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Abfindung bei Insolvenz

Bekomme ich eine Abfindung trotz Insolvenz meines Arbeitgebers?

Insolvenz ist für Unternehmen ein Schock. Aber auch für Arbeitnehmer kann die Situation dramatisch sein. Viele fragen sich in diesem Fall: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Es gehört definitiv zu den Albtraumszenarien eines jeden Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber aufgrund von fehlenden wirtschaftlichen Mitteln die Insolvenz anmelden muss. Dieser Schritt ist immer auch gleichbedeutend damit, dass sich das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers verändert. Im schlimmsten Fall bedeutet die Insolvenz des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitsplatz wegfällt. Eine Übergangsphase von einem Arbeitsplatz zum nächsten Arbeitsplatz droht, doch dieser Übergang kann durch die Hoffnung auf eine Abfindungszahlung erheblich vereinfacht werden. Diesbezüglich gibt es jedoch einige wichtige Rahmenkriterien zu beachten.

Abfindungszahlung auch noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich?

Abfindung bei Insolvenz
Abfindungszahlung trotz Insolvenzverfahren: Ihre Rechte als Arbeitnehmer.(Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Die Abfindungszahlung ist grundsätzlich dann möglich, wenn ein entsprechender Anspruch des Arbeitsnehmers nach dem Schritt des Arbeitgebers zu der Insolvenzeröffnung entstand. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass eine Abfindungszahlung niemals so gänzlich insolvenzfest ist. Sollten die entsprechenden finanziellen Mitteln fehlen, so ist auch die Abfindungszahlung des Arbeitnehmers als verloren anzusehen.

Gibt es überhaupt Abfindungszahlungen im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers?

Grundsätzlich tritt in rechtlicher Sicht die Insolvenz des Arbeitgebers ein, wenn das Arbeitgeberunternehmen die entsprechend vorhandenen finanziellen Verpflichtungen nicht weiter tragen kann und somit als überschuldet respektive zahlungsunfähig gilt. Dieser Fall tritt dabei häufiger ein, als man es meinen möchte. Allein in Deutschland mussten im Jahr 2019 rund 19.000 Unternehmen den Schritt in die Insolvenz antreten. Muss der Arbeitgeber diesen Schritt gehen, so bringt dies natürlich Folgen mit sich.

Die Folgen der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens

  • das Unternehmen als Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen
  • es wird seitens des zuständigen Insolvenzgerichts ein Insolvenzverwalter eingesetzt (Achtung: Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Insolvenz in Eigenverantwortung handelt!)
  • nimmt ein Insolvenzverwalter Sanierungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme in dem Unternehmen vor, so kann dies die Kündigung der Arbeitnehmer nach sich ziehen

Die Abfindungszahlung für Arbeitnehmer ist in Deutschland nicht als Regelfall anzusehen. Dies rührt daher, dass die Insolvenz mit sehr engen wirtschaftlichen Mitteln des betroffenen Unternehmens einhergeht. Die Möglichkeit einer Abfindungszahlung muss davon abhängig gemacht werden, ob der entsprechende Anspruch der Arbeitnehmer in den Bereich der Masseforderungen eingeordnet wird.

Die Einordnung ist entscheidend

Die Frage, ob die etwaige Abfindungszahlung zu den als wertvoll anzusehenden Masseforderungen oder zu den eher als wertlos geltenden Insolvenzforderungen zählt, beschäftigt im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers mit Sicherheit die meisten Arbeitnehmer. Diese Einordnung ist erheblich davon abhängig zu machen, wann genau der entsprechende Anspruch auf eine Abfindungszahlung entstanden ist. Entstand er bereits vor der Eröffnung von dem Insolvenzverfahren, so wird er den Insolvenzforderungen zugeordnet. Dies bringt für den Arbeitnehmer die bedauerliche Möglichkeit mit sich, dass der Anspruch – je nach Anzahl der vorhandenen Gläubiger des Unternehmens – als verloren anzusehen ist. Entstand der Anspruch auf die Abfindungszahlung jedoch nach der Insolvenz, so wird dieser Anspruch den Masseforderungen zugeordnet. In derartigen Fällen besteht die Verpflichtung für einen etwaig eingesetzten Insolvenzverwalter, die Abfindungszahlung sofort zu veranlassen.

Welche Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Abfindungszahlung gibt es im Insolvenzfall?

Für Arbeitnehmer gibt es durchaus Möglichkeiten, den Anspruch auf die Abfindungszahlung auch im Insolvenzfall durchzusetzen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Umstand, dass die Kündigung des Arbeitnehmers in der Insolvenz begründet liegt. Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, einen Anspruch durchzusetzen. Grundsätzlich muss jedoch gesagt werden, dass die Insolvenz des Arbeitgebers rechtlich betrachtet nicht als Kündigungsgrund gilt, allerdings kann eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Diese betriebsbedingten Gründe gibt es

  • die Rationalisierung des Arbeitsplatzes
  • die Umstrukturierung
  • das Outsourcing des Arbeitsplatzes
  • die Schließung bzw. Stilllegung einer Abteilung des Unternehmens

Für die betriebsbedingte Kündigung ist es unerlässlich, dass der entsprechende Mitarbeiter nicht weiterhin in dem Unternehmen – auch nicht in einer anderen Abteilung oder in einem anderen Fachbereich – eingesetzt bzw. beschäftigt werden kann. Überdies muss zuvor auch eine sogenannte Sozialauswahl im Sinne der gesetzlichen Regelung erfolgt sein.

Die Kündigung erfolgte aus einem anderen Grund

Sofern die Kündigung des Arbeitnehmers nicht aus betriebsbedingten Gründen heraus erfolgt sein sollte kann durchaus ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf bestehen, dass eine Abfindungszahlung geleistet wird. Um ihn geltend zu machen ist jedoch in der gängigen Praxis ein Klageverfahren (eine Kündigungsschutzklage) zwingend erforderlich. Für diesen Schritt hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit. Die dreiwöchige Frist startet mit dem Erhalt der entsprechenden Kündigung.

Abfindungszahlungen, deren Anspruch im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses mit einem entsprechenden Urteil begründet wurden, müssen zwingend ausgeglichen werden. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter des Unternehmens.

Es wurde ein Aufhebungsvertrag vereinbart

Üblicherweise wird einem Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einem Aufhebungsvertrag geraten, allerdings kann diese Vorgehensweise im Zusammenhang mit einer Arbeitgeberinsolvenz durchaus ratsam sein. Sollte ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber, der sich in der Insolvenz befindet, einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, so ist die Abfindungszahlung als fester Bestandteil des Vertrages ein Teil der Masseverbindlichkeiten des Unternehmens. Masseverbindlichkeiten sind aus dem Grund so wertvoll, da sie gem. § 53 InsolvenzOrdnung (InsO) als Vorzugsforderung anzusehen sind und dementsprechend auch vorzugsweise befriedigt werden müssen.

Ein Arbeitnehmer, der einen Abfindungsanspruch als Masseforderung hat, muss nicht auf Teile des Anspruchs verzichten und ist damit gegenüber anderen Gläubigern stark im Vorteil. Sollte ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Abfindung als Masseforderung verweigern, so kann der Arbeitnehmer die Auszahlung notfalls auch auf dem gerichtlichen Weg einklagen.

Unter welchen Umständen ist die Abfindung im Insolvenzfall aussichtslos

Der gängigste Grund, dass eine Abfindungszahlung im Insolvenzfall als aussichtslos betrachtet wird, liegt in der Einordnung des Anspruchs in die Insolvenzmasse. In derartigen Fällen ist der Arbeitnehmer nur ein Gläubiger von mehreren anderen und muss etwaig Einbußen hinnehmen. In der gängigen Praxis muss der Arbeitnehmer für gewöhnlich jedoch gänzlich auf den Anspruch verzichten, da der Arbeitgeber – insolvenzbedingt – diese Forderung nicht begleichen kann. Auch der Insolvenzverwalter wird die Auszahlung dann nicht vornehmen, da zunächst erst einmal die Masseforderungen beglichen werden müssen. Arbeitnehmer, die den Verdacht einer drohenden Insolvenz bei dem Arbeitgeber hegen, sollten daher möglichst schnell aktiv werden.

Die Abfindungszahlung retten

Für gewöhnlich ist ein Zahlungsverzug bei der Lohnzahlung schon ein kleines Anzeichen dafür, dass ein Arbeitgeber in finanziellen Schwierigkeiten steckt und einer möglichen Insolvenz entgegensieht. Wenn dies der Fall ist, kann ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber vereinbaren und in diesen Vertrag auch ein Rücktrittsrecht von dem Aufhebungsvertrag schriftlich festhalten. Auch eine Ausstiegsklausel in dem Aufhebungsvertrag ist denkbar. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer sicherstellen, dass der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu den Masseforderungen gerechnet wird.

Bevor dieser Schritt jedoch unternommen wird, sollte zunächst erst einmal das offene und ehrliche Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Dieser Schritt ist jedoch ein Stück weit davon abhängig zu machen, wie gut das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer letztlich ist. Sollte die Insolvenz merklich nahen kann ein Arbeitnehmer auch sehr schnell ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt vereinbaren und auf diese Weise die vorhandenen Möglichkeiten zur Sicherung eines Abfindungsanspruchs genauer eruieren. Dies ist auf jeden Fall der sicherste Weg.

Kündigung und Abfindung jetzt überprüfen lassen

Wenn Sie Ihre Kündigung erhalten haben, sollten Sie sie unbedingt überprüfen lassen. Nur ein Anwalt kann Ihnen sagen, ob Sie Anspruch auf eine Abfindung haben. Insbesondere bei einer Insolvenz ist es wichtig sich anwaltlich frühzeitig beraten zu lassen. Also zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung kompetent zur Seite. Wir freuen uns darauf, Ihnen bei der Klärung Ihrer Situation zu helfen. Hier Kündigung überprüfen lassen.

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