelt werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass ein Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers, der aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, nicht aus diesem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann, was bedeutet, dass der Kläger keinen Anspruch auf die im Sozialplan vorgesehenen Abfindungen hat.
  • Sozialplan (§ 112 BetrVG): Ein Sozialplan wird in der Regel bei Betriebsänderungen aufgestellt, um die wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmer aufgrund von Kündigungen oder Betriebsänderungen erfahren, abzumildern. In diesem Fall ist der Sozialplan für die Arbeitnehmer, die von den Betriebsänderungen betroffen sind, verbindlich, jedoch wurde entschieden, dass auch bereits gekündigte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Plan ausgeschlossen werden können.
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Voraussetzungen und Folgen von Kündigungen in Betrieben. Es schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Hier könnte das KSchG relevant sein, um die Rechtmäßigkeit der Kündigungen im Rahmen des Personalabbaus zu überprüfen, allerdings war dies im speziellen Fall nicht direkt Gegenstand des Urteils.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Das gesamte BetrVG regelt die Rechte und Pflichten von Betriebsrat und Arbeitgeber bei Betriebsänderungen. Der vorliegende Fall behandelt spezifisch die Rolle des Betriebsrats bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan, wobei der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, über den Verlauf der Verhandlungen zu informieren, dies bedeutet, dass der Betriebsrat und die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise weniger Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Sozialplans haben.
  • Tarifvertragsgesetz (TVG): Dieses Gesetz regelt die Anwendung und den Abschluss von Tarifverträgen und deren Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse. Auch wenn es hier keinen direkten Tarifvertrag gibt, sollte beachtet werden, dass Sozialpläne und deren Regelungen oft durch Tarifverträge beeinflusst oder geregelt werden können, was bedeutet, dass mögliche Tarifansprüche der Arbeitnehmer ebenfalls in die Überlegungen zu ihren Abfindungen einfließen könnten.

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  • Abfindung nach Kündigung – Voraussetzungen
    Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen mit Abfindungsangebot oder aufgrund tariflicher Regelungen. Bei Eigenkündigung besteht in der Regel kein Anspruch auf Abfindung. → → Voraussetzungen für Abfindungsansprüche klären

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 6 Sa 17/23 – Urteil vom 05.03.2024


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